Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustvortrag der Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, Beschränkung auf Verluste durch inländische Tätigkeit möglich, Anknüpfung an Buchführung nach Inlandsvorschriften unzulässig
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt nicht gegen Artikel 52 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat, davon abhängig macht, daß die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die der Steuerpflichtige in diesem Staat erzielt hat, sofern Steuerinländer nicht besser behandelt werden. Es verstößt hingegen gegen Artikel 52 EG-Vertrag, wenn Voraussetzung des Verlustvortrags ist, daß der Steuerpflichtige während des Geschäftsjahres, in dessen Verlauf die Verluste entstanden sind, in diesem Staat entsprechend dem einschlägigen nationalen Recht Bücher über seine dortigen Tätigkeiten geführt und aufbewahrt hat. Der Mitgliedstaat kann jedoch verlangen, daß der Steuerausländer klar und eindeutig belegt, daß die von ihm geltend gemachten Verluste nach dem im fraglichen Geschäftsjahr einschlägigen inländischen Recht über die Berechnung der Einkünfte und der Verluste den dem Steuerausländer in diesem Mitgliedstaat tatsächlich entstandenen Verlusten der Höhe nach entsprechen.
Normenkette
EWGVtr Art. 52
Beteiligte
Futura Participations SA und Singer |
Administration des contributions |
Verfahrensgang
Conseil d' Etat Luxemburg (Luxemburg) |
Tatbestand
Artikel 52 EWG-Vertrag - Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaften - Besteuerung der Einkünfte einer Zweigniederlassung - Aufteilung der Einkünfte
Rechtssache C-250/95
Futura Participations SA und Singer
gegen
Administration des contributions
Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d'Etat - Grossherzogtum Luxemburg
Urteil
1 Der luxemburgische Conseil d'État hat mit Urteil vom 12. Juli 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 52 EWG-Vertrag (nunmehr EG-Vertrag) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Klage der Futura Participations SA (Klägerin zu 1), Paris, und ihrer luxemburgischen Zweigniederlassung Singer (Klägerin zu 2) gegen die Steuerverwaltung wegen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die von der Klägerin zu 2 im Kalenderjahr 1986 zu zahlende Einkommensteuer.
3 Das Abkommen zwischen Frankreich und dem Großherzogtum Luxemburg vom 1. April 1958 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen) sieht in Artikel 4 Absatz 2 vor, daß die beiden Vertragsstaaten, wenn ein Unternehmen in beiden eine Betriebstätte hat, jeweils nur die Einkünfte besteuern, die aus der Tätigkeit der festen Niederlassungen auf ihrem Gebiet stammen. Im Sinne dieses Doppelbesteuerungsabkommens ist eine Zweigniederlassung eine Betriebstätte (Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b).
4 Die Artikel 159 und 160 des luxemburgischen Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (Einkommensteuergesetz) unterwerfen alle Organismen mit kollektivem Charakter (Körperschaften, Personenvereinigungen und bestimmte Vermögensmassen) der Körperschaftsteuer.
5 Bei in Luxemburg ansässigen Organismen mit kollektivem Charakter (Steuerinländern) unterliegen grundsätzlich sämtliche Einkünfte unabhängig von dem Ort, an dem sie erzielt werden, der Körperschaftsteuer (Artikel 159 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes). Hat ein Steuerinländer Einkünfte außerhalb Luxemburgs, gibt es zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestimmte Befreiungen. So sind die im Ausland erzielten Einkünfte von der luxemburgischen Steuer befreit, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen einschlägig ist (Artikel 134 des Einkommensteuergesetzes). Ist das nicht der Fall, hat der Steuerinländer auf sämtliche im Ausland erzielten Einkünfte die luxemburgische Steuer zu entrichten, die um die im Ausland auf die fraglichen Einkünfte bereits gezahlten Steuern gemindert wird (Artikel 134 bis des Einkommensteuergesetzes).
6 Im übrigen kann der Steuerinländer nach Artikel 109 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte Verlustvorträge aus früheren Jahren abziehen, sofern er während des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, ordnungsmäßige Bücher geführt hat (Artikel 114 Absatz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes).
7 Organismen mit kollektivem Charakter, die nicht in Luxemburg ansässig sind (Steuerausländer), sind mit ihren inländischen Einkünften, also mit Einkünften körperschaftsteuerpflichtig, die unmittelbar oder mittelbar durch ihre Betriebstätte in Luxemburg erzielt wurden (Artikel 160 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes).
8 Steuerausländer sind nicht verpflichtet, über ihre Tätigkeit in Luxemburg eigene Bücher zu führen. Führen sie solche Bücher nicht, so können sie ihr in Luxemburg steuerbares Einkommen durch proratarische Aufteilung ihr...