Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: Sächsisches FG, Urteil v. 6.9.2023, 8 K 148/23 (Kg)
Verfahren beim BFH: III R 8/24
Das Sächsische FG kommt zum gegenteiligen Ergebnis und verneint einen Anspruch auf Kindergeld (Sächsisches FG, Urteil v. 6.9.2023, 8 K 148/23 (Kg). Der Ausschlusstatbestand des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG stehe dem Anspruch entgegen. Einen Verstoß gegen höherrangiges Recht sieht das FG für nicht gegeben an. Der von der Klägerin behauptete Aufenthaltstitel sei unbeachtlich, da die Regelung ausdrücklich auf § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU Bezug nimmt, deren Voraussetzungen mangels u.a. Arbeitstätigkeit und mangels Familienangehörigkeit zweifelsfrei nicht gegeben sind.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
|
|
|
An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
|
|
Ort, Datum |
|
|
Steuernummer: |
|
Bescheid über Kindergeld vom .......... EU-Rechtswidrigkeit der Ausschlussregelung § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG |
|
|
Einspruch |
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Antragstellerin, eine tschechische [EU-Ausland] Staatsbürgerin, ist Mutter des minderjährigen Kindes X und ist im Jahr xxxx zu ihrem Lebensgefährten A nach Deutschland gezogen.
Dem Anspruch auf Kindergeld ab xx/xxxx steht § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht entgegen. Diese Regelung findet keine Anwendung, da sie EU-rechtswidrig ist. Die Regelung bewirkt eine Ungleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen, die nicht gerechtfertigt werden kann. Vielmehr ist in geltungserhaltender Reduktion die Regelung dahingehend anzuwenden, dass, wie auch im Fall von deutschen Staatsangehörigen, ein Kindergeldanspruch auch für nicht erwerbstätige Personen aus einem EU-Mitgliedstaat zu bejahen ist.
Dem steht nicht ein fehlendes Aufenthaltsrecht entgegen. Die Antragstellerin hat vielmehr Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27 AufenthG als nichteheliche Lebensgefährtin eines Arbeitnehmers in Deutschland, die nachgezogen ist. Der Aufenthaltstitel ergibt sich aus Anwendbarkeit des AufenthG infolge der Rückfallklausel in § 11 Abs. 14 Freizügigkeitsgesetz/(EU und bedarf keiner förmlichen Erteilung.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ab xx/xxxx Kindergeld in Höhe von monatlich xxx EUR gewährt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 8/24 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen