Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer: Vermächtnisschuld bei Jastrow'scher Klausel
Leitsatz (amtlich)
§ 6 Abs. 4 ErbStG verhindert, dass sich durch die Jastrow'sche Klausel eine Beteiligung der Schlusserben am Nachlass der Erstverstorbenen erreichen lässt.
Normenkette
ErbStG § 6 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vermächtnisschulden nach der sog. Jastrow'schen Klausel als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig sind oder ob zumindest für den Anfall des Vermächtnisses der persönliche Freibetrag des erstversterbenden Ehegatten gem.§ 16 ErbStG zu gewähren ist.
Die Klägerin ist neben ihren Schwestern A und B zu 1/3 Erbin ihrer im ... 2012 verstorbenen Mutter, der Erblasserin. Die Klägerin hat drei weitere Geschwister (Schwester C, Bruder D sowie Schwester E), wovon der Bruder D und die Schwester E unter Betreuung stehen bzw. standen. Der Bruder D verstarb im ... 2013.
In ihrem gemeinschaftlichen Testament vom ... 1982 hatten sich die Erblasserin und ihr am ... 1988 vorverstorbener Ehemann (im Folgenden: Vater) gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der Überlebende sollte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen können. Als Erben des Längstlebenden setzten die Eheleute die Klägerin und ihre Schwestern C, B und A ein.
Darüber hinaus verfügten die Eheleute Folgendes:
"Wenn eines unserer Kinder von dem Nachlass des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil fordern sollte, so soll gelten: Die in diesem Testament zu Erben berufenen Töchter, die den Pflichtteil nicht verlangen, sollen aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis erhalten, das für jedes dieser Kinder so groß sein soll, wie dessen Erbanteil bei gesetzlicher Erbfolge und Übernahme der Pflichtteilslast auf diese Kinder sein würde. Die Vermächtnisse sollen sofort beim Tode des Erstversterbenden anfallen, aber erst beim Tode des Letztversterbenden ausgezahlt werden. Das Kind, das den Pflichtteil verlangt, soll auch vom Nachlass des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten."
Nach dem Tod des Vaters machten die Geschwister E und D durch ihren Betreuer Pflichtteils- und (nach ... Recht bestehende) Erbansprüche gegenüber der Erblasserin gerichtlich geltend.
Nachdem auch die Tochter C verstorben war, errichtete die Erblasserin am ...1992 ein Testament, mit dem sie die Klägerin und die beiden Schwestern A und B als Erben einsetzte. Die Geschwister D und E schloss die Erblasserin von der Erbschaft aus.
In der am 24. Juni 2013 eingereichten Erbschaftsteuererklärung erklärten die Erben der Erblasserin Grundvermögen in Höhe von ... € sowie Guthaben bei Geldinstituten in Höhe von ... €. Als Schulden der Erblasserin erklärten sie Verbindlichkeiten in Höhe von ... € sowie den (noch nicht geltend gemachten, aber erwarteten) Pflichtteilsanspruch von E mit ... €. Daneben machten sie die Vermächtnisse nach dem Tod des Vaters in Höhe von ... € geltend.
Im Januar 2014 machte der Betreuer der Schwester E gegenüber den Erben den Pflichtteil geltend.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 15. August 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags nach§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. H. v. ... € mit ... € fest. Dabei berücksichtigte er den Wert des Erwerbs mit ... € (Ansatz Besitzposten mit 1/3 von ... €, Ansatz Schuldposten mit 1/3 von ... €, d. h. 2 x Pflichtteilsschuld i. H. v. je ... €, sonstige Verbindlichkeiten i. H. v. ... € und Vermächtnis i. H. v. ... €).
Mit Änderungsbescheid vom 9. November 2016 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin mit ... € fest. Dabei berücksichtigte er den Wert des Erwerbs mit ... € (Ansatz Besitzposten mit 1/3 von ... €, Ansatz Schuldposten mit 1/3 von ... €, d. h.1 x Pflichtteilsanspruch E i. H. v. ... € und ... € sonstige Verbindlichkeiten).
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 7. Dezember 2016 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, es seien Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von ... € zu berücksichtigen. Der Pflichtteilsanspruch ihrer Schwester E sei mit ... € anzusetzen. Dies sei der Betrag, über den eine Einigung erzielt und der auch gezahlt worden sei. Die Vermächtnisschuld sei in der ursprünglich erklärten Höhe mit ... € anzusetzen.
Mit Änderungsbescheid vom 9. Juli 2018 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin auf ... € herab. Dabei berücksichtigte er den Wert des Erwerbs mit ... € (Ansatz Besitzposten mit 1/3 von ... €, Ansatz Schuldposten mit 1/3 von ... €, d. h. Pflichtteilsschuld E i. H. v. ... € und sonstige Verbindlichkeiten ... €).
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2018 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und des Vaters der Klägerin enthalte die sog. Jastrow'sche Klausel. Gem. § 6 Abs. 4 ErbStG iVm 6 Satz 5 der Erbscha...