rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG führt im Fall der unentgeltlichen Rechtsnachfolge der Rechtsnachfolger die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers ohne jede Einschränkung, d.h. zwingend fort.
2. Die Festsetzung von Schenkungsteuer nach dem teilweisen Wegfalls des Verschonungsabschlags wegen Verkaufs der GmbH-Anteile innerhalb der Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 ErbStG führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten oder auch Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG, denn die Schenkungsteuer wurde nicht geleistet, um den GmbH-Anteil zu erwerben.
3. Bei der Schenkungsteuer handelt es sich um eine Personensteuer im Sinne des § 12 Nr. 3 EStG, denn bei der Schenkungsteuer werden persönliche Freibeträge angesetzt, ihre Höhe hängt von der Steuerklasse ab, für die ebenfalls die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen maßgebend sind und es gibt eine beschränkte Steuerpflicht.
4. Nicht nach § 35b Satz 1 EStG begünstigt sind solche Einkünfte, die sich aus (der Veräußerung von) Vermögensgegenständen ergeben, die einer Vorbelastung mit Schenkungsteuer unterlegen haben.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2, §§ 35b, 12 Nr. 3; HGB § 255; ErbStG §§ 13a, 13b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Schenkungsteuer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung zu berücksichtigen ist.
I.
Der Kläger wird im Streitjahr 2015 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit notariellem Vertrag vom xx. Mai 2015 veräußerte der Kläger Anteile an der [… XX-GmbH] (GmbH) in Höhe von [… 12%] des Stammkapitals zu einem Preis von [… xx.xxx.xxx EUR]. Diese Anteile hatte der Kläger mit notariellem Vertrag zum [… xx] 2012 von seiner Mutter, teilweise unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkt bekommen. Seine Mutter hatte historischen Anschaffungskosten von [… xx.xxx EUR]. Der Verkauf durch den Kläger erfolgte, nachdem der Kläger den Nießbrauch seiner Mutter durch Zahlung eines Betrages in Höhe von [… xxx.xxx EUR] abgelöst hatte.
Mit Schenkungsteuerbescheid vom 31. Januar 2017 wurde gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer in Höhe von [… 666.666 EUR] festgesetzt. Der Verschonungsabschlag nach §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz (in der für den Streitfall relevanten Fassung; ErbStG) wurde wegen der vorzeitigen Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nur mehr zu 3/7 gewährt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2015 erklärte der Kläger aus der Veräußerung der Anteile an der GmbH einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn gem. § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in Höhe von [… x.xxx.xxx EUR]. Mit Schreiben vom 10. Juli 2016 berichtigte er seine Berechnung auf […] und mit Schreiben vom 13. August 2016 auf [… x.xxx.xxx EUR]. Dabei berücksichtigte er die erwartete Schenkungsteuernachzahlung von [… xxx.xxx EUR] als nachträgliche Anschaffungskosten.
Der Beklagte folgte dem und setzte die Einkommensteuer 2015 mit Einkommensteuerbescheid vom 7. September 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter Berücksichtigung von Einkünften nach § 17 EStG von [… x.xxx.xxx EUR] in Höhe von [… x.xxx.xxx EUR] fest.
Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 28. März 2017 fand beim Kläger eine Außenprüfung durch die betriebsnahe Veranlagungsstelle statt. Die Prüferin vertrat – neben weiteren, nicht streitgegenständlichen Punkten – letztlich die Auffassung, dass die Schenkungsteuer weder als Anschaffungs- noch als Veräußerungskosten oder Werbungskosten bei den Einkünften nach § 17 EStG zu berücksichtigen sei (vgl. Prüfungsbericht vom 27. Juni 2017; ESt-A Bl 101). Vom Veräußerungspreis in Höhe von xx.xxx.xxx EUR brachte die Prüferin die historischen Anschaffungskosten xx.xxx EUR, nachträgliche Anschaffungskosten von xxx.xxx EUR für die Ablösung des Nießbrauchs sowie Veräußerungskosten von xxx.xxx EUR in Abzug und ermittelte so einen Veräußerungsgewinn von xx.xxx.xxx EUR, der nach dem Teileinkünfteverfahren in Höhe von 60%, damit in Höhe von x.xxx.xxx EUR steuerpflichtig sei.
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Prüfung. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid 2015 vom 7. Juli 2017 setzte er die Einkommensteuer 2015 in Höhe von x.xxx.xxx EUR fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO auf.
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als hinsichtlich der sonstigen Veräußerungskosten (als Werbungskosten bezeichnet) bei der Ermittlung des Gewinns nach § 17 EStG Einigung erzielt werden konnte und diese nun in Höhe von xxx.xxx EUR in Ansatz gebracht wurden und der Veräußerungsgewinn nun mit xx.xxx.xxx EUR berechnet und nach dem Teileinkünfteverfahren mit x.xxx.xxx EUR in Ansatz gebracht wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2018 setzte der Beklagte die Eink...