Beschwerde eingelegt (BFH VII B 141/13, VII B 148/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzgerichtsordnung: Gegenvorstellung und Richterablehnung nach Urteilsverkündung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Gegenvorstellung gegen die nicht isoliert anfechtbare Kostenlastentscheidung des Urteils ist unzulässig wegen des Vorrangs der abschließenden Regelung über die Anhörungsrüge, die wiederum zurücktritt gegenüber dem Rechtsmittel der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
2. Einem Richterablehnungsgesuch oder Befangenheitsantrag nach Urteilsverkündung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit, als noch Nichtabhilfebeschlüsse über nachträgliche Beschwerden getroffen werden oder über unzulässige Kostenerinnerungen gegen Kostenlastentscheidungen, unzulässige Gegenvorstellungen oder Anhörungsrügen entschieden wird, die das stattdessen vorgesehene Rechtsmittel - hier die eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, unberührt lassen.
Normenkette
FGO §§ 6, 51, 74, 104, 116, 130, 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 145; ZPO §§ 41-43, 318
Gründe
I. Die nach Zurückweisung des Richterablehnungsgesuchs des Klägers durch den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 wiederholte Richterablehnung des Klägers durch Schriftsätze vom 19. (eingeg. 22.) und vom 8. (eingeg. 12.) Juli 2013 ist gemäß § 51 FGO i. V. m. §§ 41 ff. ZPO offenbar unzulässig, so dass der abgelehnte Einzelrichter hierüber selbst entscheidet (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl., § 51 Rz. 71 i. V. m. 29; Stöcker in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 67 i. V. m. 55).
1. Die Ablehnung eines Richters nach seiner die Instanz beendenden Entscheidung ist evident unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 38). Das gilt nicht nur hinsichtlich eines die Instanz beendenden Urteils, sondern auch mit Rücksicht auf gleichzeitige oder abschließende Beschlüsse (vgl. BGH-Beschluss vom 14.08.2012 2 StR 629/11, NStZ 2012, 710); und zwar jeweils nach Bindung des Gerichts durch Herausgabe oder Mitteilung der instanzbeendenden Entscheidung (Beschlüsse BFH vom 06.06.2001 X B 169/00, BFH/NV 2001, 1143; vom 02.11.2000 V B 105/00, BFH/NV 2001, 609), sei es z. B. durch Zustellung oder - wie hier am 28. Februar 2013 - durch Verkündung (vgl. Beschlüsse BSG vom 09.10.2007 B 5a/4 R 21/07 B, Juris; vom 06.06.2007 B 8 KN 8/07 B, Juris; FG Hamburg vom 09.01.2009 3 K 228/08, Juris; vom 12.05.2005 II 508, Juris).
a) Mit anderen Worten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch, wenn es sich nicht mehr auf die richterliche Sachentscheidung in der beendeten Instanz auswirkt (Beschlüsse BFH vom 30.05.2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470, Rz. 21 ff.; vom 27.06.2011 III B 91/10, BFH/NV 2011, 1664 Rz. 21; BSG vom 09.02.2005 B 10 KG 9/04 B, Juris). Ein Ablehnungsgesuch oder ein Befangenheitsantrag kann sich nur auf die jeweilige Instanz und nicht auf künftige Verfahren beziehen (BFH-Beschlüsse vom 10.08.1989 X B 56/89, BFH/NV 1990, 303; vgl. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.06.1995 V 831/90, Juris).
b) Die nachträgliche Ablehnung wirkt nicht zurück (BFH-Beschluss vom 02.12.1992 X B 66/92, BFH/NV 1994, 31; KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2009 12 U 19/08, MDR 2009, 1303, Juris Rz. 11). Das Ablehnungsgesuch ist dementsprechend spätestens bis zur Beendigung der Instanz vorzubringen (BFH-Urteil vom 22.01.1985 VIII R 303/81, BFHE 143, 247, BStBl II 1985, 363), das heißt in der Regel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (BFH-Urteil vom 17.10.1979 I R 247/78, BFHE 129, 524, BStBl II 1980, 299, soweit nicht bereits vorher ein Befangenheitsgrund nach § 51 FGO i. V. m. § 43 ZPO präkludiert wird (BFH-Urteil vom 05.10.1983 I R 107-108/79, Juris Rz. 17)).
c) Einem nachträglichen Ablehnungsgesuch oder Befangenheitsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit, wie noch (Nicht-)Abhilfebeschlüsse des Richters über Beschwerden getroffen werden - wie hier am 12. Juli 2013 - oder zu treffen sind und das Rechtsmittelverfahren der nächsten Instanz eröffnen oder nicht einschränken (Beschlüsse BFH vom 25.07.1994 X B 22/94, BFH/NV 1995, 53; ferner vom 08.05.1992 III B 163/92, BFHE 167, 299, BStBl II 1992, 675; vom 30.11.1992 X B 54/92, BFH/NV 1993, 557).
d) Entsprechendes gilt für die Verwerfung nachträglicher unzulässiger Anträge, Gegenvorstellungen oder - hier gemäß Anordnung FG-Statistik gesondert einzutragender und zu entscheidender - Kostenerinnerungen gegen die Kostenlastentscheidung sowie Anhörungsrügen, wenn der stattdessen vorgesehene Rechtsmittelweg - gegen das vorliegende Urteil die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 FGO) - unberührt bleibt (vgl. § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) oder zumindest, wenn dieses Rechtsmittel - wie hier - auch eingelegt wird oder worden ist (vgl. FG München, Beschlüsse vom 12.05.2011 7 K 854/11, EFG 2011, 1537, DStRE 2012, 713; 7 K 982/11, Juris).
Dabei kommt es im Streitfall nicht an auf die Unzulässigkeit der Richterablehnung bei einer allein noch zu entscheidenden Protokollberichtigung (vgl. B...