Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft aus einem inländischen Grundstück. Anschaffungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine niederländische Kapitalgesellschaft, die weder gewerblich tätig ist noch eine inländische Betriebsstätte unterhält, erzielt durch die Vermietung einer in Deutschland belegenen, selbst errichteten Gewerbeimmobilie inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Veräußerung des Objektes führt hingegen zu (fiktiven) gewerblichen Einkünften. Die Einkünfte unterliegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht.
2. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns stellt keine europarechtlich unzulässige Diskriminierung auf Grund der Rechtsform dar, sondern führt die Gleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften herbei.
3. Die Bewertungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist nicht anwendbar auf die Frage, mit welchem Wert Wirtschaftsgüter anzusetzen sind, die aufgrund einer Gesetzesänderung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt (hier: Inkrafttreten von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG am 1.1.1994) in gewisser Weise steuerlich „verstrickt” worden sind. Bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind daher dem Veräußerungserlös (neben Veräußerungskosten) die (weiterentwickelten) Teilwerte zum 1.1.1994 der vor diesem Tag angeschafften Wirtschaftsgüter gegenüber zu stellen.
Normenkette
KStG 1996 § 2 Nr. 1; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a; EG Art. 12; AO 1977 § 12
Nachgehend
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid vom 7. September 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2000 wird geändert: Die Körperschaftsteuer 1998 wird auf … EUR (entsprechend … DM) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrags erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrags abwenden, sofern die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
1) Anschrift: |
Finanzgericht Baden-Württemberg • Außensenate Freiburg • Postfach 52 80 • 79019 Freiburg |
Dienstgebäude: |
Gresserstraße 21 • 79102 Freiburg |
|
Fernsprecher: Vermittlung (07 61) 2 07 24-0 • Telefax (07 61) 2 07 24-2 00 |
|
E-Mail: Poststelle@FGFreiburg.justiz.bwl.de |
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 2 Nr. 1, §§ 7, 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), ob ein Gewinn aus der Veräußerung eines inländischen Grundstücks zu versteuern ist und ggf. welcher Wert dem Veräußerungserlös als fiktive Anschaffungskosten gegenüberzustellen ist.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts (entsprechend der Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH – nach deutschem Recht). Sie erwarb 1991 von einer Gemeinde ein Gewerbegrundstück, das in der Folge mit Büro- und Lagergebäuden bebaut wurde. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grundstücks betrugen … DM, die Herstellungskosten des 1991/92 errichteten Gebäudes … DM und die Kosten der Außenanlagen … DM. Gebäude und Außenanlagen wurden mit fünf Prozent jährlich degressiv abgeschrieben. 1993 und 1994 entstanden weitere Anschaffungs- und Herstellungskosten. 1994 erwarb die Klägerin eine weiteres Grundstück hinzu, dessen Anschaffungskosten … DM betrugen. Dieses Grundstück wurde in einem zweiten Bauabschnitt 1995/96 mit Herstellungskosten von zusammen … DM bebaut.
Zum 30. September 1998 verkaufte die Klägerin die bebauten Grundstücke zum Preis von zusammen … DM. Der Buchwert zu diesem Zeitpunkt betrug insgesamt … DM.
Der ursprüngliche Beklagte (das damalige Finanzamt – FA – …) vertrat die Ansicht, mit dem Verkauf der Grundstücke seien gewerbliche Einkünfte erzielt worden, die gem. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) EStG der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterlägen. Es berechnete den Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Erlöses zu dem Buchwert auf … DM und berücksichtigte weitere Veräußerungskosten. Im Körperschaftsteuer (KSt)-Bescheid vom 7. September 1999 wurde einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs wurde das Einkommen auf … DM festgestellt und die KSt auf … DM festgesetzt.
Den Einspruch der Klägerin vom 14. September 1999, mit dem in erster Linie eine Besteuerung mit einem begünstigten Steuersatz begehrt wurde, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2000 zurück. Dagegen richtet sich die am 29. August 2000 bei Gericht eingegangene Klage.
Die Klägerin trägt vor, sie habe ...