rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der zu einer Steuererstattung führenden getrennten Veranlagung gegenüber der Ehefrau nach Wahl der Zusammenveranlagung. Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für die durch die an die Ehefrau erfolgte Steuererstattung ausgelöste Nachzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die bestandskräftige getrennte Veranlagung der Ehefrau, die zu einer Erstattung geführt hatte, in Folge der durch den Ehemann zivilrechtlich erstrittenen und steuerrechtlich noch wählbaren Zusammenveranlagung aufgehoben, erfolgt die –eine Zahlungsverpflichtung auslösende– Einbeziehung der Auszahlung an die Ehefrau zulasten beider Ehegatten im Abrechnungsteil des auf der Zusammenveranlagung beruhenden Einkommensteuerbescheides bzw. im Abrechnungsbescheid gem. § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG zu Recht.

2. Das Finanzamt könne sich dann nicht auf die Vermutung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG berufen, wenn es den Erstattungsbetrag in Fällen der Zusammenveranlagung nicht auf das ihm in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich dafür benannte Konto, sondern auf ein anderes Konto überweist, das auf den Namen nur eines der beiden Ehegatten lautet oder wenn es den Erstattungsbetrag in Kenntnis der Scheidung zwar auf ein von beiden benanntes Konto überweisen will, die Bank den Betrag aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos auf ein anderes Konto überweist, das auf den Namen nur eines der beiden Ehegatten lautet

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 4 S. 3, § 26; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 218 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Ursprünglich beantragte die inzwischen geschiedene Ehefrau des Klägers eine getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 und erhielt daraufhin auf Grund Bescheides vom 4. Juli 2001 eine Steuererstattung von insgesamt 5.210,30 DM. Aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht H. stimmte sie jedoch in einer späteren Steuererklärung der Zusammenveranlagung zu und ermöglichte damit die Aufhebung des alten und den Erlass eines neuen und inzwischen inhaltlich nicht mehr beanstandeten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000. Da sich daraus jedoch ein noch zu zahlender Betrag ergab, beantragte sie einen Aufteilungsbescheid, den der Beklagte am 7. April 2005 gegenüber beiden vormaligen Eheleuten erließ und der inzwischen bestandskräftig ist.

Da der Abrechnungsteil des Einkommensteuerbescheides die Auszahlung des Beklagten an die Ehefrau mit enthielt, hatte der Kläger zuvor einen Abrechnungsbescheid beantragt, den der Beklagte am 18. April 2005 erließ. Darin ist Ausgangspunkt und Maßstab für die nachfolgenden Berechnungen die Steuerschuld einschließlich der durch Auszahlung an die Ehefrau ausgelösten Zahlungsverpflichtung. Dagegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Seinen Einwand, die Abrechnung entspräche nicht dem Abrechnungsteil des Einkommensteuerbescheides bzw. beinhalte keine Berechnung der Zinsen suchte der Beklagte durch einen am 17. August 2005 geänderten Abrechnungsbescheid zu entkräften, der erstens eine nach Erlass des Einkommensteuerbescheides geleistete Zahlung des Klägers in Höhe von 949,48 EUR nicht beinhaltete, der zweitens die Zinsen nunmehr in tabellarischer Form auswies und der drittens keine Säumniszuschläge mehr abforderte. Dem Haupteinwand hingegen, nämlich die Berücksichtigung der Auszahlung an seine damalige Ehefrau, folgte der Beklagte nicht, sondern wies mit Einspruchsbescheid vom 19. August 2005 den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 14. September 2005 Klage erhoben.

Auf Hinweis des Gerichts hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung jedoch erklärt, dass sie diesen letzten Änderungsbescheid insofern wieder abändere, als sie die vom Kläger geleistete Zahlung von 949,48 EUR darin wieder berücksichtige.

Der Kläger meint, seine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für die an seine ehemalige Ehefrau allein ausgezahlten Steuererstattungen sei nicht gerechtfertigt. Der vom Beklagten zur Begründung heran gezogene § 44 AO definiere nur die Gesamtschuldnerschaft, begründe sie aber nicht. Der somit entscheidungserhebliche § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG sei nur anwendbar, wenn der aus der Steuererstattung resultierende Zufluss auch beiden Ehegatten zugute gekommen sei oder wenn sich dies wenigstens unterstellen lasse. Ersteres sei aber unstreitig nicht der Fall und letzteres sei auszuschließen, weil der Beklagte damals nachweislich schon gewusst habe, dass die Eheleute getrennt lebten.

Der Kläger beantragt,

den Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2000 vom 18. April 2005 in der Fassung des Bescheides vom 17. August 2005, des Einspruchsbescheides vom 19. August 2005 sowie des nach Maßgabe der heute abgegebenen Erklärung der Beklagtenvertreterin zu erlassenden Bescheides dahin zu ändern, dass die vom Finanzamt an Frau A. am 4. Juli 2001 erstatteten Beträge in Höhe von 2.520,16 EUR Einkommensteuer und 143, 83 EUR Solidaritätszuschlag nicht im Abrechnungsbescheid zu Lasten des K...

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