Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung einer nicht dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern einer ihm nahe stehenden Person von der GmbH zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind verdeckte Gewinnausschüttungen selbst dann dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn die Gesellschaft die Leistung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person erbracht hat (hier: Leistungen der GmbH an den Lebensgefährten der Alleingesellschafterin sowie an die damalige Ehefrau des Lebensgefährten). Auch wenn die GmbH die entsprechenden Beträge unmittelbar an die der Gesellschafterin nahe stehenden Personen gezahlt hat, liegt in diesem Fall tatsächlich eine Leistung der Gesellschaft an die Gesellschafterin und jeweils eine Leistung der Gesellschafterin an die nahe stehende Person vor, die aber als abgekürzte Leistung unmittelbar an die nahe stehende Person erfolgt.
2. Die die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende anzurechnende Körperschaftsteuer gilt abweichend von § 11 Abs. 1 EStG als zusammen mit den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen.
Normenkette
EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 3, § 11 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die bis zum 9. August 2005 entstandenen Kosten des Verfahrens zu achtzig vom Hundert, der Beklagte zu zwanzig vom Hundert. Die Klägerin trägt die nach dem 9. August 2005 entstandenen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der A-GmbH. Im Streitjahr 1996 war der Lebensgefährte der Klägerin, Herr B, alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Die Ehefrau von Herrn B, Frau C (vormals B), war bei der GmbH seit Mai 1996 als Bürovorsteherin angestellt. Die Klägerin, die zuvor als Angestellte für die GmbH tätig gewesen war (Jahresgehalt DM 55 000,–), wurde im Mai 1997 zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt. Die Klägerin erhielt im Jahr 1996 ein Jahresgehalt in Höhe von DM 116 211,–. Das Jahresgehalt von Herrn B betrug DM 688 872,–(1995: DM 353 377,–), das von Frau C DM 76 536,–.
Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung beanstandete der Betriebsprüfer die Angemessenheit der Gehälter. Die Klägerin sei erst im Jahr 1997 zur Geschäftsführerin bestellt worden. Daher sei nur ein Gehalt in Höhe des bisherigen Jahresbetrags angemessen. Dementsprechend läge in Höhe von DM 61 211,– eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Auf der Grundlage des Vorjahresgehalts und unter Berücksichtigung von Fremdvergleichswerten, sei für Herrn B lediglich ein Gehalt in Höhe von DM 400 000,– angemessen. Das angemessene Gehalt für Frau C betrage DM 41 250,–. Herr B und Frau C seien nahe stehende Personen. Deshalb lägen in Höhe von DM 288 872,– und DM 35 286,– verdeckte Gewinnausschüttungen vor. Ferner habe die GmbH Notar- und Rechtsberatungskosten der Klägerin übernommen. In Höhe von DM 4 245,– sei eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. Mithin lägen verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt DM 389 614,– vor; auf Textziffer 7.5 des BP-Berichts wird Bezug genommen.
Das für die Veranlagung der GmbH zuständige Finanzamt L übersandte dem Beklagten eine Kontrollmitteilung. Der Klägerin seien Kapitalerträge in Höhe von DM 65 456,– (verdeckte Gewinnausschüttung: DM 61 211,– + DM 4 245,–) und in Höhe von DM 28 052,– (anrechenbare Körperschaftsteuer) zugeflossen. Ferner bat das Finanzamt L, über die Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttungen für Herrn B und Frau C in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Der Beklagte änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung. Dabei legte der Beklagte der Veranlagung lediglich einen Arbeitslohn in Höhe von DM 55 000,– zugrunde. Des Weiteren erhöhte der Beklagte die Einnahmen aus Kapitalvermögen um DM 389 614,–.
Gegen den Änderungsbescheid erhob die Klägerin Einspruch. Im Rahmen des Klageverfahrens der GmbH kamen die Beteiligten überein, die verdeckte Gewinnausschüttung für Herrn B um DM 40 000,– zu mindern; im übrigen verblieb es bei den Feststellungen der Außenprüfung. Der Beklagte änderte hierauf den angefochtenen Steuerbescheid und ging nunmehr von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von DM 561 756,– aus.
Die Klägerin übersandte im August 2003 eine Steuerbescheinigung über eine Ausschüttung in Höhe von DM 304 614,– und eine anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von DM 130 548,–. Daraufhin erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, in dem er nunmehr von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von DM 692 304,– (DM 561 756,– + DM 130 548,–) ausging. Die...