Entscheidungsstichwort (Thema)
Ab dem 1.1.2022 geltende Pflicht für einen Rechtsanwalt zur Einreichung vorbereitender Schriftsätze sowie schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen nach § 52d Satz 1 FGO durch ein elektronisches Dokument auch bei Mehrfachzulassung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Leitsatz (redaktionell)
Ein Rechtsanwalt ist seit dem 1.1.2022 auch dann gemäß § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, einen Antrag auf finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn er zusätzlich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist; ein von ihm per Fax beim Finanzgericht gestellter Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist unzulässig. Soweit teilweise vertreten wird, dass bei einer Mehrfachzulassung ein Bevollmächtigter als Rechtsanwalt zwar unter die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO falle, er aber „in Eigenschaft als Steuerberater” erst ab 2023 unter die aktive Nutzungspflicht falle, kann dem nicht gefolgt werden.
Normenkette
FGO § 52a Abs. 3, 4 Nr. 2, § 52d Sätze 1, 3-4, § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3; BRAO § 31a
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der im Jahr 2016 gegründeten C… GmbH (im Weiteren: „GmbH”), die in D… ein Restaurant betrieb. Bei der GmbH fand eine Außenprüfung statt, die zur Feststellung von verdeckten Gewinnausschüttungen –vGA– führte, die dem Antragsteller zuzurechnen seien.
Der Antragsgegner erließ am 04. Juni 2020 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für die Antragsteller, in dem er die vGA i.H.v. 142.130 EUR beim Antragsteller berücksichtigte und dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a Einkommensteuergesetz –EStG– unterwarf. Einen Einspruch gegen den Bescheid wies der Antragsgegner mangels weiterer Begründung seitens der Antragsteller mit Einspruchsentscheidung vom 23. November 2020 als unbegründet zurück. Hiergegen haben die Antragsteller Klage erhoben, über die der mittlerweile zuständig gewordene Senat noch nicht entschieden hat (Az. 8 K 13239/20). Im Klageverfahren haben die Antragsteller geltend gemacht, dass die vGA zumindest dem falschen Veranlagungszeitraum zugerechnet worden sei. Ferner sei die Abgeltungsteuer nicht berücksichtigt worden.
Gegen die Berücksichtigung der Abgeltungsteuer hat der Antragsgegner im Klageverfahren vorgetragen, dass dem § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG entgegenstehe. Das Finanzamt E… hat im Klageverfahren mitgeteilt, dass die GmbH hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen für 2017 ein Klageverfahren betreibe, über das ebenfalls noch nicht entschieden sei (Az. 10 K 10190/20).
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 03. Februar 2022 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Der Antrag ist dem Gericht durch den Bevollmächtigten – einem Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – per Fax am 03. Februar 2022 um 16:31 Uhr übermittelt worden. Der Bevollmächtigte ist nach der elektronischen Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer seit dem Jahr 1977 als Rechtsanwalt zugelassen (Abruf unter www. …).
Mit dem Antrag begehren die Antragsteller Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2017, da die Einkünfte aus Kapitalvermögen um ca. 30.000 EUR zu hoch berechnet worden seien. Da es sich bei den angesetzten verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 EStG um Einkünfte aus Kapitalvermögen handele, blieben gem. § 3 Nr. 40 f. EStG 40 % der Einnahmen steuerfrei.
Mit der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 08. Februar 2022 ist dem Bevollmächtigten folgender Hinweis erteilt worden:
„Sie haben den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hier am 03. Februar 2022, 16:31 Uhr per Fax-Schriftsatz anhängig gemacht. Sie werden darauf hingewiesen, dass § 52d Finanzgerichtsordnung eine Nutzungspflicht des sog. elektronischen Rechtsverkehrs u.a. für Rechtsanwälte vorsieht. Hiernach sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Damit liegt der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bisher nicht formgerecht vor.
Da der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an keine Frist gebunden ist, wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Form zu heilen, indem der Antragsschriftsatz noch in der vorgesehenen elektronischen Form nachgereicht wird.”
Der Bevollmächtigte hat sich hierzu nicht weiter geäußert. Die Antragsteller beantragen,
die Aussetzung der Vollziehung für einen Teilbetrag der festgesetzten Einkommensteuer / Zinsen zur Einkommensteuer / Solidaritätszuschlag 2017, welche auf die Steuer zurückzuführen ist, die auf die zu hoch berechnete Einkünfte aus Kapitalvermögen entfällt (ca. 30.000,00 EUR).
Der Antragsgegner hat bisher keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unzulässig, weil es ihm an der gesetzlich v...