Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein tarifbegünstigter Steuersatz für Buy-out-Vergütungen eines Drehbuchautoren. Kein steuerbegünstigter Steuersatz für sog. „Buy-out-Vergütungen” zur Abgeltung (auch) von Wiederholungshonoraren eines Drehbuchautors. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
Wird der Vertrag eines selbständigen Drehbuchautoren auf Veranlassung des Fernsehsenders dahin geändert, dass er für künftige Folgen einer Serie nicht mehr wie bisher fixe Beträge für die Erstausstrahlung und jede Wiederholungssendung, sondern nur noch ein einmaliges, alle Wiederholungen mit abgeltendes Honorar erhält, so ist diese Einmalzahlung („Gesamt-Buy-out”) in voller Höhe nach dem Tarif zu besteuern; eine tarifbegünstigte „Entschädigung” liegt nicht vor.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a, b
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 20.3.2001 wird die festzusetzende Einkommensteuer von 63.130 DM auf 61.454 DM herabgesetzt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes.
Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist der Kl Journalist und Drehbuchautor, die Klägerin (Klin) Pädagogin. Da sie keine Steuererklärung abgeben hatten, schätzte der Beklagte (Finanzamt –FA–) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 1996 mit Bescheid vom 10.3.1998 auf 61.486 DM fest. Hierbei wurden Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb in Höhe von 130.000 DM und Einkünfte der Klägerin (Klin) aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 78.000 DM zu Grunde gelegt.
Da der Einspruch nicht begründet wurde – die Einkommensteuererklärung 1996 wurde nicht wie angekündigt eingereicht –, blieb der Einspruch ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 8.10.1998 wurde der bis dahin bestehende Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Während des Klageverfahren reichten die Kl mit Schreiben vom 31.8.1999 die Einkommensteuererklärung 1996 nach. Hieraus ergibt sich, dass die Kl im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus selbständiger Tätigkeit, nicht aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen. Außerdem bezogen sie noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der Vermietung einer Eigentumswohnung in Dresden. Die erst auf Aufforderung des FA mit Schreiben vom 13.2.2000 vorgelegte Rückseite der Anlage GSE weist Einkünfte des Kl aus selbständiger Tätigkeit als Journalist/Autor in Höhe von 241.607 DM aus, wovon ein Teil in Höhe von 214.112 DM als gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG begünstigte Einkünfte ausgewiesen ist.
Mit Einkommensteueränderungsbescheid 1996 vom 20.3.2001 wurde die Einkommensteuerveranlagung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berichtigt und die Einkommensteuer auf 63.130 DM heraufgesetzt. Abweichend von der Steuererklärung wurde hierbei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Wesentlichen die Sonderabschreibung gem. § 4 Fördergebietsgesetz mit lediglich 82.755 DM statt der beantragten 92.870 DM als Werbungskosten berücksichtigt und bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit der beantragte ermäßigte Steuersatz nicht in Ansatz gebracht.
Mit Anordnung des Gerichts vom 14.1.2002 wurden die Kl aufgefordert, den Gegenstand des fortbestehenden Klagebegehrens zu bezeichnen. Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 31.1.2002 der Antrag gestellt, einen Teil der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 80.000 DM dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu unterwerfen. Begründet wurde dies damit, dass es sich insoweit um sog. Buy-Out-Vergütungen handele, die der Kl für die Veräußerung und Abtretung von Nutzungsrechten an vom Kl geschaffenen Drehbüchern erhalten habe. Als Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 a EStG unterlägen sie dem nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigten Steuersatz.
In diesem Zusammenhang wies der Kl auf den Vertrag vom 30.9.1993 (FG-Akte Bl 69) hin, wonach sich die Fa. N. KG (im Folgenden: N-KG) verpflichtet hatte, dem Kl als Vergütung für die Ausarbeitung der Drehbücher für 15 Folgen der Fernsehkrimiserie „…” für die Erstausstrahlung je Folge einen Betrag in Höhe von 25.000 DM und für Wiederholungen jeweils 22.000 DM zu zahlen. In der Folge habe aber der Sender … seine Geschäftpolitik grundsätzlich geändert und ihm bedeutet, dass er nur dann weiterhin im Geschäft bleiben könne, wenn er bereit sei, den Vertrag mit der N.– KG zu ändern und für die Folge IX und alle weiteren Folgen eine Vereinbarung zu akzeptieren, bei der durch die Zahlung eines Einmalbetrags jeweils auch die Honorare für Wiederholungssendungen abgegolten seien. Er sei deshalb gezwungen gewesen, sich auf den Abschluss des Vertrags vom 8.3.1996 (FG-Akte Bl 71) einzulassen, der ihm für die Ausarbeitung des Drehbuchs der Folge IX die Zahlung eines einmaligen Honorars in Höhe von 120.000 DM (bezeichnet als „Gesamt-Buy-Out”) und für die Erstellung eines...