Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortiger Betriebsausgabenabzug der Gebühren für die Gewährung eines betrieblichen KfW-Darlehens, nicht aber für die Bearbeitungsgebühr bei Begründung einer stillen Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
1. Kann der Kreditnehmer eines KfW-Darlehens für Gewerbebetriebe das Darlehen jederzeit kurzfristig und bedingungsfrei kündigen, kann der Kreditgeber das Darlehen dagegen nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und ist dieses Kündigungsrecht des Kreditgebers nach den Verhältnissen bei Abschluss des Darlehensvertrags eher theoretischer Natur, so muss der Kreditnehmer hinsichtlich einer Bearbeitungsgebühr sowie einer für das jederzeitige Kündigungsrecht geforderten Risikoprämie, die er jeweils unmittelbar nach Abschluss des Darlehensvertrags leisten muss, keinen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn ihm diese Gebühren im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags nicht zurückerstattet werden.
2. Muss der Geschäftsinhaber bei Begründung einer stillen Beteiligung an seinem Unternehmen eine Bearbeitungsgebühr bezahlen, so ist diese Gebühr nicht nach den für Darlehensgebühren geltenden Grundsätzen zu bilanzieren; die Bearbeitungsgebühr gehört zu den Anschaffungskosten für die stille Beteiligung und ist verteilt über die Laufzeit der stillen Gesellschaft abzuschreiben.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 S. 1; HGB § 230
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine GmbH mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr.
Mit Darlehensvertrag vom … gewährte die X-Bank der Klägerin ein Darlehen über 310.000 DM (KfW-Mittelstandsprogramm Nummer 036). Der Zins und die Tilgung waren bis … fest vereinbart (Tz. 1.1 Darlehensvertrag). Nach Textziffer 3.3 des Darlehensvertrags fiel eine einmalige und sofort fällige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4 % des Darlehensvertrags oder 12.400 DM an. Eine Anlage enthielt folgende Klausel:
„Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig zurückerstattet. Die Gebühren werden jeweils von der KfW berechnet.”
Zu den sonstigen Einzelheiten der Darlehensgewährung wird auf den Darlehensvertrag, die Anlage und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verwiesen. Die Bank war hiernach zur vorzeitigen Kündigung des Darlehens nur aus wichtigem Grund berechtigt. Nach dem Darlehensvertrag galten auch die „Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite-Endkreditnehmer” der KfW in der Fassung vom Juli 1996, die mit den heute geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen. Nr. 5 Abs. 1 der allgemeinen Bestimmungen 1996 lautet:
„Der Endkreditnehmer ist berechtigt, den Kredit jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückzuzahlen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredits bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser – gemäß dem Kreditvertrag – der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.”
Mit Darlehensvertrag vom … wurde das Darlehen umgeschuldet (Zinsfestschreibung nun bis ….; niedrigerer Zinssatz von 4 %).
Ferner schloss die Klägerin mit der K-GmbH einen Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft. Der Vertrag sah eine Bareinlage in Höhe von 500.000 EUR mit einer Laufzeit bis … vor. Die Klägerin konnte mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen, die K-GmbH nur aus wichtigem Grund (§ 4 des Vertrags). Im Falle der Kündigung fiel ein von der Klägerin zu zahlendes Aufgeld an, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Kündigung abhing. § 17 des Vertrags, auf den im Übrigen verwiesen wird, enthält folgende Klausel:
„(1) Von der Firma ist für die Beteiligung und die Garantie eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von zusammen 2 % des Beteiligungsbetrags zu bezahlen.
(2) Die K-GmbH wird diese Gebühr bei der Auszahlung der Einlage oder des ersten Teilbetrags verrechnen.”
Die Gebühr belief sich hiernach auf den Betrag von 19.558 DM.
Bei der Klägerin fand eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, dass die Klägerin beide Gebühren in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen hatte. Er vertrat die Rechtsansicht, dass ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden sei, mit dem die Gebühren auf die Laufzeit des Darlehens (20 Jahre) ...