Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung der Erträge aus einem Devisentermingeschäft in den steuerfreien Veräußerungsgewinn aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf. Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf sind die Erträge aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit der Veräußerer das Devisentermingeschäft vor der Veräußerung tatsächlich zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Verkaufserlös abgeschlossen hat.
2. In der Konstellation eines sogenannten „antizipatorischen” Sicherungsgeschäfts bedarf es eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dergestalt, dass der Zweck des vorab geschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist (sog. „Micro Hedge”). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften „Macro”- oder „Portfolio Hedges”) sind dagegen nicht zu berücksichtigen.
3. Die ausschließliche Zweckrichtung des konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Absicherung der erwarteten Veräußerungserlöse ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die unter wirtschaftlich wertender Betrachtung aller objektiven Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Da es sich um eine Tatsache mit steuermindernder Wirkung handelt, trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast.
4. Im Streitfall fehlte die Überzeugung des Senats davon, dass die Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich auf die Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse gerichtet waren, aufgrund unterbliebener Darlegungen und Nachweisen der Klägerin dazu, wie diese Währungskurssicherungsgeschäfte ausgestaltet waren und in welcher Weise, nach Maßgabe welcher Umstände diese Geschäfte bei dem tranchenweisen Umtausch der in Fremdwährung erzielten Anteilsveräußerungserlöse ausgeübt wurden.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen I R 20/16.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang über die Berücksichtigung von Gewinnen aus Währungssicherungsgeschäften bei der Anwendung von § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Jahre 2004 und 2005 (Streitjahre) geltenden Fassung (KStG).
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin ihrer früheren Tochtergesellschaft, der B… AG. Das Wirtschaftsjahr der B… AG wich vom Kalenderjahr ab und dauert vom 1. Oktober bis 30. September.
Nach Einbringung eines Teils ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in die A… AG hielt die B… AG Anteile an der A… AG.
Mit Vertrag vom … (sog. Signing) verpflichtete sich die B… AG, ihre Anteile an der A… AG an die C… Inc. zu übertragen. Die C… Inc. ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, deren Anteile in US-Dollar valutieren und an der D… Börse gehandelt werden. Als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile an der A… AG von der B… AG an die C… Inc. wurde die Zahlung eines US-Dollar-Betrages vereinbart. Allerdings sah der Vertrag die Möglichkeit vor, dass die C… Inc. der B… AG nur einen Teil des Kaufpreises in US-Dollar bezahlt und der B… AG im Übrigen eine bestimmte Anzahl von Anteilen an ihr, der C… Inc., überträgt. Für diesen Fall sah der Vertrag zwischen der B… AG und der C… Inc. sogenannte Escrow Agreements zum Schutze der C… Inc. vor. Danach musste ein Teil der an die B… AG übertragenen C… Inc.-Anteile treuhändisch durch einen Dritten verwahrt werden. Einen weiteren Teil der an sie übertragenen Anteile an der C… Inc. musste die B… AG für Sicherungszwecke bereithalten. Beide Escrow Agreements bewirkten eine Sperrfrist für die Veräußerung der betreffenden C… Inc.-Anteile durch die B… AG für die Dauer von … bzw. … Monaten ab Anteilsübertragung.
Als sich abzeichnete, dass die B… AG als Gegenleistung für die Anteile an der A… AG von der C… Inc. Anteile an der C… Inc. erhalten würde, schloss die B… AG am … mit der E… GmbH – eine nicht operativ tätige Holdinggesellschaft, deren Gesellschafter zu 100% Vorstände der Klägerin waren – einen Darlehensvertrag über ein Wertpapierdarlehen betreffend … C… Inc.-Anteile. Dieser Wertpapierdarlehensvertrag sah eine unbestimmte Laufzeit vor, war aber seitens der B… AG jederzeit mit einer Frist von wenigstens fünf Bankarbeitstagen kündbar. … …
Am … wurde der Anteilsübertragungsvertrag vom … zwischen der B… AG und der C… Inc. erfüllt (sogenanntes Closing). Die B… AG übertrug der C… Inc. ihre Anteile an der A… AG und erhielt als Gegen...