Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsteuermeßbescheid 1995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
3. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Der Kläger stellt auf einer in den Gemeinden L… und M… gelegenen Fläche Fertigrasen und Vegetationsmatten her. Die Produktion verläuft dabei wie folgt: Zunächst wird der Boden oberflächlich gelockert, ca. 30 cm tief gepflügt und dann oberflächlich verdichtet. Sodann wird das Saatgut durch Säen und Walzen ausgebracht und in den Boden eingearbeitet. Ab einer bestimmten Höhe werden die Gräser regelmäßig gemäht. Nach ca. acht bis neun Monaten wird der Rasen maschinell geerntet, indem er geschält und aufgerollt wird (Bl. 8). Die verwendeten Pflanzen sind überwiegend Wildpflanzen (Bl.9).
Der Kläger verwendet für die Produktion Bodenfräsen, Eggen, Wiesenwalzen, Düngerstreuer und Ackerschlepper (Bl. 8). Er düngt den Rasen mit anorganischem Dünger, z.B. Stickstoff, Phosphor, Kali und Kalk. Sonstige Spezialdünger oder Substrate verwendet er nicht (Bl. 8). Auch verwendet er keine Folien oder ähnliche Stoffe (Bl. 8). Allein für die von ihm in geringem Ausmaß vorgenommene Produktion von Vegetationsmatten für Dachbegrünungen wird eine Vegetationsmatte aus Kokosfaser auf den Boden verlegt und ein spezielles Substrat für Wildpflanzen, Gräser und Kräuter für Extremstandorte aufgetragen (Bl. 9).
Der vom Kläger hergestellte Rasen wird zu etwa 60 % als Gebrauchsrasen und zu jeweils 20 % als Sport- und als Landschaftsrasen verwendet (Bl. 8). Gebrauchsrasen ist Rasen für Parkanlagen, Spielplätze, öffentliche Gartenanlagen, Bankett- und Mittelstreifenbegrünungen (Bl. 8). Für die Befestigung von Randstreifen von Parkplätzen, Banketten und Mittelstreifen finden auch Vegetationsmatten Verwendung (Bl. 9). Sportrasen wird für Sportplätze und -anlagen sowie für besonders beanspruchte Grünflächen im öffentlichen Bereich gebraucht (Bl. 8). Landschaftsrasen ist Rasen zur Begrünung von Hängen und Böschungen sowie wenig beanspruchten Grünflächen im öffentlichen Bereich (Bl. 8).
Im Streitjahr, dem ersten Jahr seiner Tätigkeit in der Rollrasenproduktion, hat der Kläger einen Verlust von knapp DM 500.000,00 erwirtschaftet (Bl. 9).
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 den Grundsteuermeßbetrag für die vom Kläger genutzte Fläche auf DM 2.392,20 fest. Er ging dabei von einem Ersatzwirtschaftswert von DM 398.700 aus. Dieser ergibt sich bei Anwendung einer Vergleichszahl von 100 sowie eines Ertragswertes von DM 108,00 pro Hektar genutzter Fläche.
Der Kläger trägt vor, daß der von ihm hergestellte Rasen keinen nennenswerten Zierwert habe (Bl. 8, 9). Der Rasen diene vielmehr der Verhinderung von Aerosionen, der Staubbindung sowie dem Gasaustausch (Bl. 16). Der Kläger weist weiter darauf hin, daß mit der Rollrasenproduktion kein höherer Reinertrag zu erzielen sei als durch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche.
Er ist daher der Auffassung, daß die von ihm genutzte Fläche gemäß § 125 Abs. 6 Nr. 1 lit. a BewG als landwirtschaftlich genutzte Fläche zu bewerten sei (Bl. 9). Dies folge auch daraus, daß er die gleichen Maschinen und ebensolchen Dünger wie in der Landwirtschaft üblich verwende. Im Gartenbau würden demgegenüber andere Dünger, nämlich Kombi- oder Flüssigdünger verwendet (Bl. 16).
Der Kläger beantragt,
den Grundsteuermeßbescheides auf den 01. Januar 1995 vom 11. Dezember 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 1996 dahingehend zu ändern, daß die angebauten Flächen als landwirtschaftlich genutzte Flächen bewertet werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Produktion von Rollrasen als gärtnerische Nutzung des Bodens in Form von Blumen- und Zierpflanzenbau anzusehen sei (Einspruchsentscheidung) und daher die Anwendung der Vergleichszahl 100 gemäß § 125 Abs. 6 Nr. 3 lit. b BewG sowie des Ertragswertes von DM 108,00 gemäß § 40 Abs. 2 BewG geboten sei. Dabei sei es unerheblich, ob der Zierwert des Rasens nur eine untergeordnete Rolle spiele (Einspruchsentscheidung). Auch die Strapazierfähigkeit sei ein Merkmal, das für die Einstufung als Produkt gärtnerischer Nutzung spreche (Einspruchsentscheidung, Bl. 13). Im übrigen diene der vom Kläger gelieferte Rasen insoweit gerade der Verschönerung der Umwelt, als er für Parkanlagen, Spiel- und Parkplätze verwendet werde (Bl. 13). Sofern der Kläger sich darauf beruft, daß er zur Produktion des Rasens im allgemeinen auch in der Landwirtschaft verwendete Geräte nutzt, hält der Beklagte dem entgegen, daß diese Geräte vom Kläger jedoch zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken genutzt würden (Bl. 13).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der angegriffene Grundsteuermeßbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht gemäß § 125 Abs. 6 Nr. 3 lit. b BewG die Vergleichszahl 100 angewendet und gemäß § 40 Abs. 2 BewG den Ertragswert von DM 108,00 angesetzt. Die vom Kläger betriebene...