rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskosten bei Rechtsmitteleinsatz nach fehlender Mitwirkung im voran gegangenen Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Führt der Steuerpflichtige im Verwaltungsverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nicht den Nachweis der Unzumutbarkeit einer Sicherheitsleistung, nachdem die Finanzbehörde eine solche gerade wegen seiner angespannten Liquiditätslage verlangt hatte, so sind ihm bei Hauptsacheerledigung im gerichtlichen Antragsverfahren aufgrund der Nachholung der erforderlichen Darlegungen die Kosten aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 137, 138 Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.11.2005; Aktenzeichen VIII B 181/05)

 

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 der Finanzgerichtsordnung. Das Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Antragsteller, bei Stellung ihrer Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren oder innerhalb der vom Antragsgegner in seinen Aussetzungsverfügungen gesetzten Fristen zur Gestellung von Sicherheiten, vorgetragen und nachgewiesen hätten, dass Sie nicht in der Lage sind, Sicherheiten zu leisten. Die Antragsteller hatten zwar schon zuvor darauf hingewiesen, dass sie sich in einer angespannten Liquiditätslage befänden. Gerade deshalb sah aber der Antragsgegner die Steueransprüche als ernstlich gefährdet an und verlangte Sicherheiten. Für die Antragsteller bestand daher nach dem für Sie erkennbaren Verhalten des Finanzamtes bei vernünftiger Würdigung kein Anlass das Gericht anzurufen, um eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zum erreichen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1558166

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