Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Tatbestandbestandsvoraussetzungen für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1; DBA CYP Art. 13 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2; OECDMustAbk Art. 25
Tatbestand
Die Kläger möchten die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern erreichen.
Der Kläger ist Schiffsoffizier. Er fuhr in den Jahren 1989 bis 1992 überwiegend auf einem von einer im Inland ansässigen Firma bereederten Seeschiff im internationalen Handelsverkehr. Sein Arbeitsvertrag bestand zu einer zyprischen Crewmanagement-Company, welche für Reedereien Seeschiffe bemannt. Die Kläger hatten und haben ihren gemeinsamen Wohnsitz im Inland.
Das zuständige Finanzamt zog die Kläger mit den Einkünften des Klägers aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes zur unbeschränkten Steuerpflicht heran. Die dagegen von den Klägern eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache (V 114/94) vom 16.7.1996 geht davon aus, dass das Besteuerungsrecht im Falle der Kläger nach Artikel 15 Absatz 3 im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)/Zypern der Bundesrepublik Deutschland zustehe, weil "Unternehmen" im Sinne dieser Vorschrift nicht der Arbeitgeber des Klägers, die zyprische Crewmanagement-Company, sondern die das Seeschiff betreibende deutsche Reederei sei.
Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Rechtsstreites beantragten die Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 30. September 1996 die Einleitung eines Verständigungsverfahrens. Gemäß Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 i des DBA/Zypern. Sie trugen vor, er, der Kläger, sei entsprechend einer Bescheinigung des zyprischen Finanzministeriums in Zypern steuerlich erfasst, wenn auch nach zyprischem Recht auf die Besteuerung verzichtet werde. In einem Antwortschreiben vom 9.10.1996 lehnte der Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nach der die Besteuerung in Deutschland dem DBA/ Zypern entspreche, ab. Nach einer Remonstration der Kläger vom 14.10.1996 trat der Beklagte nochmals in die Sachprüfung ein, lehnte aber den Antrag mit Entscheidung vom 29.11.1996 unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung erneut ab. Der Beklagte berief sich darauf, dass auch im Falle der Einschaltung eines Arbeitnehmerverleihunternehmens das auf der unbeschränkten Steuerpflicht des Arbeitnehmers beruhende Besteuerungsrecht für die Heuern nach dem DBA/Zypern der Bundesrepublik Deutschland zustehe. Dies werde durch den Umstand, dass auch die Republik Zypern das Besteuerungsrecht für die Heuern in einem solchen Falle in Anspruch nehme, nicht ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, ein Verständigungsverfahren sei wegen des Dissenses der DBA-Vertragsparteien über das Besteuerungsrecht für die fraglichen Einkünfte erforderlich. Obwohl bekannt sei, dass Zypern der in Deutschland vertretenen Auslegung des DBA widerspreche und diesbezüglich geführte Verhandlungen ergebnislos verlaufen seien, sei kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, ein Verständigungsverfahren nicht durchzuführen. Die Inanspruchnahme des Besteuerungsrechtes durch die Republik Zypern sei gerechtfertigt. Er, der Kläger, habe lediglich einen Arbeitsvertrag mit dem zyprischen Unternehmen. Nur dieses könne das in Artikel 15 DBA/Zypern angesprochene "Unternehmen" sein. Zu anderen Unternehmen, insbesondere zur Reederei habe er, der Kläger keine Rechtsbeziehungen. Er werde durch seinen Arbeitgeber an beliebigen Orten und auf von ihm nicht vorausbestimmbaren Schiffen eingesetzt. Bei einer solchen Sachlage, die auch bei mehreren tausend anderer Arbeitsverhältnisse zutreffe, sei die Weigerung, ein Verständigungsverfahren einzuleiten, ermessensfehlerhaft.
Die Rechtskraft des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 16.7.1996 V 114/94 stehe dem Begehren nicht entgegen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, ein Verständigungsverfahren mit der Republik Zypern gemäß Artikel 25 Abs. 2 DBA/Zypern zum Zwecke der Klärung des Besteuerungsrechtes für die in Artikel 15 Abs. 3 DBA/Zypern genannten Vergütungen einzuleiten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Ablehnung der Einleitung eines Verständigungsverfahrens für rechtmäßig. Nach Art. 25 Abs. 2 DBA/Zypern sei von der zuständigen Behörde ein Verständigungsverfahren unter anderem nur einzuleiten, wenn sie die Einwendungen des Antragstellers für begründet erachte. Er, der Beklagte, halte im Streitfall die Einwendungen der Kläger nicht für begründet, denn die Kläger machten eine abkommenswidrige Besteuerung durch die deutsche Finanzverwaltung geltend. Dies sei n...