Kommentar

Das Lohnfortzahlungsgesetz regelt das sogenannte „Ausgleichsverfahren” unter den Arbeitgebern mit weniger als 20 Arbeitnehmern. Die am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Arbeitgeber müssen eine nach der Lohnsumme bemessene Umlage leisten und können sich ihre Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung in bestimmtem Umfang erstatten lassen. Die Umlagepflicht besteht auch für die Arbeitgeber, die nur Beschäftigte zu Angestelltenberufen ausbilden. Umlagebeiträge für die Vergangenheit sind auch zu entrichten, wenn der Arbeitgeber von der in § 10 Abs. 2 LFZG angeordneten jährlichen Feststellung der ausgleichsberechtigten Betriebe durch die zuständige Krankenkasse nicht erfaßt war.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 12.03.1996, 1 RK 11/94

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