Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Gewährung der Ausfuhrerstattung für Rinder bei Unklarheiten über die Einhaltung von Transport-Ruhepausen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die - ausfuhrerstattungsausschließende - Nichteinhaltung der nach Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgeschriebene Ruhepause von mindestens 24 Stunden, während der die auszuführenden Rinder entladen, gefüttert und getränkt werden müssen, trägt die Zollbehörde.
2. Eine Unterschreitung der 24-stündigen Ruhezeit von wenigen Stunden steht unter dem Gesichtspunkt der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Verhältnismäßigkeit der Gewährung von Ausfuhrerstattung dann nicht entgegen, wenn der der Transport die Strecke vom Versandort zum Ausgangsort in einer Zeit zurückgelegte, die deutlich unterhalb des zulässigen ersten Transportintervalls von 14 Stunden lag.
Normenkette
EWGRL 91/628 Anhang Kapitel VII; EGVO-639/2003 Art. 1, 2 Abs. 2-3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 31.08.2006 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A 30 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9140 zur Ausfuhr in den Kosovo an und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Die Tiere des streitgegenständlichen LKW-Tiertransportes verließen am 07.09.2006 gegen 15.15 Uhr B und erreichten am 08.09.2006 den Hafen von C. Dort wurden die Tiere zur Einlegung einer 24-stündigen Ruhezeit entladen. Wann die Ruhezeit konkret begann und endete, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ausweislich der Eintragungen im Transportplan wurden die Tiere in C vom 08.09.2006, 1.00 Uhr, bis zum 09.09.2006, 2.00 Uhr, eingestallt (Bl. 84 der Sachakte), bevor sie zum Weitertransport nach D erneut auf einen LKW und sodann auf die Fähre verladen wurden. Die Fähre verließ C gegen 3.00 Uhr am Morgen des 09.09.2006 (Bl. 84 der Sachakte). Seinen Bestimmungsort im Kosovo erreichte der Tiertransport am 11.09.2006 gegen 1.30 Uhr (Bl. 84 der Sachakte).
Mit Bescheid vom 10.04.2012 lehnte das beklagte Hauptzollamt den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ab, dass sie die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere beim Transport nicht nachgewiesen habe. Der von ihr eingereichte Transportplan weise eine Ruhepause in der Zeit vom 08.09.2006, 1.00 Uhr, bis 09.09.2006, 2.00 Uhr, aus. Diese Eintragungen im Transportplan stünden im Widerspruch zu den Angaben im Kontrollexemplar, wonach als Ausgangsdatum der Waren aus der Union der 08.09.2006 ausgewiesen werde. Die Klägerin könne danach die nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgeschriebene Ruhepause von 24 Stunden nicht eingehalten haben. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, diese widersprüchlichen Angaben aufzuklären.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dessen Verlauf die Klägerin eine Bescheinigung der Spedition E eingereicht hatte, ausweislich derer der Transport in C in der Zeit vom 07.09.2006, 23.00 Uhr, bis zum 08.09.2006, 23.00 Uhr, eine Versorgungspause eingelegt haben soll, hat die Klägerin am 28.06.2013 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass die Tiere in C über eine Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden seien. Infolgedessen sei die Ausfuhr aus der Union bereits beim Verbringen in die Freizone - mithin am 08.09.2006 - auf dem Kontrollexemplar bestätigt worden. Die auf dem Kontrollexemplar vermerkte Ausfuhr am 08.09.2006 sei folglich korrekt, obgleich die Tiere tatsächlich erst am 09.09.2006 die Union seewärts nach Albanien verlassen hätten.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2013 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 30.09.2006 Ausfuhrerstattung zu gewähren.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Meinung, dass die Widersprüche bezüglich des Transportverlaufs und der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht ausgeräumt seien. Denn zum einen weise auch der Frachtvertrag über den Fährtransport von C nach D als "Sailing Date" den 08.09.2006 aus. Zum anderen widerspreche die Bescheinigung der Spedition E den Eintragungen im Transportplan, wonach der Aufenthaltsort C erst am 08.09.2006 erreicht worden sein soll.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage führt zum Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Ausfuhrerstattung (§ 101 Satz 1 FGO).
Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639...