rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
Ausländische Pferdehalter, die mit ihren Pferden im Inland an Pferderennen teilnehmen und hierbei Rennpreise erzielen, unterliegen mit diesen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs 1 Nr. 2d EStG. Der Rennveranstalter hat deshalb einen entsprechenden Steuerabzug vorzunehmen und anzumelden (§ 50 Abs. 4 EStG).
Normenkette
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d, § 50a Abs. 4
Gründe
Der Senat folgt mit dem Urteil der Begründung des Gerichtsbescheides vom 9. April 1999. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen, § 90a Abs. 4 FGO.
Soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 14.7.1999 vorträgt, das Interesse der Rennteilnehmer sei nicht vorrangig an der Erzielung eines Rennpreises, sondern an der Feststellung eines möglichst hohen Zuchtwertes ausgerichtet gewesen, es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Pferdebesitzer wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten und es sei außerdem denkbar, dass die Rennpreise Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen seien, so dass die Einkünfte jedenfalls auch deshalb nicht dem Steuerabzug unterlägen, ist noch folgendes hinzuzufügen:
Es trifft grundsätzlich zu, dass die §§ 49 ff. EStG keine eigenständigen Tatbestände steuerpflichtiger Einkünfte enthalten und es sich nach § 2 EStG richtet, ob Einkünfte nach deutschem Steuerrecht vorliegen. § 49 EStG erfaßt jedoch nur bestimmte Einkünfte innerhalb der einzelnen Einkunftsarten, deshalb ist auch der Betriebsausgabenabzug gem. § 50 Abs. 1 EStG erheblich bzw. bei Abzugssteuern gem. § 50a Abs. 4 S. 4 EStG völlig ausgeschlossen. Ob eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen insgesamt mangels Gewinnerzielungsabsicht lediglich als Liebhaberei anzusehen ist, kann deshalb nicht im Rahmen einer „Totalgewinnprognose” der gesamten (auch ausländischen) Tätigkeit beurteilt werden. Entscheidend ist vielmehr, daß die einzelne steuerbare Betätigung, im Streitfall also die sportliche Darbietung, auf einer Gewinnerzielungsabsicht beruht (vgl. auch Schmidt/ Heinicke, EStG, Kommentar, 18. Aufl. Rz. 27 zu § 49). Daran besteht bei der Teilnahme eines Rennstalls an einem Pferderennen auch dann kein Zweifel, wenn das Rennen zugleich der Leistungsprüfung dient. Auch dann, wenn es dem jeweiligen Rennstallbesitzer vorrangig um die Feststellung eines möglichst hohen Zuchtwertes der gemeldeten Pferde ginge, spräche auch dies nicht gegen eine Gewinnerzielungsabsicht. Denn auch insoweit würde die steuerpflichtige Tätigkeit nicht bloß wegen eines ideellen Vorteils wegen ausgeübt. Der finanzielle Vorteil schlüge sich vielmehr in einem entsprechend höheren Markt- und Zuchtwert des betreffenden Trabrennpferdes nieder.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Renngewinne im Einzelfall Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sein könnten. Abgesehen davon, dass die Klägerin insoweit lediglich eine Vermutung äußert, ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz der „isolierenden Betrachtungsweise” (§ 49 Abs. 2 EStG) von Bedeutung: Danach ist ein Sachverhalt nicht in seiner vollen steuerlichen Komplexität zu würdigen, der Besteuerung unterliegt nur der im Inland verwirklichte Sachverhalt. Einkünfte werden danach auch dann als inländische eingeordnet, wenn sie unter Berücksichtigung der im Ausland verwirklichten Tatbestandsmerkmale einer anderen Einkunftsart zuzuordnen wären (vgl. Frotscher in Frotscher, EStG, Kommentar, Rz. 48 zu § 49). Im Inland wird jedoch durch die beschränkt Steuerpflichtigen nur der Tatbestand der Teilnahme an einem Pferderennen verwirklicht, der – wie dargelegt – zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Inwieweit daneben die Bewirtschaftung von Weideland und Tierzucht im Ausland bei einer einheitlichen Betrachtung zur Annahme einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit führen könnte, ist für den Streitfall deshalb nicht von Bedeutung.
Fundstellen