Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat – Zugehörigkeit zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft am Beschäftigungsort gehören nicht zu den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten (1.000 € p.m.), sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können (entgegen BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz. 104).
- Die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs von Unterkunftskosten erstreckt sich nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft (z.B. Miete und Betriebskosten).
Normenkette
EStG i.d.F. des StVerG 2013 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG i.d.F. des StVerG 2013 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist nach Erlass eines Teilabhilfebescheides jetzt noch, ob Aufwendungen für die notwendige Einrichtung einer Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den auf 1.000 Euro im Monat begrenzten Unterkunftskosten gehören.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Jahr 2014 (Streitjahr) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war bis zum 30.04.2014 bei der A GmbH mit Sitz in…beschäftigt. Im Streitjahr war er ab dem 01.05.2014 für die B SE mit Sitz in…tätig und wohnte in…. Daneben unterhielt er weiterhin einen eigenen Hausstand in….
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte der Kläger Werbungskosten für notwendige Mehraufwendungen im Rahmen einer seit dem 01.05.2014 bestehenden, beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 11.12.2015 bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung jedoch einen geringeren Betrag als vom Kläger erklärt.
Die Kläger legten wegen verschiedener Streitpunkte Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2016 setzte das FA die Einkommensteuer herab und erläuterte, bei den Mehraufwendungen für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung könnten entgegen den Ausführungen im Einkommensteuerbescheid grundsätzlich neben der Miete zuzüglich Nebenkosten auch Kosten für die nachgewiesenen Einrichtungsgegenstände (Möbel, Haushaltsartikel) i.H. von 2.917,61 Euro berücksichtigt werden. Die Gesamtaufwendungen i.H. von 9.747,44 Euro (6.829,83 Euro bislang angesetzt + 2.917,61 Euro) für die Nutzung der Wohnung könnten allerdings wegen des Höchstbetrags für Unterkunftskosten von 1.000 Euro im Monat nur i.H. von insgesamt 8.000 Euro (1.000 Euro x acht Monate) als Werbungskosten abgezogen werden.
Mit ihrer Klage führen die Kläger aus, die Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen im Rahmen der Gründung der doppelten Haushaltsführung gehörten nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 1.000 Euro im Monat begrenzt sei. Diese Auffassung werde auch in der Literatur vertreten. Deshalb seien die Kosten für die Wohnungseinrichtung i.H. von 2.917,61 Euro als sonstige Aufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung zu erfassen.
Das FA hat nach Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers, laut der der Kläger der ersten Tätigkeitsstätte in…zugeordnet sei, am 14.02.2017 einen Änderungsbescheid erlassen, in dem es als Entfernung zwischen der Wohnung in und der ersten Tätigkeitsstätte - wie in der Steuererklärung angegeben - 19 km berücksichtigt hat.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2014 vom 14.02.2017 die Einkommensteuer 2014 in der Weise festzusetzen, dass Werbungskosten für Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung für die Unterkunft und die Wohnungseinrichtung mit 9.747 Euro statt mit 8.000 Euro bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, nach der für das Streitjahr anzuwendenden Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG würden als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung höchstens bis zu einem Betrag von 1.000 Euro im Monat anerkannt. Der Höchstbetrag umfasse sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten für laufende Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeiträge, Miete für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z.B. Garten) und die AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel)....