Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
alljährlich steht in den Unternehmen die Diskussion über Lohnerhöhungen der Mitarbeiter an. Doch wissen Sie, dass Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von einer Lohnerhöhung nach Abzug von Steuern gerade einmal die Hälfte verbleibt? Erhält ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I mit einem Bruttomonatslohn von 5.000 EUR eine Gehaltserhöhung von 5 %, steigt die Gesamtbelastung mit Lohnsteuer und Sozialversicherung nach den derzeit geltenden Abgabesätzen von 1.914 EUR auf 2.037 EUR (inklusive Kirchensteuer). Dies bedeutet, dass von den 250 EUR, die Sie Ihren Arbeitnehmern mehr bezahlen, nach Steuern und Sozialabgaben gerade einmal rund 120 EUR, also die Hälfte verbleiben.
Die Ursache für das kleine Plus liegt im deutschen Steuersystem, der sogenannten "kalten Progression". Kalte Progression heißt, dass Lohnerhöhungen ungeachtet steigender Inflation besteuert werden. Zwar wurde der sog. Grundfreibetrag in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht auf aktuell (2024) 11.604 EUR. Wirklich effiziente Maßnahmen gegen die sog. kalte Progression hat der Gesetzgeber aber bisher nicht getroffen. Und auch die Sozialabgaben steigen stetig an.
Steuerfreie Lohnersatzleistungen
Angesichts der zunehmenden Belastungen mit Steuern und Sozialabgaben lohnt die Gewährung steuerfreier Lohnersatzleistungen mehr denn je. Ich möchte/Wir möchten Sie daher auf Möglichkeiten hinweisen, einen Teil der vereinbarten Lohnerhöhungen im Einverständnis Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form steuerfreier Lohnersatzleistungen zu gewähren. Das Steuerrecht bietet eine breite Palette solcher Lohnersatzleistungen, die je nach Bedarf oder den Wünschen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmer genutzt werden kann.
Serviceleistungen für Familie und Beruf
Als Arbeitgeber können Sie ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, das Ihre Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers vermittelt. Diese Leistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei. Darüber hinaus können Sie die Kosten für eine kurzfristige Notbetreuung von Kindern (unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder) oder pflegebedürftigen Angehörigen Ihrer Arbeitnehmer übernehmen, wenn dies aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Diese Leistungen sind bis zu maximal 600 EUR im Kalenderjahr lohnsteuerfrei. Die Betreuungsleistungen können im privaten Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen. Näheres erläutere ich/erläutern wir gerne.
Sachbezüge
Als Arbeitgeber können Sie Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt 50 EUR pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. Bei der Berechnung des Sachbezugswerts und der Freigrenze müssen Sie bei Sachzuwendungen ggf. Versand- und Verpackungskosten einbeziehen, Unter anderem können Sie Ihren Arbeitnehmern aber auch Tankkarten, Gutscheine oder Geldkarten aushändigen. Beachten Sie jedoch, dass hinsichtlich Gutscheine und Geldkarten strenge Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung gelten. So dürfen solche Karten nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigten und müssen diverse weitere Kriterien erfüllen. Nehmen Sie diese Möglichkeit jedoch zum Anlass, mit mir/uns darüber zu sprechen.
Förderung der Elektromobilität
Fördern Sie die Elektromobilität Ihrer Mitarbeiter und tun Sie gleichzeitig der Umwelt etwas Gutes. Der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer nicht mehr versteuert werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Aufwendungen für das Dienstfahrrad. Welche Besonderheiten gelten, erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.
Sie können Ihren Arbeitnehmern Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs oder eines S-Pedelec (zulassungspflichtiges Elektrofahrrad) lohnsteuerfrei gewähren. Dasselbe gilt für die zeitweise Überlassung einer zur privaten Nutzung geeigneten betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge. Diese Annehmlichkeiten zusätzlich zum Lohn unterliegen nicht der Lohnsteuer. Außerdem können geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung und Zuschüsse zur Anschaffung einer solchen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Dem Arbeitnehmer fließt der Vorteil somit brutto für netto zu. Hervorzuheben ist auch, dass Arbeitnehmer für die Privatnutzung eines reinen Elektrofahrzeugs nur 1 % aus einem Viertel des Listenpreises für das Elektrofahrzeug versteuern müssen, sofern das Elektrofahrzeug einen bestimmten Bruttolistenpreis nicht übersteigt. Die Neuregelung gilt auch für Elektrofahrräder, die als Kraftfahrzeuge gelten. Außerdem: Als Arbeitnehmer können Sie sich Auslagen für selbst gezahlten Strom vom Arbeitgeber a...