Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1981 – 1986 und 1989
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob jährliche Erbschaftsteuer(ErbSt)-Zahlungen der Klägerin (Klin) als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.
Die Klin ist Alleinerbin der im Jahr 1978 verstorbenen Frau A. Zum Nachlaß gehörten u.a. eine Forderung der Erblasserin gegen die Fa B AG, die sich aus einem Kaufvertrag vom über ein Grundstück ergab. Darin war bestimmt, daß ein Teil des Kaufpreises „Restkaufpreis”) in Höhe von X DM einschließlich einer jährlichen Verzinsung von 7 v.H. in gleichen vierteljährlichen Raten von Y DM ab 01. Januar 1967 auf die Dauer von 24 1/2 Jahren an den Verkäufer oder dessen Rechtsnachfolger auszuzahlen war (Fälligkeit der letzten Zahlung am 01. April 1991). Die von der B AG zu leistenden Zahlungen sollten wertbeständig sein. Deshalb vereinbarten die Vertragsparteien die Anpassung der zu leistenden Zahlungen nach Maßgabe der Änderungen des monatlichen Lebenshaltungskostenindexes. Wegen der Einzelheiten wird auf Abschnitt III Ziff. 3 und 4 des Vertrags vom … Bezug genommen. Im ErbSt-Bescheid des Finanzamts vom … wurde die Erbst der Klin wie folgt berechnet und festgesetzt:
Nachlaß Freibetrag davon ab für Zwecke der (antragsgemäßen) Festsetzung der Jahressteuer für die Kaufpreisforderung ErbSt (Steuersatz 56 v.H.) Jahressteuer (§ 23 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG –): 3 Jahre (vom 22.11.1978 bis 21.11.1981) X × 3 = Y DM, davon 56 v.H. künftig zu entrichtende Jahressteuer (bis letztmalig zum 22.11.1991) 56 v. H. von Y =
Bei der Festsetzung der Jahressteuer ging das Finanzamt (FA) davon aus, daß die Kaufpreisforderung unverzinslich sei.
Die Klin machte die jährlichen, aufgrund der Festsetzung nach § 23 Abs 1 ErbStG erfolgten ErbSt-Zahlungen in ihren Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen als Sonderausgaben geltend mit der Begründung, daß es sich insoweit um eine dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG handle. Nach Duchführung einer Betriebsprüfung (BP) im Dezember 1985 erkannte das FA -Y bzw. das (nunmehr örtlich zuständig gewordene) FA X die ErbSt-Zahlungen nicht als Sonderausgaben an. Die Einsprüche gegen die entsprechenden ESt-Bescheide (für 1981 bis 1983 vom …, für 1984 vom … bzw. …, für 1985 vom … bzw. …, für 1986 vom … und für 1989 vom … bzw. … blieben in soweit erfolglos (s. Einspruchsentscheidung – EE – vom …). Der Beklagte (das FA X) vertrat – dem Prüfer folgend – die Auffassung, daß die Kaufpreisforderung weder eine Rente noch ein Nießbrauchsrecht bzw. eine wiederkehrende Leistung darstelle. Es handle sich auch nicht um eine unverzinsliche, in gleichmäßigen Raten zu tilgende Kaufpreisforderung, deren Tilgungzuflüsse der ESt unterlägen. Ein Abzug als dauernde Last sei demnach nicht möglich, auch wenn für Zwecke der Erbst irrtümlich die Vergünstigung des § 23 ErbStG gewährt worden sei.
Mit der Klage macht die Klin im wesentlichen geltend: Das FA verkenne den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 23 ErbStG und die rechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem rechtskräftigen ErbSt-Bescheid vom … ergäben. Der Zweck dieser Bestimmung liege darin, dem Erben die Möglichkeit zu geben, die Erbst jeweils im Jahr der Vereinnahmung der Rente oder der wiederkehrenden Leistungen zu entrichten, da ihm im Zeitpunkt des Erbfalls normalerweise nicht genügend Mittel zur Verfügung stünden, um die Steuer für den gesamten Kapitalwert in einer Summe zu begleichen. Werde in einem Kaufvertrag für die Zahlung des Entgelts eine Ratenzahlung über einen Zeitraum von 24 Jahren vereinbart, so spreche man üblicherweise von einer Kaufpreisrente. Wenn auch im vorliegenden Fall keine Rente im eigentlichen Sinn gegeben sei, so entspreche es doch dem Zweck des § 23 ErbStG, Kaufpreisraten über einen derart langen Zeitraum ebenso wie eine Rente oder wiederkehrende Leistung zu behandeln. Leibrenten und Zeitrenten, die länger als 10 Jahre liefen, würden einkommensteuerlich in den meisten Fällen in einen (einkommensteuerfreien) Kapitalanteil und in einen (einkommensteuerpflichtigen) Zinsanteil aufgeteilt. Genauso sei die verzinsliche, in Raten zu zahlende Kaufpreisforderung der Klin behandelt worden. Nach dem BFH-Urteil vom 15. April 1965 VI 339/63 U (BStBl III 1965, 360) sei eine in Raten zu zahlende Erbst als dauernde Last abzugsfähig, die sowohl auf den nicht der ESt unterliegenden Kapitalanteil als auch auf den Zinsanteil einer wiederkehrenden Leistung entfalle. Aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 27. September 1977 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1978 S. 25) gehe hervor, daß § 23 ErbStG auch auf Kapitalforderungen anzuwenden sei, die in gleichmäßigen Raten über einen längeren Zeitraum getilgt werden. Das FG habe die Anwendung des § 23 ErbStG nicht davon abhängig gemacht, daß die Forderung unverzinslich sei und daß die Tilgungsraten der ESt unterlägen. Die ...