Keine Steuerermäßigung für Rentenbeiträge im Krankengeldbezug
Genaueres ergibt sich aus seinem Urteil vom 25. Mai 2023. Geklagt hatte eine Frau, die es als ungerechtfertigt ansah, dass ihre Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt wurden.
Der Sachverhalt
Die Klägerin erhielt im Streitjahr Arbeitslohn. Darüber hinaus bezog sie Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Der Beklagte behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem sog. Progressionsvorbehalt, was zu einer Erhöhung der zu zahlenden Einkommensteuer für den Arbeitslohn führte. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge unterblieb.
Die Argumentation der Klägerin
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Abzug der vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und hilfsweise den Abzug der Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Durch die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten dürfe keine Doppelbesteuerung eintreten. Das sei jedoch der Fall, wenn die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt würden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG stehe dem nicht entgegen. Die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge stünden nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit der später bezogenen steuerpflichtigen Altersrente.
Sonderausgabenabzug scheidet aus
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter des 11. Senats des Finanzgerichts Köln folgten der Argumentation der Klägerin nicht. Der Sonderausgabenabzug scheide aus. Die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld. Die Beitragszahlung löse dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Hinweis: Finanzgericht Köln, Urteil v. 25.5.2023, 11 K 1306/20
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
Berechnung von Entgeltersatzleistungen bei Grenzgängern
-
Sozialversicherungswerte: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
3.8752
-
Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2025
3.294
-
Altersvollrentner im Minijob
2.8553
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
1.891
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
1.315
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
900
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
8511
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
823
-
Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absehbar
729
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
7081
-
Versicherungspflicht von Lehrenden immer einzelfallabhängig
12.11.2024
-
Beitrag zur Pflegeversicherung soll 2025 steigen
11.11.20241
-
Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
11.11.2024
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
07.11.20241
-
Sozialversicherungswerte: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
06.11.20242
-
Beiträge für Studierende steigen ab Oktober 2024
01.10.2024
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf das Gesamteinkommen angerechnet
23.09.2024
-
Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absehbar
03.09.2024
-
Versicherungsrechtliche Statusbeurteilung von Ärzten im Notdienst
20.08.2024
-
Kurzzeitiger Teilrentenbezug: Kein Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung möglich
15.08.2024