Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung nach § 3 ZRFG bei mehrfacher Betriebsaufspaltung
Leitsatz (amtlich)
Die Gewährung von Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG setzt bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern die Verwendung des Wirtschaftsgutes zu eigenbetrieblichen Zwecken durch den Steuerpflichtigen voraus.
Eine solche eigenbetriebliche Verwendung liegt auch dann vor, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Wirtschaftsgüter vom Besitz- an das Betriebsunternehmen oder umgekehrt zur Nutzung überlassen werden, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen auch vermögensmäßig miteinander verbunden sind. Dies erfordert für die "normale" Betriebsaufspaltung, dass die Beteiligung des Gesellschafters des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar (Sonder-)Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft ist.
Sind mehrere Besitzgesellschaften vorhanden, ist keine Ausnahme von diesem Erfordernis der betriebsvermögensmäßigen Verflechtung zu machen.
Normenkette
ZRFG § 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Sonderabschreibungen gemäß § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) für 1994.
Die Gesellschafter der Klägerin sind zu 55% an der A Grundstücksgesellschaft bR (A GbR) und zu 100% an der Klägerin beteiligt, die beide auf ihren Grundstücken Gewerbebauten errichtet, Betriebsvorrichtungen angeschafft und dieses Anlagevermögen langfristig an die A ... Betriebe GmbH (GmbH) verpachtet haben, an der die Gesellschafter der Klägerin zu 100% beteiligt sind. Zwischen der A GbR als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsunternehmen bestand bereits seit 1.1.1979 eine Betriebsaufspaltung. Zwischen der 1983 gegründeten Klägerin als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsunternehmen bestand eine Betriebsaufspaltung ab 1.1.1983. Seither erwarb die Klägerin Grundstücke und Betriebe und erwarb beziehungsweise errichtete Gebäude, um diese sogleich an die GmbH zu verpachten. Die Anteile der Gesellschafter der Klägerin an der GmbH wurden weder bei der A GbR noch bei der Klägerin als Sonderbetriebsvermögen II ausgewiesen.
Die Klägerin erwarb 1993 ein Grundstück in B und bebaute es mit Montage- und Servicehallen nach den Vorstellungen der GmbH, an die sie das Grundstück nach Fertigstellung der Hallen ab 15.2.1995 vermietete. Die GmbH nutzte das Grundstück zu eigenbetrieblichen Zwecken. Die Klägerin investierte 1994 in die zu erstellenden Gebäude 1.177.000 DM und berücksichtigte in ihrem Jahresabschluss für 1994 eine Rücklage für Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG in Höhe von 510.000 DM hierfür; auf dieser Basis errechnete sie einen Verlust von 545.220 DM. Diesen Jahresabschluss reichte sie mit den Steuer- und Feststellungserklärungen für 1994 beim Beklagten ein.
Der Beklagte erließ am 7.3.1997 erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung einen Bescheid für 1994 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, es fehle an der für die Gewährung der Sonderabschreibung erforderlichen eigenbetrieblichen Verwendung des Grundstücks durch die Klägerin. Die Anteile der Gesellschafter der Klägerin an der GmbH ordnete der Beklagte dem Sonderbetriebsvermögen II der A GbR zu, die für 1994 eine Förderung nach § 3 ZRFG für Investitionen in C erhielt. Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin einen geänderten Bescheid für 1994 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 22.5.2000, der die Sonderabschreibung nicht mehr berücksichtigte; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Die Sonderabschreibung wurde auch in dem später aus anderen Gründen geänderten Bescheid vom 27.7.2001 nicht berücksichtigt. Die Klägerin legte gegen den geänderten Bescheid vom 22.5.2000 am 19.6.2000 Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte mit Bescheid vom 3.4.2002 eine formelle Entscheidung über die Vergünstigung nach § 3 ZRFG und lehnte die Gewährung von Sonderabschreibungen nach dieser Vorschrift ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23.4.2002 Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 12.3.2003 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 8.4.2003 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe bereits mit dem Bescheid vom 7.3.1997 über den Antrag auf Gewährung von Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG entschieden. Eine Änderung sei nur unter den Voraussetzungen der §§ 130 ff. AO möglich, die nicht vorlägen. Auch unabhängig davon sei der Klägerin die beantragte Sonderabschreibung zu gewähren. Unstreitig lägen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, nämlich die personelle und die sachliche Verflechtung, vor. Auch wenn zwei Besitzgesellschaften vorhanden seien wie hier, bestehe eine Wirtschaftseinheit zwischen der Klägerin als Besitzgesellschaft und der GmbH als Betriebsgesellschaft. Daraus ergebe sich die eigenbetriebliche Verwendung des Wirtschaftsgutes des Besitzunter...