Entscheidungsstichwort (Thema)
Umdeutung eines Einspruchs in eine Klage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Umdeutung eines Einspruchs in eine Klage ist schon wegen der Kostenpflicht der Klageerhebung etwas qualitativ anderes als die Erhebung eines kostenfreien Einspruchs und deshalb nur in besonderen Ausnahmesituationen möglich.
2. Wurde der Einspruch durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe eingelegt, scheidet eine Umdeutung regelmäßig aus.
Normenkette
FGO § 69; AO § 365 Abs. 3
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner (das Finanzamt) erließ am 27. November 2007 den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Körperschaftsteuerbescheid 2005, in welchem es die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach § 162 AO schätzte. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 Einspruch. Mit Datum vom 5. August 2008 erließ das Finanzamt einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2005, da im Rahmen einer Strafanzeige gegen den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kurzberechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte vorgelegt wurde. Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 2005, der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, führte zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen.
Über den Einspruch vom 4. Dezember 2007 hat das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008 entschieden. Die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig.
Gegen den Körperschaftsteueränderungsbescheid 2005 vom 5. August 2008 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. August 2008 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2008 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde die beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2008 Klage, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Die Antragstellerin beantragt,
die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Das Finanzamt beantragt
den Antrag abzulehnen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nur gestellt werden, wenn gegen den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, ein Rechtsbehelf eingelegt und über diesen noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. (Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz. 44 ff.). Im Streitfall ist der Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 5. August 2008 unanfechtbar geworden. Zwar hat die Antragstellerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2008 Klage erhoben, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Diese Klage ist jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen offensichtlich unbegründet. Das Finanzamt hat in der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2008 den Einspruch vom 8. August 2008 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, denn der angefochtene Körperschaftsteueränderungsbescheid vom 6. August 2008 ist nach § 365 Abs. 3 AO automatisch Gegenstand des gegen den ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 24. November 2007 bereits anhängigen Einspruchsverfahrens geworden. Darauf wurde auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Änderungsbescheids vom 6. August 2008 ausdrücklich hingewiesen. Nach Erlass der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008 wäre der richtige Rechtsbehelf daher eine Klage zum Finanzgericht gewesen, worauf in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung hingewiesen wurde. Das Finanzamt hat der Antragstellerin im Übrigen mit Schreiben vom 28. August 2008 – und damit noch innerhalb der offenen Klagefrist – mitgeteilt, dass der Einspruch gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid vom 5. August 2008 unzulässig ist, so dass sie hätte erkennen müssen, dass der Einspruch vom 8. August 2008 nicht den Eintritt der Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids verhindern kann. Dennoch hat die Antragstellerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008 keine Klage erhoben und damit den Körperschaftsteuerbescheid 2005 unanfechtbar werden lassen.
Es ist auch nicht möglich, den Einspruch vom 8. August 2008 in eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008 umzudeuten. Zum einen scheidet eine Umdeutung von Verfahrenserklärungen von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe regelmäßig aus (Bundesfinanzhofs – BFH – Urteil vom 26. April 2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800). Zum anderen ist eine Klage zum Finanzgericht schon wegen der Kostenpflicht der Klagerhebun...