rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausländische Sozialversicherungsbeiträge. Progressionsvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
Im Ausland (Luxemburg) geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind im Inland bei Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 32b
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Während der Kläger als Polizist im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, fließen der Klägerin solche Einkünfte aus einer Beschäftigung als Altenpflegerin in Luxemburg zu. Der Rechtsstreit betrifft die Behandlung der in Luxemburg gezahlten Sozialversicherungsbeiträge.
Die Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2003 enthielt die Angabe (ESt, Bl. 33), dass die Klägerin bei einem Bruttoarbeitslohn von 25.824 Euro Sozialversicherungsbeiträge („Cotisations Sociales”) von 2.748,08 Euro entrichtet habe. Insgesamt ergab sich in Luxemburg für die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen („Renumération servant de base à retenue”) von 16.995,07 Euro, welches zum Ausweis von Lohnsteuer („Impot retenu”) von 0 Euro führte.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Oktober 2004 (Rbh, Bl. 21) berechnete der Beklagte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung ausländischer Einkünfte der Klägerin i.H. von 22.339 Euro zur Berechnung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG). Hiergegen legten die Kläger am 3. November 2004 Einspruch ein (Rbh, Bl. 6). Der Beklagte erließ am 7. Dezember 2004 (Rbh, Bl. 12) einen geänderten Einkommensteuerbescheid, der im Rahmen der Berechnung des Progressionsvorbehalts an die Klägerin gezahlte Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit mindernd berücksichtigte. Hierbei legte der Beklagte einen Steuersatz von 18,6516 % zugrunde. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge blieb der Beklagte bei der Auffassung, dass eine Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nicht in Betracht komme.
Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof bzw. der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)” (Rbh, Bl. 14).
Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2008 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 12).
Am 7. Juli 2003 erhoben die Kläger Klage (Bl. 1).
Sie beantragen (sinngemäß, Bl. 1),
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2008 dahingehend zu ändern, dass die in Luxemburg entrichteten Sozialhilfebeiträge steuerlich als Werbungskosten, hilfsweise als Sonderausgaben, Berücksichtigung finden.
Die Kläger tragen vor, ihnen gehe es um europaweite Vereinheitlichung der Einkommensbesteuerung (Bl. 2). Nach dem DBA Deutschland-Luxemburg solle die Besteuerung des Einkommens in Deutschland nur einmal erfolgen. Zwar werde das Einkommen der Klägerin in Deutschland nicht besteuert. Allerdings führe der Progressionsvorbehalt dazu, dass das Einkommen des Klägers höher besteuert werde, als dies ohne die Einkünfte seiner Ehefrau aus Luxemburg der Fall sei.
Die Kläger machen geltend, die Einbeziehung der Luxemburger Sozialversicherungsbeiträge in die Bemessung der Luxemburger Einkünfte sei verfassungswidrig. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kindergeld, wo entschieden worden sei, dass Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung des Grenzbetrages zu berücksichtigen seien.
Hilfsweise machen die Kläger geltend, die ausländischen Sozialversicherungsbeiträge seien den inländischen Beiträgen im Rahmen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG gleichzustellen.
Es werde angeregt, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 11),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Zulässigkeit der Klage sei im Hinblick auf den im Bescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerk zweifelhaft. Der Beklagte verweist im Übrigen auf seine Einspruchsentscheidung, der die geltende Rechtslage zugrunde liege. Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken bestünden nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat den Streitfall unter Anwendung des geltenden Rechts zutreffend entschieden. Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken bestehen nicht.
1. Zulässigkeit der Klage
1.1. Einen Anspruch auf Rechtsschutz hat nur derjenige, der schutzwürdige Interessen verfolgt (vgl. z.B. BFH vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BStBl II 1994, 859, m.w.N.). Demnach fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse für eine Klage, wenn der angefochtene Steuerbescheid in einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtli...