rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Ermittlungspflicht des Gerichts bei verweigerter Mitwirkung des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Schätzung erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt.

2. Gibt der Steuerpflichtige keine Steuererklärungen ab, so kann er die daraufhin auf der Grundlage von Feststellungen der Steuerfahndung vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht allein mit der nicht näher substantiierten Behauptung der Unrichtigkeit des Schätzungsergebnisses angreifen.

3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, wenn ohne die Mitwirkung des Klägers keine Möglichkeit erkennbar ist, die Ungewissheit über die Besteuerungsgrundlagen in entscheidenden Punkten zu beheben.

 

Normenkette

AO §§ 162, 90; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.11.2010; Aktenzeichen I B 104/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 97.253,00 EUR.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndung ergangen sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses sowie die Veräußerung desselben als Ganzes oder als Teil- oder Wohneigentum.

Da die Klägerin für die Streitjahre 2000 sowie 2001 keine Steuererklärungen abgab, erließ der Beklagte am 01. März 2002/25. April 2003 Bescheide über Körperschaftsteuer 2000 und 2001 die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.2000, den Gewerbesteuermessbetrag 2000 und 2001 sowie einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG.

Für das Jahr 2000 wurde das zu versteuernde Einkommen der Klägerin auf …,00 DM und für das Jahr 2001 auf Null DM geschätzt.

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid sowie den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2000 legte die Klägerin Einspruch ein. Nachdem der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27. November 2002 als unzulässig abgewiesen.

Beginnend am 15. Dezember 2003 fand bei der Klägerin eine Steuerfahndungsprüfung statt.

Im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 2000 durch die Vermietung von Wohnungen in einem Neubaublock und durch den Verkauf von Grundstücken, welche vor dem Verkauf mit Stadthäusern bebaut worden waren, Erlöse erzielt hatte. Die Steuerfahndung ging davon aus, dass durch die Vermietung von Wohnungen im Neubaublock höchstwahrscheinlich die Kosten für die Finanzierung und die laufenden Kosten abgedeckt worden sind.

Für das Jahr 2000 wurden die Gewinne der Klägerin durch den Verkauf der bebauten Grundstücke wie folgt ermittelt:

Aus dem Verkauf eines bebauten Grundstückes mit einem Stadthaus an die Familie Wolfgram und an Familie Brott erzielte die Klägerin insgesamt Erlöse von …,00 DM.

Die Anschaffungskosten für den anteiligen Grund und Boden betrugen …,00 DM (= 155qm/5540 qm von …,00 DM) für das an Familie Wolfgram und …,00 DM (328 qm/5540qm von …,00 DM) für das an Familie Brott verkaufte Grundstück.

Die Herstellungskosten der auf dem unbebaut gekauften Grundstück errichteten Stadthäuser mussten geschätzt werden, da weder der Geschäftsführer der Klägerin noch der Geschäftsführer der Bauträger GmbH (Nordprojekt Immobilien GmbH Rügen) Angaben machten.

Die Steuerfahndungsstelle schätzte nach Rücksprache mit dem Bausachverständigen im Finanzamt Greifswald die Herstellungskosten für ein Stadthaus auf …,00 DM. Somit ergaben sich Anschaffungs- und Herstellungskosten der Klägerin für 2000 in Höhe von …,00 DM (= …,00 DM + …,00 DM + …,00 DM).

Das zu versteuernde Einkommen der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2000 betrug danach …,00 DM.

Im Jahr 2001 erzielte die Klägerin durch die Vermietung von Wohnungen in einem Neubaublock, den Verkauf von unbebauten Grundstücken und durch den Verkauf von Grundstücken, die vor dem Verkauf mit Stadthäusern bebaut worden sind, Erlöse.

Auch hier ging die Steuerfahndung davon aus, dass durch die Vermietung von Wohnungen im Neubaublock höchstwahrscheinlich die Kosten für die Finanzierung und die laufenden Kosten abgedeckt worden waren.

Für das Jahr 2001 wurden die Gewinne der Klägerin durch den Verkauf der bebauten und unbebauten Grundstücke wie folgt ermittelt:

Aus dem Verkauf von zwei unbebauten Grundstücken an die Nordprojekt Immobilien GmbH Rügen, den Verkauf von zwei bebauten Grundstücken mit jeweils einem Stadthaus an die Eheleute Minnich und dem Verkauf eines Grundstückes mit einem Stadthaus an die GbR Penne/G...

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