Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Zuordnung einer Rückzahlung von Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Zurückgezahlter Arbeitslohn ist im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Zahlung steuermindernd zu berücksichtigen; unerheblich ist, für welchen Lohnzahlungszeitraum die Rückzahlung erfolgt.
Normenkette
EStG § 38a Abs. 1, § 11 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wurde im Streitjahr 1998 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Einkommensteuerveranlagung 1998 wurde mit Bescheid vom 18.02.1999 weitgehend erklärungsgemäß durchgeführt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden mit insgesamt 64.310,00 DM der Besteuerung zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 03.09.2001 beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 gemäß § 173 der Abgabenordnung (AO), weil im Jahr 1999 zurückgezahlter Arbeitslohn des Jahres 1998 in Höhe von 6.994,34 DM im Streitjahr zusätzlich steuermindernd zu berücksichtigen sei. Es handele sich um überzahlte laufende Bezüge aus seinem früheren Dienstverhältnis für den Zeitraum vom 18.11.1998 bis 31.12.1998. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 38 a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelte laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum ende. Dies müsse im Umkehrschluß auch für die Zurückzahlung vom Arbeitslohn gelten.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.09.2001 die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 mit der Begründung ab, die Lohnrückzahlung sei nach § 11 Abs. 2 EStG im Jahr der Zahlung, nämlich 1999, zutreffend einkommensmindernd erfaßt worden.
Mit Schreiben vom 12.09.2001 legte der Kläger gegen die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 Einspruch ein. Zur Begründung trägt er vor, dass die Lohnzahlungszeiträume, für die Arbeitslohn zurück gezahlt worden sei, um den Jahreswechsel lägen, so dass nach § 38 a EStG der Abfluß im Jahr 1998 zu erfassen sei. Das Zu- und Abflußprinzip sei lediglich eine vereinfachendeTechnik des Gesetzes, um das Jahreseinkommen eines Steuerpflichtigen als Einkommen des gewählten Besteuerungsabschnitts Kalenderjahr zu ermitteln. Dieses Prinzip der Abschnittsbesteuerung stehe unter dem Postulat der Identität des Totaleinkommens des Steuerpflichtigen. Das Zu- und Abflußprinzip (Istbesteuerung) dürfe also nach dem Willen des Gesetzgebers das Totaleinkommen des Steuerpflichtigen nicht höher besteuern als die Sollbesteuerung. Im Jahr 1999 betrage die Einkommensteuer auch ohne Berücksichtigung der Lohnrückzahlung 0,00 DM, so dass der Kläger steuerlich benachteiligt sei.
Mit Schreiben vom 13.11.2001 beantragte der Kläger darüberhinaus die Einkommensteuer 1998 gem. § 163 AO abweichend dergestalt festzusetzen, dass die Rückzahlung im Streitjahr 1998 berücksichtigt werde. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2001 ab. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 13.12.2001.
Der Beklagte wies die beiden Einsprüche mit der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2002 zurück.
Mit seiner Klage vom 18.02.2002 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 weiter.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1998 vom 18.02.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2002 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abzuges in Höhe von 6.994,– DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Gesetzgeber habe den Abzug von Aufwendungen bei einer Einkommensart klar geregelt und der Beklagte habe entsprechend den zurückgezahlten Arbeitslohn im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen berücksichtigt. Entgegen der Auffasssung des Klägers habe der Gesetzgeber ausdrücklich billigend in Kauf genommen, dass bei Unterschreiten der Grundfreibetrages weitere Aufwendungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, so weit kein Verlustrücktrag möglich sei. Das vom Kläger angeführte Prinzip der Besteuerung des Totalgewinns sei nicht auf ein Prinzip eines Totaleinkommens übertragbar. Aufgrund des gesetzlich geltenden Abflußprinzipes des § 11 Abs. 2 EStG sei die Berücksichtigung der Rückzahlung des Arbeitslohns im Jahr der Zahlung eindeutig geregelt. Ein Billigkeitserlass scheide daher aus.
Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter mit Beschluss des Senates vom 23.09.2002 als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger getätigten Aufwendungen in Höhe von 6.994,– DM im Streitjahr zu berücksichtigen, denn diese sind erst im Zeitpunkt des Abflusses des Betrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) – nämlich im Veranlagungszeitraum 1999 – steuermindernd zu berücksichtigen.
Die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit i.S. von § 19 EStG ergeben sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG). Einnahmen sind nach § 8 Abs 1 EStG alle ...