Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnstuer für zu Unrecht geleistete Zuschüsse zur Krankenversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz (redaktionell)
Wird im Nachhinein festgestellt, dass - wegen fehlender Versicherungspflicht - für die Vergangenheit zu Unrecht Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geleistet wurden, stellen diese Zuschüsse steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Diese Beurteilung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kapitalgesellschaft einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung der Zuschüsse gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht geltend macht.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 2 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB V § 257 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 62 S. 1
Tatbestand
Strittig ist die Lohnsteuerhaftung für die Zahlung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers M. in der Zeit vom 01.01.1997 bis 30.04.1998.
M. war seit 1988 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin. Sein Anteil am Stammkapital betrug seit 1994 35,2 % und ab Oktober 1996 48,8 %. Die beiden anderen Gesellschafter waren die Eltern des M., nämlich R. mit einem Gesellschaftsanteil von 19,6 % sowie Herr G mit einem Gesellschaftsanteil von 31,6 % ab Oktober 1996. G war ebenfalls Geschäftsführer, hatte seine Arbeitszeit allerdings aus Altersgründen reduziert.
Der Dienstvertrag mit M. vom 01.03.1988 sah eine Vergütung nach dem Rahmentarifvertrag des Baugewerbes, Gruppe T 4, vor. Das Anfangsgehalt im ersten Berufsjahr betrug 3.583,00 DM brutto und sollte sich jährlich in dem gleichen Umfang erhöhen, wie sich die Vergütung im Bauhauptgewerbe nach Maßgabe des Tarifvertrages veränderte. Zusätzlich hatte M. Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt gemäß Tarifvertrag (seinerzeit 60 % eines Monatsgehaltes) sowie auf vermögenswirksame Leistungen und auf ein Dienstfahrzeug. Im Jahre 1991 wurden die Vergütungsvereinbarungen geändert und insbesondere um eine Tantiemevereinbarung ergänzt.
Im streitigen Zeitraum vom 01.01.1997 bis 30.04.1998 wurden folgende Bezüge des M. der Lohnsteuer unterworfen:
1-12/1997: |
steuerpflichtiges Brutto |
173.605,20 DM |
1-4/1998: |
steuerpflichtiges Brutto |
50.188,40 DM |
Die Klägerin ging davon aus, es handele sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dies geschah im Einklang mit den Feststellungen der zuständigen T-Krankenkasse (im folgenden TK). Die TK hatte zuletzt am 30.10.1997 den Zeitraum 1996 geprüft.
Demgemäss entrichtete die Klägerin Arbeitgeber-Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die entsprechenden Arbeitnehmer-Beiträge hielt sie vom Bruttoarbeitslohn des M. ein. Hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung war M. freiwillig bei der TK versichert und hatte einen monatlichen Beitrag von 836,40 DM zur Krankenversicherung und von 104,56 DM (1997) bzw. 107,10 DM (1998) zur Pflegeversicherung zu zahlen.
Diese Versicherungsbeiträge wurden in voller Höhe von Bruttoarbeitslohn einbehalten und an die TK abgeführt (unter „persönliche Abzüge”). Hierzu leistete die Klägerin einen Zuschuss in Höhe des hälftigen Beitrags (insgesamt 5.559 DM in 1997 und 1.887 DM für die Monate Januar bis April 1998). Diesen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung unterwarf die Klägerin nicht der Lohnsteuer.
Auf Antrag des M. wurde die versicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses einer erneuten Überprüfung unterzogen. Mit Schreiben vom 05.02.1998 teilte die TK mit, M. sei „rückwirkend ab 01.01.1997 als Selbständiger zu beurteilen”; das Beschäftigungsverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer sei nicht sozialversicherungspflichtig. Auf Antrag könnten die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erstattet werden. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien als Angestellter oder als „Selbständiger” gleich hoch, so dass insoweit eine Erstattung nicht erfolge. Wegen weiterer Einzehleiten wird auf das Schreiben der TK vom 05.02.1998 Bezug genommen (Bl. 78, 79 d.A.).
Auf Antrag der Klägerin und des M. erstattete die TK sodann im Juni 1998 die in der Zeit vom 01.01.1997 bis 30.04.1998 geleisteten Arbeitgeber-Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Klägerin und die Arbeitnehmer-Beiträge an den M. (Bl. 18-21 d.A.). Hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erfolgte weder eine Erstattung der bisherigen Beiträge durch die TK, noch forderte die Klägerin die steuerfrei an M. ausgezahlten Zuschüsse von M. zurück. Ab Mai 1998 hat die Klägerin die Zuschüsse lohnversteuert.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Auffassung, die bislang als steuerfrei behandelten Zuschüsse der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung des M. für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.04.1998 seien als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, der im Wege der Bruttoeinzelberechnu...