rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzernzugehörigkeit für Zwecke der Zinsschranke. Keine Konzernzugehörigkeit allein aufgrund identischer Geschäftsführer. Beherrschung einer Kapitalgesellschaft durch eine selbst beteiligte und die übrigen Anteile treuhänderisch i. S. d. Investoren haltende Muttergesellschaft. Keine Beherrschung ohne Stimmrechtsmehrheit bzw. ohne Beherrschungsvertrag und durch Investoren abwählbare Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
1. Die aus der Identität der handelnden natürlichen Personen herrührende faktische Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik verschiedener Kapitalgesellschaften zu steuern, reicht für den Konzernbegriff des § 4h Abs. 3 S. 6 EStG allein nicht aus. Hinzukommen muss die Beherrschung dieser Kapitalgesellschaften durch eine Konzernspitze (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).
2. Eine Beherrschung kraft Stimmrechts scheidet aus, wenn die Muttergesellschaft die Anteile ihrer beschränkt körperschaftsteuerpflichten Tochterkapitalgesellschaft nur zu 17 % auf eigene Rechnung und im Übrigen treuhänderisch für eine Vielzahl internationaler Investoren hält. Eine Zurechnung der Stimmrechte der Investoren scheidet aus, wenn diese zum Vorteil der Investoren und nach deren Weisungen auszuüben sind.
3. Eine Beherrschung ohne Stimmrechtsmehrheit erfordert, dass das Mutterunternehmen die Finanz- und Geschäftspolitik des Tochterunternehmens rechtlich abgesichert beherrschen kann. Das ist ohne Abschluss eines Beherrschungsvertrags i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG nicht der Fall, wenn die Muttergesellschaft keine Mehrheitsbeteiligung hält, nach dem sie an die Weisungen der treugebenden Investoren gebunden ist und die von ihr gestellten Geschäftsführer mit Mehrheitsbeschluss der Investoren abberufen werden können.
Normenkette
EStG § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b, Abs. 3 S. 6; KStG § 8a Abs. 1 S. 4, Abs. 2, § 2 Nrn. 1, 8 Abs. 1; HGB § 290 Abs. 1, § 296; AktG § 291 Abs. 1 S. 1; PublG § 11 Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Die Vollziehung Körperschaftsteuerbescheids vom 27.04.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2011 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von … EUR ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts (Société à responsabilité limitée = S.à.r.l.) mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg. Ihr Gesellschaftszweck ist der Erwerb, die Vermietung, die Entwicklung und die Veräußerung von Immobilien. Die Anteile an der Antragstellerin werden zu 100 % von der X S.à.r.l. (nachfolgend: X), der Initiatorin, gehalten. 17 % dieser Anteile hielt sie im Streitjahr für eigene Rechnung, bezüglich der restlichen Anteile wurde sie treuhänderisch für eine Vielzahl internationaler Investoren tätig. Zwischen der X und den Investoren wurden gleichlautende Treuhandverträge abgeschlossen. Darin verpflichtete sich X im Wesentlichen wie folgt: Sie wird die Stimmrechte der Anteile einzig und allein zum Vorteil des Unterzeichners (Subscriber) und anderer Subscriber und gemäß der von ihm und anderen Subscribern erteilten Vollmachten ausüben. Sämtliche Ausschüttungen und Erträge der Antragstellerin werden von X sofort an den oder die Subscriber weitergegeben. X wird mindestens jährlich Subscriber-Versammlungen einberufen. Subscriber können über Telefonschaltung teilnehmen oder jegliche Entscheidung durch schriftliche Beschlüsse treffen (einschließlich per Fax oder E-Mail). X muss seine Funktion als Treuhänder und/oder Vermögensverwalter des Vermögens der Antragstellerin aufgeben und/oder die Entlastung des Managements der Antragstellerin veranlassen, wenn zwei Drittel der beneficial interests aller Subscriber dies fordern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Muster vorgelegten Treuhandvertrag vom 8. November 2006 verwiesen.
Die Geschäftsführer der Antragstellerin und der X waren im Streitjahr identisch. Es handelt sich um die Herren Y und Z. Ende 2010 wurde einer dieser Geschäftsführer abberufen und durch zwei Personen ersetzt, die in keiner Weise mit der Initiatorin verbunden sind. Y hielt alle Anteile an der X, wirtschaftlich waren ihm davon 51,16 % zuzurechnen und Z weitere 21,78 %. Die X hat noch weitere Kapitalgesellschaften gegründet, bei denen jeweils dieselben Personen als Geschäftsführer tätig waren.
Die Antragstellerin erwarb seit 2006 mehrere Grundstücke in A, die sie im Streitjahr vermietet hatte. Der Kauf der Immobilien wurde in einem anfänglich von den Investoren festgelegten Umfang durch – zunächst zinslose – Investorendarlehen und im Übrigen durch bankübliche Darlehen von Kreditinstituten finanziert. Im Streitjahr leistete die Antragstellerin Schuldzinsen in Höhe von 3,3 Mio. EUR an die … Bank AG, gleichzeitig erzielte sie Zinseinnahmen. In der Steuererklärung machte sie per Saldo Schuldzinsen in Höhe von 3.2 Mio. EUR geltend.
Die Antragstellerin ist nach §§ 2 Nr. 1, ...