Entscheidungsstichwort (Thema)
Bananenreifanlage als produzierendes Gewerbe i.S.d. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG
Leitsatz (redaktionell)
Der Betrieb einer Bananenreifanlage ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und kann damit beim vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermäßigt besteuerten Strom nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG entnehmen. Die Einreihung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes erfolgt in Abschnitt D Abteilung 15 -Obst- und Gemüseverarbeitung-, unabhängig von einer ausdrücklichen Verzeichnung in einer der Unterklassen von Abschnitt D.
Normenkette
StromStG § 2 Nr. 3, § 9 Abs. 3-4
Gründe
Die Klägerin tritt unter der Firma X… Handels- und Vertriebs GmbH auf. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Handelsregistereintrag der Import und Groß- und Einzelhandel mit Früchten und artverwandten Artikeln jeglicher Art. Zu diesem Vorhaben betreibt die Klägerin auf ihrem Betriebsgelände neben einem Obst – und Gemüselager eine Produktion von sogenannten „convenience” – Erzeugnissen sowie eine ausschließlich strombetriebene Bananenreiferei. Den Strom bezieht sie ausschließlich von der Stadtwerke L… GmbH und zu betrieblichen Zwecken. Durch die künstliche Reife erhalten erntereife Bananen nunmehr ihre sogenannte Genussreife. Dabei wird die in der Frucht enthaltene Stärke gezielt in Zucker umgewandelt und ein Abbau des Tannin- und Säuregehalts durchgeführt. Der technische Prozess zwecks Entwicklung der Banane zur Genussreife erfolgt in elektronisch-computergesteuerten Druckreifekammern. Ohne dieses Verfahren kann objektiv (handelsüblich) kein verkaufsfähiges Produkt erzielt werden. Die computergestützte Bananenpressreifung beziehungsweise der Verkauf von genussfähigen Bananen macht annähernd 60 % des Gesamtumsatzes der Klägerin im Sinne von § 1 Umsatzsteuergesetz aus.
Mit Schreiben vom 14. April 1999 beantragte die Klägerin die Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz rückwirkend zum 1. April 1999 gemäß § 9 Absatz 3, 4 Stromsteuergesetz (StromStG). Mit Bescheid vom 15. Oktober 1999 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, bei der Klägerin handele es sich nicht um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 3 StromStG.
Auch der hiergegen mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 gerichtete Einspruch, das Unternehmen sei seit der Gründung im Jahre 1993 zu einem Betrieb des Verarbeitenden Gewerbes umprofiliert und somit in den Abschnitt D der „Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes” zuzuordnen, blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 1999 wies der Beklagte den Einspruch zurück.
Mit ihrer am 23. Dezember 1999 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, Strom für betriebliche Zwecke zu einem ermäßigten Steuersatz entnehmen zu dürfen, weiter. Sie trägt im wesentlichen vor, durch die Bearbeitung werde die Banane in ihrem „Wesen” verändert, die Klägerin gehöre daher zum Produzierenden Gewerbe.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.1999 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29.11.1999 ihr die Erlaubnis zu erteilen, begünstigt Strom zu beziehen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, dass gemäß § 9 Absatz 3 StromStG Unternehmen des Produzierenden Gewerbes – soweit die restlichen Voraussetzungen gleichfalls vorliegen – Strom zu einem ermäßigten Steuersatz entnehmen könnten. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes seien nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 des StromStG Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme oder der Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen seien (Statistisches Bundesamt, Klassifikation der Wirtschaftszweige – Ausgabe 1993, Stuttgart, künftig WZ 93). Es kämen daher nur solche Unternehmen in den Genuss der Steuerbegünstigung, die in die Abschnitte C – F dieser Klassifikation einzureihen seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei sie aber nicht in den Abschnitt „D”, Abteilung 15, Gruppe 3 (Obst- und Gemüseverarbeitung) WZ 93 einzureihen, sondern werde im Ergebnis von Abschnitt „G” Abteilung 51, Gruppe 3, Klasse 1, Unterklasse 0 (Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln) WZ 93 erfasst. Unter „Handel” in Abschnitt „G” würden nach der Definition in der Vorbemerkung 3.5 der Klassifikation alle Einheiten fallen, deren wirtschaftliche Haupttätigkeit im Erwerb (im allgemeinen Kauf) beweglicher Waren und ihrem Weiterverkauf und/oder in der Vermittlung zwischen Verkäufern und Käufern von Waren bestehe. Die Waren würden nicht wesentlich verändert, sondern der im Handel üblichen Behandlung (handelsübliche Manipulation) unterzogen. Dass die Klägerin im Sinne der WZ 93 handele, könne zunächst aufgrund des entsprechenden Handelsregisterauszuges HR B … 1 beim AG L… so...