Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung der von einem GbR-Gesellschafter für die GbR getragenen Aufwendungen zu den Werbungskosten oder den Sonderwerbungskosten. ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Vermietung und Verpachtung 1994 (xxx GdbR, Grundstücksgemeinschaft)
Leitsatz (amtlich)
Die allein von dem Miteigentümer einer vermögensverwaltendenden Hausgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR getragenen Verbindlichkeiten der GbR sind als Werbungskosten bei der Überschussrechnung der GbR zu berücksichtigen und nicht den Sonderwerbungskosten des Miteigentümers zuzurechnen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO 1977 § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2a
Tenor
1. Der angefochtene Feststellungsbescheid 1994 vom 21.11. 1995 wird dahingehend geändert, daß die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 22.881 DM festgestellt und zu 70 % der Klägerin und zu 30 % der Beigeladenen zugerechnet werden.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob von der Miteigentümerin einer Hausgemeinschaft getragene Aufwendungen als Werbungskosten oder als Sonderwerbungskosten abziehbar sind.
Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Rechtsanwältin. Im Streitjahr 1994 war sie Miteigentümerin zweier Eigentumswohnungen in G. (Wohnanlage B) und in A. (K.-Straße). Ihr Miteigentumsanteil betrug 70 Prozent. Der weitere Miteigentumsanteil in Höhe von jeweils 30 Prozent wurde von ihrer Mutter (Beigeladene) gehalten. Die möblierte Wohnung in G. wurde tage- bzw. wochenweise an Sanatoriumsgäste vermietet. Die Wohnung in der K.-Straße wurde demgegenüber längerfristig über einen gewerblichen Zwischenvermieter vermietet. Diese Wohnung wurde von der Klin und ihrer Mutter im Jahr 1983, die Wohnung in G. im Jahr 1987 erworben. Inzwischen sind die Klin und ihre Mutter zerstritten.
Da die beiden Beteiligten keine Feststellungserklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (Finanzamt – FA –) die Besteuerungsgrundlagen und stellte mit Feststellungsbescheid 1994 vom 21.11.1995 die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb auf 0 DM fest. Mangels Begründung blieb der dagegen eingelegte Einspruch ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung – EE – vom 9.7.1996).
Im Klageverfahren reichte die Klin die Feststellungserklärung nach. Diese war lediglich von ihr, nicht aber von ihrer Mutter unterzeichnet. Die Einkünfte wurden sämtlich als solche aus Vermietung und Verpachtung deklariert. Für die Wohnung in G. ermittelte die Klin einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von 1.410,15 DM. Als Ausgabe wurde hierbei lediglich die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG berücksichtigt. Sämtliche weiteren Ausgaben – insbesondere die Zinszahlungen – wurden von der Klin als Sonderwerbungskosten (von der Klin als Sonderbetriebsausgaben bezeichnet) erklärt und bei der Verteilung der Einkünfte in vollem Umfang (8.430,24 DM) allein ihr zugerechnet. Ebenso verfuhr die Klin hinsichtlich der Wohnung in der K.-Straße. Die von ihr als Sonderwerbungskosten behandelten Beträge summierten sich insoweit auf 32.377,12 DM. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungserklärung Bezug genommen. Die Darlehensverträge zur Finanzierung der Wohnungen waren von der Klin und ihrer Mutter gemeinsam abgeschlossen worden.
Hinsichtlich der Vermietungstätigkeit bestand zwischen der Klin und ihrer Mutter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese Gesellschaft wurde von der Klin zum 31.12.1992 gekündigt und befand sich danach in Abwicklung. Sämtliche laufenden Aufwendungen, die im Streitjahr für die beiden Wohnungen angefallen sind, wurden von der Klin allein bezahlt. Die Mutter beteiligte sich insoweit nicht entsprechend ihrem Anteil an diesen Kosten. Seit Kündigung der Gesellschaft (Ende 1992) hat sie jegliche Zahlungen – auch die bis dahin noch geleisteten Zinszahlungen für die Wohnung in der K.-Straße – verweigert. Die Mieteinnahmen für die Wohnung in G. wurden zunächst einem Konto der GbR bei der C.-Bank (Nr. …) gut gebracht. Dieses Konto, das auch mit Ausgaben belastet wurde, legte die Klin später still und glich den Negativsaldo schrittweise aus. Die Mieteinnahmen für die Wohnung in der K.-Straße wurden den Beteiligten von der Hausverwalterin (D.-GmbH) anteilig überwiesen. Unstreitig sind die von der GbR erwirtschafteten Ergebnisse auf die Gesellschafter im Verhältnis 70: 30 aufzuteilen.
In den geltend gemachten Aufwendungen sind auch Aufwendungen zur Einleitung zweier von der Klin eingeleiteter Teilungsversteigerungsverfahren enthalten. Diese wurden im Jahr 1995 mit dem Ergebnis abgeschlossen, daß die Klin die beiden Wohnungen zu Alleineigentum erwarb. Die insoweit im Streitjahr aufgewandten Beträge addieren sich hinsichtlich des Objektes K.-Straße auf 3.814,60 DM und hinsichtlich des Objektes in G. auf 2.398,60 DM.
Mit der Klage wird vorgetragen, daß die in der Feststellungserklärung 1994 als Sonderaufwendungen geltend gemachten Aufwendungen (insgesamt 40.807,36 DM) im Rahmen der Ergebnisverteilu...