Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit eines Holzbildhauers als Liebhaberei. Totalgewinnprognose
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit als Holzbildhauer wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn der Künstler zwar über eine einschlägige Ausbildung und ein entsprechend eingerichtetes Atelier verfügt, aber das bisherige Gesamtergebnis aus der Tätigkeit trotz in einzelnen Jahren erzielter Gewinne deutlich negativ ist und aufgrund des völligen Fehlens einer Vermarktung der erstellten Skulpturen von einer negativen Totalgewinnprognose ausgegangen werden muss.
2. Dem Wert der bereits geschaffenen Skulpturen kann im Rahmen der Erstellung einer Totalgewinnprognose kein wesentliches Gewicht zukommen, wenn der Künstler während einer Zeitspanne von neun Jahren lediglich eine Skulptur verkaufen konnte. Unter diesen Umständen kann das Erzielen umfangreicherer Erlöse nicht als gewöhnlicher zu erwartender Verlauf der Dinge, sondern lediglich als eine theoretische, nur unter außergewöhnlich glücklichen Umständen eintretende Möglichkeit angesehen werden.
Normenkette
EStG 1990 § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Verlusten, welche der Kläger aus einer Tätigkeit als Bildhauer in den den Streitjahren 1994 bis 1997 geltend gemacht hat.
Der Kläger hat nach Ablegung der Meisterprüfung als Holzbildhauer … verschiedene Tätigkeiten als Restaurator ausgeübt und wurde 1973 zum Leiter des Skulpturenateliers … Imuseum … berufen. Daneben war der Kläger stets künstlerisch tätig. Aus dieser künstlerischen Betätigung hat er in den Jahren 1978 bis 1980 zusammengenommen einen Verlust von saldiert 12.342 DM erzielt. Für die Jahre 1981 bis 1985 sind keine Daten verfügbar. In den Jahren 1987 bis 1990 wurden Gewinne von zusammengefasst 35.419 DM erklärt, die Jahre 1986, 1991 bis 1997 schlossen jeweils mit Verlusten ab, die sich auf zusammengenommen 83.186 DM addieren. Soweit nachvollziehbar ist damit bis 1997 ein insgesamt negativer Gesamterfolg von 60.113 DM aufgelaufen.
Das Finanzamt hatte mit Änderungsbescheiden vom jeweils 23. Februar 1999 die geltend gemachten Verluste vorläufig außer Ansatz gelassen, nachdem der Kläger seit 1991 keine Einnahmen aus Verkäufen erzielt hat. Seinen hiergegen gerichteten Einspruch vom 26. März 1999 begründete der Kläger nicht, woraufhin die Rechtsbehelfe mit Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1999 zurückgewiesen wurden.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, hinsichtlich eines in Betracht zu ziehenden Gesamtergebnisses seiner Tätigkeit als Bildhauer müssten auch die nicht verkauften Kunstwerke seines Schaffens berücksichtigt werden. Unter Zugrundelegung einer Preisliste, welche den Gesamtwert der Kunstwerke auf 241.680 DM beziffert, errechnet er einen Gesamterfolg seiner Tätigkeit in Höhe von 183.164 DM, indem er die Verluste 1991 bis 1996 von 58.516 DM mit dem Vermögen, welches nach seiner Ansicht die Skulpturen ausmachen, saldiert. Er meint, dass es sich bei der Aufstellung um realistische Werte handele, nachdem er eines der Werke, welches in der Liste unter dem Namen mit einem Wert von 9.120 DM geführt werde, im Jahr 1999 für 9.500 DM verkauft habe. Er habe in den Jahren 1994 bis 1997 kleinere Skulpturen gefertigt, um eine andere Käuferschicht bedienen zu können. Daneben habe er auf der messe in, im Museum und auf der Messe ausgestellt. Als Beleg hierfür legt er ein Versicherungsformular vor, welches 4 Objekte mit Preisen auflistet, die als unverkäuflich gekennzeichnet sind, allerdings mit dem Angebot der Möglichkeit einer Nachbestellung.
Im Übrigen habe er 125.053 DM an Verkaufserlösen in den Jahren 1985 bis 1990 erzielt, was belege, dass er positive Ergebnisse als Bildhauer erwirtschaften könne. Auch sei seine selbstständige und nichtselbstständige Arbeit als Einheit zu sehen.
Der Kläger beantragt die Einkommensteuerbescheide 1994, 1995, 1996, 1997 vom jeweils 23. Februar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1999 aufzuheben und die jeweilige Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Verlusten von 7.628 DM in 1994, von 10.465 DM in 1995, von 10.901 DM in 1996 und 17.990 DM in 1997 aus selbständiger Arbeit festzusetzen.
Der Beklagte (das Finanzamt) beantragt, die Klage abzuweisen.
Es weist zunächst auf die Vorläufigkeit der Veranlagungen hin.
Der Kläger arbeite nach Ansicht des Finanzamts zweigleisig; einerseits indem er eigene Werke schaffe und andererseits indem er Auftragsarbeiten durchführe. Die Erlöse seien aber lediglich aus Auftragsarbeiten erzielt worden und nicht aus der Veräußerung vorhandener eigener geschaffener Werke. Der Wert der Kunstwerke sei daher zweitrangig. Nach der Art der Betriebsführung könne nicht mit Gewinn gearbeitet werden, zumal die besonders ins Gewicht fallenden Kosten wie KFZ und Raumkosten auch ohne betriebl...