rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern
Leitsatz (redaktionell)
1) Rechtsgrundlage für eine Entschädigungsleistung kann auch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch sein, im Streitfall ein Amtshaftungsanspruch.
2) Für die Entschädigungsqualität gesetzlicher Schadensersatzansprüche ist unerheblich, ob der Berechtigte im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unter nicht unerheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck steht.
3) Wird nach einem langen Zeitraum - im Streitfall 15 Jahre - und auf verschiedenen Urteilen der Zivilgerichtsbarkeit beruhenden Zahlungen ein Abfindungsvergleich mit einer abschließenden Abfindungszahlung geschlossen (gestrecktes Schadensbild), ist eine Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip zuzulassen.
Normenkette
EStG § 24 Nrn. 1, 1 Buchst. a, §§ 34, 34 Abs. 1-2, 2 Nr. 2; BGB §§ 839, 839 Abs. 1; GG Art. 34; EStG § 24
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der dem Kläger im Streitjahr 1994 von seinem Arbeitgeber gezahlte „Abfindungsbetrag” i.H.v. … DM (abzüglich Anwaltskosten i.H.v. … DM) gemäß § 34 EStG tarifermäßigt zu besteuern ist.
Der Kläger war bereits seit den 70er Jahren als Berufssoldat bei der Luftwaffe tätig. Seit April 1981 war er als Pilot auf dem Flugzeugtyp Boing 707 tätig. Zuvor war er Co-Pilot. Die Berechtigung zum Fliegen diesen Typs erwarb er bereits im Jahre 1974. Seit dieser Zeit war er ständig auf diesen Maschinen eingesetzt. Der Kläger hatte seine fliegerische Grundausbildung sowie seine Transportflugzeugführerausbildung jeweils in Ausbildungseinheiten der … … absolviert, bei der die Bundeswehr die Transportflugzeugführer ständig ausbilden ließ. Da der Kläger die Absicht hatte, zur zivilen Luftfahrt zu wechseln, bewarb er sich in 1979 und 1980 bei der … … Die Bewerbungen wurden jedoch abgelehnt. Zur Zeit der Bewerbungen des Klägers bei der … … bestanden zwischen der Bundeswehr und der … mündliche Absprachen, wonach die … keine Piloten der Bundeswehr zu der einer Einstellung vorgeschalteten Eignungsprüfung zuließ, solange der Bewerber bei der Bundeswehr statusrechtlich gebunden war.
Nachdem der Kläger dies in Erfahrung gebracht hatte, klagte er gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch die Nichteinstellung bei der … entgangen war. Im Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts … vom 9. November 1983, Az.: 1 O 670/82, stellte das Oberlandesgericht … mit Grundurteil vom 16. September 1985, Az.: 7 U 14/84, u.a. fest, dass dem Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 34 Grundgesetz zustehe, da es die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Absprachen mit der … verhindert habe, dass der Kläger dort tätig werden und einen deutlich höheren Verdienst erzielen konnte. Dieser Schadensersatzanspruch wurde in dem genannten Urteil in den Entscheidungsgründen dem Grunde nach festgestellt. Dabei wurde in dem Urteil davon ausgegangen, dass dem Kläger der Schadensersatzanspruch spätestens ab dem 1. Januar 1980 zusteht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts … vom 16. September 1985.
Gegen dieses Urteil legte die Bundesrepublik Deutschland Revision ein, die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Dezember 1986, Az.: III ZR 214/85, zurückgewiesen wurde. Dabei führte der Bundesgerichtshof aus, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Kläger die Eignungsprüfung bestanden hätte und spätestens zum 1. Januar 1980 von der … eingestellt worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshof vom 18. Dezember 1986.
Nachdem die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts … vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden war, erging sodann am 31. März 1988 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts … im Betragsverfahren über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs. In dieser Entscheidung führte das Oberlandesgerichts … im Tatbestand aus, dass aufgrund des Grundurteils des Oberlandesgerichts … vom 16. September 1985 sowie des Revisionsurteils des Bundesgerichtshof vom 18. Dezember 1986 feststehe, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Kläger vollen Schadensersatz dafür schulde, dass dieser nicht zum 1. Januar 1980 bei der … als Pilot eingestellt worden sei und dass dieser deshalb Anspruch auf die Differenz zwischen dem Gehalt eines … piloten und dem ihm von der Bundeswehr gezahlten Gehalt für die Jahre 1980 bis einschließlich 1982 habe. Nach dem Tatbestand des Urteils habe die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung die vom Kläger angenommene Erklärung abgegeben, dass sie (BRD) auf der Basis des Grundurteils alle weiteren...