Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung
Leitsatz (redaktionell)
1) Auch bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG ist eine "originäre" Zulassung zum Anwaltsberuf erforderlich.
2) Die Notwendigkeit einer eigenen Zulassung der Rechtsanwalts-AG entfällt auch nicht für den Fall, dass die Rechtsanwalts-AG unter Identitätswahrung als Rechtsnachfolgerin einer Rechtsanwalts-GmbH, der eine Zulassung erteilt worden war, durch Umwandlung geschaffen wird.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 2, 2 S. 2, § 62a, § 62a Abs. 2; StBerG §§ 3, 3 Nr. 3; FGO § 62
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 30.11.2004; Aktenzeichen VI B 58/04) |
Tatbestand
A.
Die Klage wird wegen der Festsetzung eines auf einer Schätzung beruhenden Einkommensteuerbetrags und eines Verspätungszuschlags geführt.
Die steuerlich beratenen Kläger beantragten mit Schreiben vom 02.11.2001 Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung 2000 lediglich mit Hinweis auf „den Erlass des FinMin NRW”. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 08.11.2001 ab, da bereits in der Vergangenheit Steuererklärungen verspätet abgegeben worden seien. Die Einkommensteuererklärungen 1998 (Frist: 28.02.2000) und 1999 (Frist: 28.02.2001) waren nämlich erst am 21.12.2001 bei dem Beklagten eingegangen. Darüber hinaus ergab sich aus einer Zusammenstellung des Beklagten, dass auch die Einkommensteuererklärungen 1994 (Frist: 28.02.1996; Eingang: 18.02.1998) und 1995 (Frist: 28.02.1997; Eingang: 20.02.1998) bereits verspätet eingereicht worden waren.
Entsprechend den vorgelegten Steuererklärungen 1998 und 1999 wurden bei der Veranlagung die Bruttoarbeitslöhne der Klägerin (kfm. Angestellte) mit 15.000,– DM (1998) und 17.315,– DM (1999) angesetzt; für den Kläger (Tiefbauer) wurde der Arbeitslohn erklärungsgemäß mit 71.148,– DM (1998) und mit 61.814,– DM (1999) berücksichtigt. In den Steuerbescheiden vom 21.03.2003 wurden zugleich Verspätungszuschläge in Höhe von 230,– DM (= 117,60 EUR) für 1998 und in Höhe von 50,– DM (= 25,56 EUR) festgesetzt.
Die Einsprüche gegen die Verspätungszuschläge wurden mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Da die Steuererklärung für das Streitjahr 2000 ausgeblieben war, veranlagte der Beklagte die Kläger unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2000. Dabei wurden die Bruttolöhne auf 65.000,– DM (Kläger) und 20.000,– (Klägerin) geschätzt und dem Einkommensteuerbescheid vom 20.05.2002 unter Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von 12.156,– DM (6.215.26 EUR) zugrunde gelegt. Gleichzeitig wurde in diesem Steuerbescheid auch ein Verspätungszuschlag i.H.v. 1.000,– DM (511,29 EUR) festgesetzt.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb trotz besonderer Aufforderung des Beklagten ohne Begründung, insbesondere wurde die fehlende Einkommensteuererklärung 2000 nicht nachgereicht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23.08.2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er gab hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung zur Begründung an, dass unter Berücksichtigung der für eine Schätzung nach § 162 AO maßgebenden Grundsätze die Schätzung im Streitfall dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden sei; er habe sich bei der Schätzung an den Vorjahreswerten orientiert. Der Verspätungszuschlag sei dem Grunde und der Höhe nach ermessengerecht festgesetzt worden. Im Hinblick auf das Abgabeverhalten in den Vorjahren, die Dauer der Fristüberschreitung im Streitjahr (Abgabefrist: 31.10.2001) und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer liege der Verspätungszuschlag i.H.v. 1.000,– DM im Rahmen fehlerfreien Ermessens. Gründe, die die bis dahin fehlende Steuererklärung hätten entschuldigen können, seien weder vorgetragen worden noch aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Mit der hiergegen erhobenen Klage beantragen die Kläger zur Begründung und zu Beweiszwecken vorab, die Steuerakten des Beklagten hinzuziehen, auf deren Inhalt Bezug genommen werde.
Die Klageschrift vom 26.09.2002 ist unter dem Briefkopf „T. und Kollegen” (damaliger Steuerberater … sowie Rechtsanwälte … … und … …) vorgelegt und mit einer entsprechenden, auf die genannten Namen ausgestellten Prozessvollmacht ergänzt worden.
Mit Senatsbeschluss vom 10.12.2002 ist der frühere Steuerberater …, als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde ist durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.04.2003 VI B 3/03 zurückgewiesen worden. Nach dieser BFH-Entscheidung haben sich die als Prozessvertreter verbliebenen Rechtsanwälte … und … auch nach gerichtlicher Erinnerung zur Vorlage der Klagebegründung und gleichzeitigem Hinweis vom 07.05.2003, dass Einsicht in die dem Gericht (wieder) vorliegenden Steuerakten genommen werden könne, im Streitfall zur Sache nicht mehr bei dem erkennenden Senat gemeldet. Der bei dem Bundesfinanzhof gestellte Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des dortigen V...