Entscheidungsstichwort (Thema)
Personelle Verflechtung durch verdeckte Treuhandschaft des Besitzunternehmers am Geschäftsanteil der Betriebs-GmbH. Gewinnrealisierung bei Grundstücksverkauf erst mit Übergang von Nutzen und Lasten sowie der Preisgefahr. Betriebsaufspaltung. Personelle Verflechtung liegt vor, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person über einen Treuhänder an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Konkludenter Abschluss eines Treuhandvertrages. Einkommensteuer 1988 und 1989. Einkommensteuer 1990 bis 1996
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine personelle Verflechtung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung kann auch vorliegen, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person über einen Treuhänder an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist.
2. Der Abschluss eines Treuhandvertrags ist auch konkludent möglich; dass er von den Beteiligten nicht so bezeichnet und auch nicht rechtlich als Treuhandvertrag eingeordnet worden ist, ist daher unerheblich.
3. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks wird auch dann erst im Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Übergangs der Preisgefahr und von Nutzen und Lasten realisiert, wenn bereits vorher mit Eintragung im Grundbuch das zivilrechtliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; BGB §§ 446, 705; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
I. Die Einkommensteueränderungsbescheide für 1988 vom 2. Juni 2000, für 1989 vom 6. Februar 2001, für 1990 und 1991 jeweils vom 2. Juni 2000 und 8. August 2000 und für 1992 vom 2. Juni 2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2002, soweit sie sie sich auf diese Bescheide bezieht, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 94 v.H. und der Beklagte zu 6 v.H.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger zu 1 die T-GmbH (GmbH) beherrscht hat und daher die Verpachtung der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in an die GmbH aufgrund Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt und ob dem Kläger bei der GmbH festgestellte Fehlbeträge als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen sind.
Der Kläger wurde für das Jahr 1988 mit seiner ersten Ehefrau …, geborene (verstorben am 1991), zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Für das Jahr 1989 wurde der Kläger einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Jahre 1990 bis 1996 veranlagte der Beklagte (das Finanzamt) den Kläger mit seiner Ehefrau (Klägerin zu 2) zusammen.
Am 2. Februar 19 erwarb der Kläger das Grundstück in. Anschließend ließ er auf diesem Grundstück ein Clubhaus, Tennishallenplätze und Freiplätze errichten. Zum 1. Januar 1979 verpachtete der Kläger die Anlage an die GmbH (Pachtvertrag vom 1. Januar 1979).
Am 30. August 1978 war mit den Gründungsgesellschaftern Frau M (Stammeinlage 1.000 DM) und dem Zeugen K (Stammeinlage 19.000 DM) die GmbH gegründet worden. Im Rahmen der vom Gesetz vorgeschriebenen Kapitalerhöhung wurde am 12. November 1985 der Anteil der Frau M auf 2.500 DM aufgestockt. Ebenfalls am 12. November 1985 übernahm der Zeuge L, der Stiefvater des Klägers, den Anteil des Gesellschafters K zu einem Kaufpreis von 19.000 DM, den er in Höhe von 14.250 DM durch Übernahme der Verpflichtung zur Einzahlung der noch nicht erbrachten Stammeinlage leistete. Gleichzeitig wurde der Geschäftsanteil des Gesellschafters L auf 47.500 DM aufgestockt. Am 4. August 1988 übertrug der Gesellschafter L einen Teilgeschäftsanteil von 5.000 DM auf den Zeugen S, den Prokuristen der GmbH, so dass er nur noch mit 42.500 DM beteiligt war. Ab 29. September 1991 waren H und E als Rechtsnachfolger der M mit einem Anteil von 2.500 DM an der GmbH beteiligt. Am 26. Januar 1998 übernahm der Gesellschafter L wieder den Anteil des Gesellschafters S.
Ab 1. Juni 1979 war der Kläger alleiniger Geschäftsführer der GmbH (Anstellungsvertrag vom 28. Mai 1979).
Mit notariellem Vertrag vom 29. März 1993 veräußerte der Kläger das Grundstück für 15 Mio. DM an die H-Bank. Unter II.1. des Vertrages wird ausgeführt: Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr einschließlich der Verkehrssicherungspflicht gehen unabhängig von der Eigentumsumschreibung auf den Käufer mit Wirkung ab 01. Oktober 1994 über. Der Verkäufer ist bis zum Besitzübergang berechtigt, das Kaufobjekt im bisherigen Umfang zu nutzen, bis zu diesem Zeitpunkt stehen ihm die Erträge zu, ihn treffen auch die Lasten, insbesondere betriebsnotwendige Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen. Der Verkäufer verpflichtet sich, das Kaufobjekt zum Zeitpunkt des Besitzübergangs frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Miet- und Pachtverhältnissen zu übergeben.
Der Kaufpreis wurde am 3. Mai 1993 bezahlt. Der Eigentumsübergang wurde am 23. Juni 1993 ...