Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein wirtschaftliches Eigentum des Leerkäufers an Dividendenpapieren im Rahmen eines cum/ex-Geschäfts
Leitsatz (redaktionell)
Dem Leerkäufer von im Rahmen von Cum/Ex-Geschäften im Jahr 1990 gehandelten Dividendenpapieren steht kein Anspruch auf Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zu.
Normenkette
AO § 39
Tatbestand
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Handel mit Effekten aller Art für eigene und fremde Rechnung. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom … wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin gemäß § 107 KO rechtskräftig abgewiesen. Die Klägerin ist damit kraft Gesetzes aufgelöst und befindet sich in Liquidation.
Unter Vorlage von Dividendenabrechnungen und Steuerbescheinigungen begehrte die Klägerin im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung für 1990 die Anrechnung von Kapitalertragsteuer i.H.v. … und von Körperschaftsteuer i.H.v. … DM. Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO stehendem Körperschaftsteuerbescheid vom 8. März 1991 wurde die Körperschaftsteuer 1990 erklärungsgemäß auf 0 DM (Einkommen ./. … DM) festgesetzt und Kapitalertragsteuer i.H.v. …DM und Körperschaftsteuer i.H.v. …DM in der Anrechnungsverfügung berücksichtigt.
Am 15. Juni 1994 begann bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch das damalige Finanzamt für Großbetriebsprüfung B, die u.a. die streitige Körperschaftsteuer 1990 zum Gegenstand hatte. Die Betriebsprüfung stellte eine Vielzahl von Wertpapiergeschäfte fest, die sie unter dem Stichwort „Dividendenstripping” zusammenfasste.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung erwarb die Klägerin kurz vor der Ausschüttung von Dividenden von zwischengeschalteten Banken Wertpapiere, die sich im Besitz von nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuergutschriften berechtigten Personen befanden. Diese Wertpapiere wurden entweder taggleich oder nur wenige Tage später unter Beteiligung der selben Banken auf gleichem Weg an den ursprünglichen Eigentümer zurückverkauft. Die Ankäufe durch die Klägerin erfolgten stets zu einem höheren Kurs (Cum-Dividende), die Verkäufe zu einem niedrigeren Kurs (Ex-Dividende). Die entsprechenden Kursverluste wurden in den Betriebsergebnissen der Klägerin gewinnmindernd berücksichtigt. Die Dividendeneinnahmen zuzüglich der Steuergutschriften wurden als Ertrag erfasst.
Weil sich im Rahmen der Betriebsprüfung der Verdacht ergab, dass bei einigen der Dividendenstrippingfälle die angeblich gehandelten Wertpapiere zu keiner Zeit existierten, wurde die Steuerfahndungsstelle (Steufa) des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hinsichtlich dieser Fälle mit den weiteren Ermittlungen betraut.
Die bei Durchsuchungen bei diversen Maklern und Banken sichergestellten Unterlagen bestätigten für zwei Wertpapiergeschäfte den Anfangsverdacht. Dabei handelte es sich um ein Geschäft mit … Aktien der C AG und ein Geschäft mit … Aktien der D AG.
Im Einzelnen stellte die Betriebsprüfung fest, dass der damalige Börsenmakler D am 11. Juni 1990 über die F … Stück C-Aktien an die Bank Z - Z - (Kurs lt. Z 291,50 DM) mit tagegleichem Rückkauf (Kurs lt. Z 276,50 DM) verkauft hatte. Aus diesem angeblichen Aktienbestand erwarb die Klägerin ebenfalls am 11. Juni 1990 über die H AG von der Z … Stück (Kurs lt. Z 291,50 DM) und verkaufte sie am gleichen Tag der Z zurück (Kurs lt. Z 275,90 DM). Ferner verkaufte E am 26. Juni 1990 wiederum über die F … Stück D-Aktien und am 27. Juni 1990 weitere … Stück D-Aktien an die Z. An den gleichen Tagen erfolgte der jeweilige Rücklauf an E. Bereits am 26. Juni 1990 wurde aus diesem angeblichen Aktienbestand von der Z… Stück D-Aktien über das Geldinstitut G an die Klägerin verkauft und gleichzeitig zurückgekauft.
Beispielhaft wurde die Transaktion hinsichtlich der D-Aktien von der Betriebsprüfung wie folgt dargestellt.
Luftverkauf mit … Stück D-Aktien
Name |
Kauf/Verk. |
Stück |
Kurs |
Kurswert |
Datum |
Valuta |
1.E |
Verkauf |
|
294,5 |
|
26.06.90 |
29.06.90 |
1. E |
Verkauf |
|
293,0 |
|
27.06.90 |
29.06.90 |
an Bank Z …
Name |
Kauf/Verk. |
Stück |
Kurs |
Kurswert |
Datum |
Valuta |
2. Z |
Kauf |
|
294,5 |
|
26.06.90 |
29.06.90 |
2. Z |
Kauf |
|
293,0 |
|
27.06.90 |
29.06.90 |
2. Z |
Verkauf |
|
294,5 |
|
26.06.90 |
29.06.90 |
über Bank in B an Klägerin
Name |
Kauf/Verk. |
Stück |
Kurs |
Kurswert |
Datum |
Valuta |
3. Klägerin |
Kauf |
|
294,5 |
|
26.06.90 |
29.06.90 |
3. Klägerin |
Verkauf |
|
278,0 |
|
26.06.90 |
29.06.90 |
über Bank in B an Z
Name |
Kauf/Verk. |
Stück |
Kurs |
Kurswert |
Datum |
Valuta |
4. Z |
Kauf |
|
278,0 |
|
26.06.90 |
29.06.90 |
4. Z |
Verkauf |
|
278,8 |
|
26.06.90 |
29.06.90 |
4. Z |
Verkauf |
|
277,3 |
|
27.06.90 |
29.06.90 |
zurück an E
Name |
Kauf/Verk. |
Stück |
Kurs |
Kurswert |
Datum |
Valuta |
5. E |
Kauf |
|
278,8 |
|
26.06.90 |
29.06.90 |
5. E |
Kauf |
|
277,3 |
|
27.06.90 |
29.06.90 |
Hinsichtlich beider Geschäfte erklärte die Z gegenüber der Betriebsprüfung bzw. Steufa, dass sie weder vor noch nach dem Dividendenstichtag nennenswerte Bestände in den erwähnten Gattungen besessen habe.
E hatte beide Geschäfte über seine damalige Maklerbank, die F AG, abgewickelt. In dem von der Steufa sichergestellten...