Keine Steuerermäßigung für Rentenbeiträge im Krankengeldbezug
Genaueres ergibt sich aus seinem Urteil vom 25. Mai 2023. Geklagt hatte eine Frau, die es als ungerechtfertigt ansah, dass ihre Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt wurden.
Der Sachverhalt
Die Klägerin erhielt im Streitjahr Arbeitslohn. Darüber hinaus bezog sie Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Der Beklagte behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem sog. Progressionsvorbehalt, was zu einer Erhöhung der zu zahlenden Einkommensteuer für den Arbeitslohn führte. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge unterblieb.
Die Argumentation der Klägerin
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Abzug der vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und hilfsweise den Abzug der Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Durch die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten dürfe keine Doppelbesteuerung eintreten. Das sei jedoch der Fall, wenn die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt würden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG stehe dem nicht entgegen. Die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge stünden nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit der später bezogenen steuerpflichtigen Altersrente.
Sonderausgabenabzug scheidet aus
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter des 11. Senats des Finanzgerichts Köln folgten der Argumentation der Klägerin nicht. Der Sonderausgabenabzug scheide aus. Die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld. Die Beitragszahlung löse dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Hinweis: Finanzgericht Köln, Urteil v. 25.5.2023, 11 K 1306/20
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