rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in der Zeit vom 1. Juli bis 2. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR. Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe
Leitsatz (amtlich)
1. Hatte ein Getreidehändler mit Sitz in den neuen Bundesländern Getreidelieferungen einer ehemaligen LPG (Erzeuger) in der Zeit vom 1.7.1990 bis 2.10.1990 zur Abgabenerhebung angemeldet und die Getreide-Mitverantwortungsabgabe an das HZA abgeführt, so kann die Rechtsnachfolgerin der LPG, obwohl die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe in der ehemaligen DDR in dieser Zeit rechtswidrig gewesen ist, weil eine Rechtsgrundlage dafür gefehlt hatte, den dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruch auf Erstattung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mit Erfolg geltend machen, wenn die Anmeldungen über die Getreide-Mitverantwortungsabgabe nach formellem Recht nicht mehr aufgehoben oder geändert werden können und auch nicht nichtig sind. Die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) überlagert dessen materielle Fehlerhaftigkeit.
2. Anmeldungen über Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen eines Erzeugers in der Zeit vom 1.7.1990 bis 2.10.1990 in der ehemaligen DDR, die nicht vom Erzeuger, sondern von einem Getreidehändler mit Sitz in den neuen Bundesländern abgegeben worden sind, sind nicht nichtig.
Normenkette
AO 1977 § 37 Abs. 2, §§ 168, 164 Abs. 2, §§ 125, 124 Abs. 3; MOG § 12 Abs. 1; GetrMVAV § 3 Abs. 1, § 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt …DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgaben für Getreidelieferungen in der Zeit vom 01. Juli bis zum 02. Oktober 1990. Sie ist durch Umwandlung aus der LPG … hervorgegangen.
Das Hauptzollamt … teilte der LPG …mit Schreiben vom 20. November 1990 mit, daß Getreide-Mitverantwortungsabgaben in den neuen Bundesländern auch für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 02. Oktober 1990 zu erheben seien. Die Abgaben seien unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden und zu zahlen. Falls Getreide an einen Getreideverkäufer mit Geschäftssitz in den neuen Bundesländern geliefert worden sei, sei von diesem die Mitverantwortungsabgabe vom Verkaufspreis bereits einbehalten worden. Die Anmeldungen seien vierteljährlich bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Es werde eine Nachfrist gewährt. Die gesonderte Anmeldung sei spätestens zum 15. Januar 1991 abzugeben.
Die … GmbH meldete am 14. Januar 1991 in dem genannten Zeitraum im Gebiet der ehemaligen DDR vermarktetes Getreide zur Abgabenerhebung an. Die Getreide-Mitverantwortungsabgaben wurden selbst errechnet und abgeführt. Davon entfielen … DM auf Lieferungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die Abgabe hatte die … GmbH einbehalten. Eine abweichende Steuerfestsetzung durch den Beklagten erfolgte ebensowenig wie eine Mitteilung gegenüber der Klägerin.
Die Anmeldung vom 15. Januar 1991 wurde später zwei Mal von der … GmbH für Getreidelieferungen ergänzt, die nicht die Klägerin betrafen. Bei der … GmbH wurde eine Außenprüfung durchgeführt, die die Getreide-Mitverantwortungsabgabe zum Gegenstand hatte. In der Folge hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung für die bis dahin abgegebenen Anmeldungen mit Bescheid vom 06. Dezember 1993 auf.
Im Klageverfahren erklärte die Klägerin „die Anfechtung der Anmeldung” (Schriftsatz vom 05. Mai 2000). Der Beklagte legte dieses Schreiben als Einspruch gegen die Anmeldung(en) der … GmbH sowie die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aus und wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 18. Oktober 2000 als unzulässig zurück. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage vom 21. November 2000 (Az.: 1 K 690/00) nahm die Klägerin am 19. Januar 2001 zurück.
Für Getreidelieferungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 02. Oktober 1990 hatte daneben die Raiffeisenbank e. G. … eine Anmeldung abgegeben. Der Betrag von … DM, den die Raiffeisenbank e. G. … zuvor einbehalten und danach auch entrichtet hatte, wurde der Klägerin mit Bescheid vom 19. Mai 1998 erstattet.
Mit Schreiben vom 07. April 1998 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erstattung der von der … GmbH für sie abgeführten Getreide-Mitverantwortungsabgabe. Die Klägerin machte später, nachdem sie von dem Beklagten auf die nach seiner Auffassung eingetretene Verjährung hingewiesen worden war, geltend, der Erstattungsantrag vom 07. April 1998 sei als Nachgang zu einem Antrag vom 15. Oktober 1995 zu werten.
Mit Bescheid vom 03. August 1999 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 06. Oktober 1999 als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin hat am 02. November 1999 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor...