rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Ablösung künftiger Rentenansprüche des Arbeitnehmers gegen kapitalisierte Einmalzahlung unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine „Entschädigung”. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird der Ruhegehaltsvertrag eines leitenden Angestellten zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand dahin gehend modifiziert, dass ein ein Teil der künftigen Rente kapitalisiert und gegen eine Einmalzahlung sofort abgelöst wird, liegt keine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 6.3.2002 XI R 51/00, BStBl II 2002, 516).

Bereits nach den allgemeinen Grundsätzen zu Entschädigungsleistungen liegt keine steuerbegünstigte Entschädigung vor, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestehen sollte, ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, der Änderungsvertrag das Ergebnis eines „einvernehmlichen Kompromisses” war und der Arbeitnehmer die freie Wahl hatte, das Kapitalisierungsangebot anzunehmen oder nicht, er also nicht unter einem erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck stand.

 

Normenkette

ESTG 1998 § 24 Nr. 1 Buchst. A; EStG 1998 § 34 Abs. 1; ESTG 1998 § 34 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.02.2005; Aktenzeichen XI B 182/03)

BFH (Aktenzeichen XI B 182/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die volle Besteuerung einer an den Kläger gezahlten Abfindung in Höhe von DM 127.981,00. Nach Auffassung des Beklagten handelte es sich bei der Abfindung nicht um eine ermäßigt nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG 1998 zu besteuernde Entschädigung, weil die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a) EStG 1998 nicht erfüllt seien.

Der Beklagte berücksichtigte den Betrag, bei dem es sich um die teilweise Abfindung einer Pensionszusage handelte, als laufende Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und erhob Einkommensteuer zum normalen Steuersatz. In Höhe der Differenz zwischen der auf diesen Teil der Einkünfte nach dem regulären Splittingtarif entfallenden Einkommensteuer und der Steuer, die sich hierauf unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG ergäbe, fühlen sich die Kläger beschwert. Die genannte Differenz, welche von den Klägern mit DM 39.004,00 beziffert wird, stellte gleichzeitig den Streitwert dar (GA 3). Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war (bzw. ist) im Streitjahr 1998 als AT-Arbeitnehmer (außertariflicher Arbeitnehmer) bei der Firma L. beschäftigt. Mit Schreiben vom …unterbreitete ihm L. das nachstehende, von ihm akzeptierte Angebot:

„Nachtrag zu Ihrem Ruhegehaltsvertrag (Teilabfindung ihrer Anwartschaft auf betriebliches Ruhegehalt/Kürzung des Ruhegehalts auf 1.400 DM monatlich)

Sehr geehrter Herr E. …,

gemäß § 5 ihres Ruhegeldvertrages haben sie zur Zeit eine Anwartschaft auf Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Höhe von 20 % von 11.499,– DM.

Würde bis zum Rentenbeginn mit Alter 63 eine Gehaltssteigerung von 3 % p.a. für die verbleibenden zwei Jahre in die Rentenberechnung mit einbezogen, würde ihre Rente monatlich 20 % von DM 12.199,29 = DM 2.439,86 betragen.

Wir unterbreiten Ihnen hiermit das Angebot, die über den Rentenbetrag von DM 1.400,– monatlich hinausgehende Anwartschaft von insgesamt DM 1.039,86 monatlich durch eine Kapitalzahlung zum Stichtag 31.12.1998 in Höhe des versicherungsmathematischen Anwartschaftswertes von

DM 127.981,–

abzulösen (Teilabfindung).

Der Berechnung des Rentenbarwertes wurden die für die ertragsteuerliche Bewertung vorgeschriebenen Richttafeln von Dr. H. … mit einem Rechnungszins von 6 % p.a. zugrundegelegt (siehe § 10 ihres Ruhegehaltsvertrages).

Sie übernehmen sämtliche Steuern und Abgaben, die durch die Auszahlung des o. g. Kapitalbetrages anfallen.

Nach der Auszahlung des o. g. Kapitalbetrages haben sie im Versorgungsfall einen Anspruch auf ein Ruhegehalt (Altersrente, vorzeitige Altersrente, Invalidenrente) in Höhe von

DM 1.400,– monatlich.

Ihre Frau hat im Falle ihres Todes Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von DM 840,– monatlich.

§ 5 Abs. 1 bis 4 ihres Ruhegehaltsvertrages tritt außer Kraft. Damit erlöschen die über DM 1.400,– monatlich hinausgehenden Rentenansprüche. Die übrigen Bestimmungen ihres Ruhegehaltsvertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Bitte bestätigen Sie Ihr Einverständnis zu den obigen Regelungen durch ihre Unterschrift der beiliegenden Kopie….”

Die erhaltene Abfindung in Höhe von 127.981,00 DM wurde von L. auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1998 als ermäßigt besteuerte Entschädigung i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 24 Nr. 1a) EStG 1998 eingetragen.

Unter dem … erließ der Beklagte den angefochtenen Bescheid über Einkommensteuer 1998, mit dem die ermäßigte Besteuerung der gezahlten Abfindung in Höhe von 127.981,00 DM als Entschädigungsleistung nach § 34 Abs. 1 und 2 i.V. m. § 24 Nr. 1a) EStG 1998 versagt wurd...

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