Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Körperschaftsteuer 1993. Gewerbesteuermeßbetrag 1993
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die steuerliche Anerkennung von sog. Überstundenvergütungen, die dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt worden sind.
Wegen der Ausführungen der Beteiligten sowie der gestellten Anträge wird auf die Akten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren der Aussetzung der Vollziehung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Sie stehen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in Einklang.
Der BFH hat wiederholt entschieden, daß sich die Vergütung von Überstunden nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers verträgt und daher die Vergütungen verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen (BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BStBl II 1997, 57 und vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804). Dies hat er mit der herausgehobenen Stellung des Geschäftsführers begründet. Dieser entspricht es, daß der Geschäftsführer selbst darüber entscheidet, „wann (auch immer) er seine Arbeit tut”. Zum Ausgleich einer über das übliche Maß hinausgehenden zeitlichen Beanspruchung wird einem Geschäftsführer (nach dem Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) ein höheres Festgehalt bzw. eine (höhere) Gewinntantieme gewährt.
Wie sich den genannten BFH-Urteilen (a.a.O.) aber entnehmen läßt, kann es im Einzelfall überzeugende betriebliche Gründe geben, die ausnahmsweise eine schuldrechtliche Veranlassung der mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarten Überstundenvergütung begründen können.
Worin solche betrieblichen Umstände liegen könnten, hat der BFH nicht näher ausgeführt. Nach einer in der Literatur – ohne nähere Begründung – vertretenen Auffassung könne dies „wohl auch” auf Fälle zutreffen, in denen „Art und Struktur des Betriebs” häufige Anwesenheiten des Geschäftsführers aus betrieblichen Gründen „zu Unzeiten” erforderten (Gosch, Neue Wirtschaftsbriefe – NWB–, Fach 4 S. 4175).
Auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
Dem Urteil in BFH/NV 1997, 804 lag der Fall zugrunde, daß „Standort und Kundenkreis” eines Betriebs den Einsatz des Gesellschafter-Geschäftsführers über die regelmäßigen Arbeitszeiten hinaus verlangten. Obgleich diese besondere Beanspruchung somit in Art und Struktur des Betriebs begründet war, hat der BFH die Überstundenvergütungen nicht anerkannt, sondern auch für diesen Fall auf ein höheres Festgehalt bzw. eine (höhere) Gewinntantieme zur Abgeltung der Mehrbelastung verwiesen. Wenn danach im Fall von Überstunden des Geschäftsführers aus besonderen betrieblichen Gründen nicht in jedem Fall ein Vorrang des Festgehalts bzw. der Gewinntantieme vor der Vereinbarung von Überstundenvergütungen bestehen soll, kann eine solche Vereinbarung nach Auffassung des Senats allenfalls dann anerkannt werden, wenn im Einzelfall das (höhere) Festgehalt bzw. die (höhere) Gewinntantieme ausnahmsweise nicht geeignet sind, der Mehrbelastung Rechnung zu tragen. Dies kann dann anzunehmen sein, wenn Überstunden (nach Art und Struktur des Betriebs) nur unregelmäßig anfallen und daher ein gleichbleibend höheres Gehalt bzw. eine auf Dauer höhere Gewinntantieme nicht gerechtfertigt erscheint.
Ein solcher Fall ist hier aber eindeutig nicht gegeben. Nach der vorgetragenen Art und Struktur des Betriebs sind Überstunden regelmäßig in vorhersehbarem Umfang angefallen, so daß eine Bemessungsgrundlage für ein höheres Gehalt bzw. (wie hier in der Aufbauphase des Betriebs) eine (höhere) Umsatztantieme zur Verfügung stand.
Da danach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen nahezu ausgeschlossen sind, kann der Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung auch dann nicht gewährt werden, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hat (vgl. Gräber/Koch, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung – FGO–, 4. Aufl., § 69 Anm. 97).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen