Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf allgemeine Fristverlängerung für von einem Lohnsteuer-Hilfeverein zu erstellende Jahressteuererklärungen über die gesetzliche Abgabefrist hinaus. Ablehnung des Fristverlängerungsantrages zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1996
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einräumung einer Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen über den 31.5 des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres hinaus steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.
2. Verweist das Finanzamt zur Begründung der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags eines durch einen Lohnsteuer-Hilfeverein beratenen Steuerpflichtigen nur auf den gemeinsamen Ländererlass zur Verlängerung der Abgabefristen für die Jahressteuererklärungen, führt dies nicht grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung.
3. Die in dem gemeinsamen Ländererlass enthaltene Ungleichbehandlung der durch einen Lohnsteuer-Hilfeverein steuerlich beratenen Steuerpflichtigen gegenüber denjenigen, die sich der in den §§ 3, 4 Nr. 8 und 11 StBerG genannten Personen bedienen, ist nicht willkürlich, sondern sach- und zweckgerecht und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 109 Abs. 1 S. 1, § 149 Abs. 2 S. 1; StBerG §§ 3, 4 Nrn. 8, 11
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt DM 8.000,00.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Fristverlängerungsantrages für die Einkommensteuererklärung 1996.
Der Kläger ist Mitglied des beim Vereinsregister des Amtsgerichts … unter der … eingetragenen und von der Oberfinanzdirektion … anerkannten Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (im folgenden: Verein). Der Kläger wird von einer Beratungsstelle des Vereins in … betreut. Mit Schreiben vom … beantragte die Beratungsstelle des Vereins für den Kläger, die Frist des § 149 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1996 unter sinngemäßer Anwendung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom 02. Januar 1997 (BStBl I 1997, 125, im folgenden: Erlaß) bis zum … zu verlängern und einer weiteren Verlängerung der Abgabefrist, soweit erforderlich, im vereinfachten Verfahren auf den … zuzustimmen.
Mit Bescheid vom … lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr 1996 bis zum … zu verlängern, ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, daß nach dem Erlaß die Abgabefristen der Steuererklärung 1996 nur dann allgemein bis zum … verlängert werden, wenn diese Erklärung von Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes – StBerG – oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt werden. Die vom Kläger zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Interessen beauftragte Institution gehöre nicht zu diesem Personenkreis, so daß eine Fristverlängerung nicht möglich sei. Im übrigen habe der Kläger keine besonderen Gründe zur Verlängerung der Abgabefrist im Einzelfall vorgetragen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch Schreiben vom … fristgerecht Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, daß es dem Beklagten trotz des Erlasses nicht verwehrt sei, über den Wortlaut des Erlasses hinaus auch den Mandanten von vergleichbaren, steuerberatend tätigen Vereinigungen wie dem Einspruchsführer eine entsprechende Fristverlängerung zu gewähren. Bei dem in Frage stehenden Erlaß handele es sich um eine gesetzinterpretierende Verwaltungsvorschrift, der nur eine begrenzte Bindungswirkung zukommen könne. Zudem ergebe sich zugunsten der Lohnsteuerhilfevereine ein Gleichbehandlungsanspruch unmittelbar aus Art. 3 Grundgesetz – GG –. Es sei den Finanzbehörden untersagt, Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen. Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung eines Lohnsteuerhilfevereins mit dem in den Erlassen aufgeführten Personen oder Gesellschaften seien nicht erkennbar und auch nicht vom Finanzamt angeführt worden. Die vom Finanzamt vorgenommene Differenzierung zwischen Lohnsteuerhilfevereinen und anderen steuerberatenden Personen oder Gesellschaften entbehre jeder sachlichen Grundlage und sei demnach willkürlich.
Durch Einspruchsentscheidung vom … hat der Beklagte den Einspruch als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen, im Hinblick auf die bereits abgelaufene gesetzliche Abgabefrist dem Kläger aber für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 1996 eine Nachfrist bis zum … gewährt. Zur Begründung hat der Beklagte im wesentlichen ausgeführt, daß die ungleiche Behandlung von Lohnsteuerhilfevereinen mit den in dem Erlaß aufgeführten Personen oder Gesellschaften keine Grundrechtsverletzung darstelle. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfer...