Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlage der Wirtschaftsgüter einer irrtümlich als gewerblich geprägte Gesellschaft behandelten GmbH & Co. GbR in eine KG zum Teilwert und nicht zum Buchwert trotz ursprünglichen Antrags auf Anwendung der Billigkeitsregelung der Verwaltung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Umwandlung einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. GbRmbH, welche bis 1999 nach ständiger Rechtsprechung als gewerblich geprägt beurteilt worden war, in eine GmbH & Co. KG, sind die bis zur Umwandlung im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Vermögensgegenstände gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Nr. 5 EStG in das Betriebsvermögen der KG einzulegen. Auch ein entsprechend den BMF-Schreiben v. 18.7.2000, IV C 2-S 2241-56/00, BStBl I 2000, 1198 und v. 28.8.2001, IV A 6-S 2240-49/01, BStBl I 2001, 614 gestellter Antrag steht dem grundsätzlich nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 5-6, § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStH 1999 H 138 Abs. 6
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der geänderten Bescheide für 2000 und 2001 jeweils über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom … und der Einspruchsentscheidung vom … werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin für 2000 in Höhe von … sowie für 2001 in Höhe von … festgestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung).
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob aufgrund der Umwandlung der … GmbH & Co. GbR mit beschränkter Haftung … (GbR) in die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), hinsichtlich der sich ab diesem Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Klägerin befindlichen Vermögensgegenstände die entsprechenden Teilwerte zum Umwandlungszeitpunkt anzusetzen oder aber die vorherigen Buchwerte fortzuführen sind.
Die GbR wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom … gegründet. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die private Vermögensverwaltung der im Gesamthandvermögen der Gesellschafter befindlichen Vermögensgegenstände. Ihren Gewinn ermittelte die GbR mit Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Einkommensteuergesetz in der für das Jahr 1994 geltenden Fassung (EStG 1994).
Noch im Jahr … übertrug die … (Gemeinschaft), an der die … Gesellschafter der GbR ebenfalls jeweils beteiligt waren, eine Rücklage gemäß § 6b EStG 1994 in Höhe von … (Rücklage) auf die GbR. Ohne diese Übertragung auf die GbR wäre diese Rücklage im Jahr … ertragsteuerpflichtig aufzulösen gewesen. Die Zulässigkeit der Übertragung der Rücklage auf die GbR war durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes … vom …, auf die verwiesen wird, bestätigt worden.
Diese Übertragung war nur deshalb möglich, weil nach damaliger Auffassung der Finanzverwaltung auch (nur) vermögensverwaltende Personengesellschaften durch das Hinzutreten einer GmbH die gewerbliche Prägung erlangten (und das Gesamthandvermögen damit als Betriebs- und nicht als Privatvermögen zu qualifizieren war), wenn die rechtsgeschäftliche Haftung der außer der Kapitalgesellschaft an der GbR beteiligten Gesellschafter allgemein und im Außenverhältnis erkennbar auf ihre Einlage beschränkt war (vgl. H 138 Abs. 6 [vermögensverwaltende GbR] EStH 1996 und EStH 1999). Die Finanzverwaltung folgte insoweit der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. etwa BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553), welche wiederum auf der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beruhte, wonach durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht und ein entsprechendes Auftreten des vertretenden Gesellschafters einer GbR eine beschränkte Haftung für vertragliche Verbindlichkeiten – auch hinsichtlich einzelner Gesellschafter – auf das Gesellschaftsvermögen herbeigeführt werden könne (BGH-Urteile vom 25. Juni 1973 II ZR 133/70, BGHZ 61, 59, 67; vom 26. November 1979 II ZR 256/78, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1980, 784; vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, NJW 1971, 1698; vom 12. März 1990 II ZR 312/88, NJW-RR 1990, 867).
Mit seinem Urteil vom 27. September 1999 (II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, NJW 1999, 3483) hat der BGH seine dargelegte Rechtsprechung geändert. Nunmehr vertrat er die Auffassung, dass für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich haften würden und diese Haftung nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt würde, sondern nur du...