Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung eines Weinkellers zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Wohnung wird i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen und der Eigentümer diese Möglichkeit selbst in Anspruch nimmt.
2) Ein zur selbstgenutzten Wohnung gehörender, im selben Gebäude gelegener Weinkeller kann auch nach Bildung von Teileigentum, Veräußerung der verbliebenen ETW an Dritte, Umzug des Stpfl. in eine etwa 1 km entfernt liegende Wohnung von diesem weiter zu Wohnzwecken genutzt werden.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Bei der Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG streiten die Beteiligten, ob ein zu einer selbstgenutzten Eigentumswohnung gehörender, im selben Gebäude belegener Weinkeller nach Bildung von Teileigentum, Veräußerung der verbliebenen Eigentumswohnung an Dritte und Umzug des Veräußerers in eine etwa 1 km entfernt liegende Wohnung von diesem weiter zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
Die A GmbH war Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks B-Straße … in E. Es handelte sich um ein sanierungsbedürftiges und kriegsbeschädigtes Altbauobjekt, das die GmbH wieder aufbauen, modernisieren und teilweise umbauen wollte. Das Gebäude bestand aus einem Vorderhaus und einem Hinterhaus, beide jeweils mit einem Untergeschoss, Erdgeschoss und 4 Obergeschossen. Das Vorderhaus war zusätzlich voll unterkellert und verfügte über ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 25.04.2001 teilte die GmbH das Eigentum am Grundstück gemäß dem Aufteilungsplan vom 30.01.2001 in vier Teileigentumseinheiten und acht Wohnungen.
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war der Kläger, der vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit war. In dieser Eigenschaft schloss er am 19.11.2001 mit sich selbst im eigenen Namen einen Kauf- und Werklieferungsvertrag über einen 166/1000 Miteigentumsanteil am Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 10 bezeichneten Wohneigentumseinheit nebst Balkon im 4. Obergeschoss vorne und im Dachgeschoss nebst einem Kellerraum im Kellergeschoss. Die Wohnfläche sollte 240 m² betragen und die beiden Geschosse sollten durch eine separate Treppe verbunden werden. Zur Wohnfläche gehörten ein 92 m² großer Wohn- und Essraum mit Küche, fünf Zimmer, eine Eingangshalle, zwei Bäder einschließlich Sauna, zwei Toiletten und ein Balkon. Am Ende des Flures vor dem Eingang zur Wohnung war der Einbau eines Aufzuges für das ganze Gebäude geplant. Der Kaufpreis betrug umgerechnet 258.202 EUR (=505.000 DM) und enthielt die Kosten für die Rohbaufertigstellung des Sondereigentums sowie die vollständige Fertigstellung des anteiligen gemeinschaftlichen Eigentums.
Gemäß dem Aufteilungsplan vom 30.01.2001 gekennzeichnet mit Nr. 4 sollte im Kellergeschoss entlang der rechten Seite des Vorderhauses ein Weinlager nebst Verkostungsraum entstehen. Es sollte aus drei zwischen 20 und 26 m² großen Räumen, einer Diele, einer Teeküche sowie einer Toilette bestehen. Zwischen Weinlager und Verkostung sollte eine einfache Trennwand mit zwei Flügeltüren eingezogen werden. Es war eine vom Kellergang abgehende Tür vorgesehen, durch die man zunächst in die Diele und anschließend in den mittleren Raum gelangen sollte. Von dort sollte man den Verkostungsraum betreten können. Die lichte Höhe war mit 2,50 Meter vorgesehen. Zu dem im Aufteilungsplan mit Nr. 4 gekennzeichneten Sondereigentum gehörte neben dem Weinlager im Keller eine Büroeinheit im Erdgeschoss des Hinterhauses. Insoweit hatte die GmbH in ihrer Teilungserklärung vom 25.04.2001 Sondereigentum an „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen” gebildet. Der Oberbürgermeister der Stadt E genehmigte die Zweckentfremdung des Wohnraums und erteilte zudem die Baugenehmigung für das Vorhaben. Nachdem die GmbH wegen der Büroeinheit einen zusätzlichen Stellplatz nachweisen bzw. diese Verpflichtung in Geld ablösen musste, verzichtete sie insoweit auf die Baugenehmigung und errichtete im Erdgeschoss des Hinterhauses eine Wohnung. Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 22.03.2002 änderte die GmbH das Sondereigentum an den Räumen mit der Nr. 4 im Erdgeschoss des Hinterhauses von Teileigentum in Wohnungseigentum um. Ferner schrieb sie durch den Aufteilungsplan vom 10.03.2002 das bisher mit der Nr. 4 gekennzeichnete Weinlager durch die neue Bezeichnung Nr. 10 dem Bestand der dem Kläger gehörenden Eigentumswohnung zu. Die drei Räume wurden nunmehr jeweils als Abstellraum bezeichnet.
Nach Fertigstellung seiner Eigentumswohnung Anfang 2003 zog der Kläger mit der Klägerin dort ein. Im Keller richtete der Kläger einen Weinkeller ein, wie es im ursprünglichen Aufteilungsplan vorgesehen war. Die Abtrennung der beiden Bereiche wurde durch eine Glaswand mit einer Tür hergestellt...