Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit, Grundsatz der Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Vorhersehbarkeit der Steuerpflicht tierärztlicher Leistungen, Rumänien
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 273 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen Steuerpflichtigen allein auf der Grundlage von Steuererklärungen ‐ die sich nicht auf die Mehrwertsteuer beziehen, aber die Feststellung ermöglicht hätten, dass dieser Steuerpflichtige die Grenze für die Mehrwertsteuerbefreiung überschritten hat ‐ von Amts wegen im Hinblick auf die Erhebung der Mehrwertsteuer zu registrieren.
2. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verbieten es nicht, dass eine Steuerbehörde entscheidet, dass tierärztliche Leistungen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn diese Entscheidung sich auf klare Regeln gründet und die Praxis dieser Behörde nicht geeignet war, in der Vorstellung eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers vernünftige Erwartungen zu begründen, dass diese Steuer auf solche Leistungen nicht angewandt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 273 Abs. 1
Beteiligte
Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei |
Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei |
Directia Generala Regionala a Finantelor Publice Cluj Napoca prin Administratia Judeteana a Finantelor Publice Maramures |
Verfahrensgang
Tribunal Maramures (Rumänien) (Beschluss vom 17.10.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 212/13) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 273 und 287 ‐ Pflicht, einen Steuerpflichtigen von Amts wegen mehrwertsteuerlich zu registrieren ‐ Steuerbarkeit tierärztlicher Leistungen ‐ Grundsatz der Rechtssicherheit ‐ Grundsatz des Vertrauensschutzes“
In der Rechtssache C-144/14
betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Maramures (Rumänien) mit Entscheidung vom 17. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2014, in dem Verfahren
Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei
gegen
Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj Napoca prin Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Maramures
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ des Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei, vertreten durch Rechtsanwalt R. D. Apan,
‐ der rumänischen Regierung, vertreten durch R.-H. Radu, D. M. Bulancea und A. G. Vacaru als Bevollmächtigte,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Nasopoulou und I. Kotsoni als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und L. Nicolae als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie die Auslegung von Art. 273 und Art. 287 Nr. 18 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 (ABl. 2010, L 10, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/112).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei (Tierarztpraxis Dr. Andrei Tomoiagă, im Folgenden: Tierarztpraxis) und der Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj Napoca prin Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Maramures (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Cluj Napoca, vertreten durch die Kreisverwaltung für öffentliche Finanzen Maramureş, im Folgenden: Steuerbehörde) über die Zahlung von Mehrwertsteuer auf zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2010 erbrachte tierärztliche Behandlungen.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2006/112
Rz. 3
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:
…
c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.
Rz. 4
Art. 132 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
…
b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, …
c) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden;
…“
Rz. 5
In Art. 213 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:
„Jeder Steuer...