rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob durch Umbaumaßnahmen ein Pkw-Kombi zu einem Lkw i. S. des Kraftfahrzeugsteuerrechts wurde (§ 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).
I.
Der Kläger (Kl) ist seit dem 20.7.1988 Halter des Kraftfahrzeugs Typ Nissan Patrol K 160, amtliches Kennzeichen …. Das Fahrzeug wurde am 10.11.1987 erstmals zum Verkehr zugelassen. In den Fahrzeugpapieren war ab der Erstzulassung u. a. eingetragen: Fahrzeugart: Pkw-Kombi geschlossen, Diesel, nicht Schadstoff arm, Hubraum 3.224 ccm, Leergewicht 1925 kg, zulässiges Gesamtgewicht 2450 kg, zulässige Höchstgeschwindigkeit 145 km/h, 5 Sitzplätze. Das Verdeck (Hardtop) ist abnehmbar.
Im November 1988 wurden an dem Fahrzeug verschiedene, nicht näher bezeichnete technische Änderungen vorgenommen und das Fahrzeug daraufhin von der Zulassungsstelle (ZulSt) am 29.11.1988 als Lkw eingestuft. Das Finanzamt (FA) behandelte das Fahrzeug ab dem 29.11.1988 zunächst als Lkw und setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht mit 113 DM fest (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Im Zuge einer Überprüfung im Januar 1994 erhielt das FA nähere technische Daten über das Fahrzeug. Aufgrund der dabei getroffenen Feststellungen sah das FA die Voraussetzungen für eine kraftfahrzeugsteuerliche Anerkennung des Fahrzeugs als Lkw als nicht erfüllt an und erließ am 2.3.1994 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung geänderten Steuerbescheid, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung ab dem 29.11.1991 nach dem Hubraum für die Zeit vom 29.11.1991 bis 28.11.1993 um 1.751 DM, für die Zeit vom 29.11.1993 bis 28.11.1995 um 2.866 DM erhöhte. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 22. April 1995).
Mit der Klage trägt der Kl vor, daß nicht auf das äußere Erscheinungsbild, die Herstellerkonzeption und die Größe der Nutzlast abgestellt werden könne. Ob z. B. ein VW-Bus oder Ford-Transit ein Pkw oder ein Lkw sei, könne man nie von außen erkennen. Auf die Nutzlast abstellen, hieße unwirtschaftliches Handeln verlangen, da zum Transport leichterer Güter wie z. B. dem Ziehen des Bootes des Kl und dem Transport der Bootsutensilien durchaus eine Nutzlast von 450 kg genüge. Auf die Herstellerkonzeption komme es nur vor einem Umbau des Fahrzeugs an. Im vorliegenden Fall könnten nach Entfernung der Sitzbank auf der Ladefläche keine Personen mehr befördert werden. Der Umstand, daß der Fahrer und Beifahrer noch befördert werden, sei nebensächlich, zumal der Fahrer ja Lenker des Fahrzeugs sei. Zur Personenbeförderung habe der Kl einen eigenen Pkw.
Der Kl beantragt,
den Änderungsbescheid vom 2. März 1994 und die EE vom 22.4.1994 aufzuheben.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Der Kl habe lediglich aus steuerlichen Gründen den Umbau vorgenommen. Als Pkw könne er nämlich auch sonntags das Boot ziehen, auch die Ladefläche wäre bei einem Umklappen der Sitzbank beinah genauso groß. Im Vordergrund stehe allein der Wunsch nach Steuerersparnis, aber keine wirtschaftlichen Gründe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat zu Recht die Umbauten am Fahrzeug als nicht wesentlich für eine Umqualifizierung des Kraftfahrzeugs von einem Pkw in einen Lkw angesehen.
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (–BFH–, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 250) sind für die Begriffsbestimmung eines Pkw im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht die verkehrsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebend, weil im Gegensatz zum früheren § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 eine eigenständige Bestimmung dieses Begriffs ebenso wie die des Begriffs Lkw fehlt. Aus § 15 d Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) läßt sich entnehmen (im Umkehrschluß, da dort nur der Kraftomnibus definiert ist, siehe Strodthoff, KraftStG, § 8 Rz. 1), daß Pkw nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen sind (siehe auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz). Wenn ein Kraftfahrzeug nach Bauart und Eignung geeignet und bestimmt ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, so ist es auch als Pkw einzustufen, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 Tonnen beträgt und es außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO. Es handelt sich dabei um sog. Kombinationskraftwagen (siehe auch § 72 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz StVZO), die auch Mehrzweckkraftfahrzeuge genannt werden (siehe BFH-Urteil vom 28. November 1956 II 283, BStBl III 1957, 22). Das frühere Erfordernis, daß nur Pkw-Kombi mit einer zur Güterbeförderung verwendbaren Nutzfläche mit nicht mehr als 2,5 Quadratmeter als Pkw galten (vgl. §...