Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegatten-Zusammenveranlagung, Auslandswohnung, Freizügigkeit
Leitsatz (amtlich)
Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die auf dem Gebiet der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung von Ehegatten, die weder tatsächlich noch aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung getrennt leben, von der Voraussetzung abhängig macht, daß sie beide im Inland wohnen, und diese steuerliche Vergünstigung einem Arbeitnehmer verweigert, der im Inland wohnt und dort praktisch das gesamte Einkommen des Haushalts erzielt und dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
Normenkette
EGVtr Art. 39; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2
Beteiligte
Administration des contributions directes |
Verfahrensgang
Tribunal administratif (Luxemburg) |
Tatbestand
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Ehegatten mit getrenntem Wohnsitz - Zusammenveranlagung von Ehepaaren
In der Rechtssache C-87/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom luxemburgischen Tribunal administratif in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Patrick Zurstrassen
gegen
Administration des contributions directes
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten und der Sechsten Kammer J. C. Moitinho de Almeida in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, G. Hirsch, H. Ragnemalm, M. Wathelet (Berichterstatter) und V. Skouris und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-von Herrn Zurstrassen, vertreten durch Rechtsanwalt J.-P. Noesen, Luxemburg,
-der luxemburgischen Regierung, vertreten durch P. Steinmetz, Direktor für rechtliche und kulturelle Angelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten
-der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,
-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und B. Mongin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Zurstrassen, vertreten durch Rechtsanwalt J.-P. Noesen, der luxemburgischen Regierung, vertreten durch P. Steinmetz im Beistand von J.-M. Klein, Conseiller de direction bei der Administration des contributions directes, der spanischen Regierung, vertreten durch M. López-Monís Gallego, und der Kommission, vertreten durch B. Mongin, in der Sitzung vom 14. Dezember 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2000,
folgendes
Urteil
1. Das luxemburgische Tribunal administratif hat mit Entscheidung vom 11. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Zurstrassen und der Administration des contributions directes über die Berechnung der Einkommensteuer.
Nationale Rechtsvorschriften
3. Artikel 2 Absatz 1 des luxemburgischen Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (Memorial A 1967 Nr. 79; nachstehend: EStG) in der durch das Gesetz vom 6. Dezember 1990 geänderten Fassung bestimmt:
Natürliche Personen gelten als ansässige Steuerpflichtige, wenn sie ihren steuerlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum haben; ist das nicht der Fall, so gelten sie als nichtansässige Steuerpflichtige.
4. Artikel 3 EStG bestimmt:
Zusammen veranlagt werden:
a)Ehegatten, die zu Beginn des Steuerjahres ansässige Steuerpflichtige sind und tatsächlich nicht dauernd, auf Grund einer Dispens des Gesetzes oder der Gerichtsautorität, getrennt leben;
b)ansässige Steuerpflichtige, die während des Steuerjahres heiraten;
c)Ehegatten, die während des Steuerjahres ansässige Steuerpflichtige werden und die tatsächlich nicht dauernd, auf Grund einer Dispens des Gesetzes oder der Gerichtsautorität, getrennt leben.
5. Zur Anwendung des Steuertarifs für die Berechnung der Steuer werden die Steue...