rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug der in der Berufshaftpflichtversicherungsprämie eines Wirtschaftsprüfers enthaltenen Versicherungssteuer als Vorsteuer. Versicherungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Die auf für das Unternehmen bezogenen Versicherungsleistungen erhobene Versicherungssteuer ist keine als Vorsteuer abzugsfähige gesetzlich geschuldete „Steuer” i. S. d. § 15 Abs. 1 UStG.
2. Die deutsche Versicherungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i. S. d. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 77/388/EWG.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, Art. 33 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger 40,80 EUR Versicherungssteuer für seine Berufshaftpflichtprämie als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG abziehen kann.
Der Kläger war als Wirtschaftsprüfer selbständig tätig.
In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr (2006) machte der Kläger insbesondere den Vorsteuerabzug für die vorgenannte Versicherungssteuer geltend. Auf die Beitragsrechnung der Versicherung für das Versicherungsjahr 1. Januar 2006 bis 1. Januar 2007 vom 4. Januar 2006 wird verwiesen (Bl. 9 oder Bl. 20 USt-Akte).
Das beklagte Finanzamt … (Finanzamt – FA) stimmte der Umsatzsteuererklärung zu.
Mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 20. Juli 2007 setzte das FA die Umsatzsteuer des Klägers für 2006 auf 828,87 EUR fest (Nachzahlung 40,50 EUR) und versagte damit den in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Klägers für 2006 geltend gemachten Vorsteuerabzug der vorgenannten Versicherungssteuer.
Den gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2006 eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2007 als unbegründet zurück.
Am 27. November 2007 hat der Kläger gegen das FA wegen der vorgenannten Einspruchsentscheidung zur Umsatzsteuer 2006 Klage erhoben.
Zur Klagebegründung trägt er vor, er begehre den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG für die Versicherungssteuer auf seine berufliche Haftpflichtversicherungsprämie. Die Versicherungssteuer sei eine gesetzlich geschuldete Steuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG, weil die Berufshaftpflichtversicherung eine sonstige Leistung eines (Versicherungs-)Unternehmers an das Unternehmen des Klägers erbringe. Die Versicherungssteuer habe den Charakter einer Umsatzsteuer i.S.d. Art. 33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie und sei mit dem EU-Recht unvereinbar. In der Diskriminierung der Versicherungsumsätze in der Unternehmerkette liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 26. November 2007 und 26. Februar 2008 samt Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 20. Juli 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2007 die Umsatzsteuer für 2006 um 40,80 EUR auf 788,07 EUR herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf den Schriftsatz des FA vom 18. Januar 2008 wird Bezug genommen.
Es wird ferner Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Unternehmer kann als Vorsteuerbeträge die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung).
Als gesetzlich geschuldete „Steuer” im vorgenannten Sinn ist – wie sich aus dem Standort der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 im Umsatzsteuergesetz, aber auch aus dem verbalen Kontext dieses Tatbestandsmerkmals innerhalb der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG offensichtlich ergibt, nur die Umsatzsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen für das Unternehmen des Vorsteuerabzugswilligen gemeint – und nicht etwa auch in anderen Gesetzen kodifizierte Steuern, wie die im Versicherungssteuergesetz (VersStG – neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996, BGBl. I 1996, 22, mit späteren Änderungen) geregelte Versicherungssteuer, mag diese auch finanzwirtschaftlich als besondere Umsatzsteuer anzusehen und „gesetzlich geschuldet” sein.
2. Dieses Verständnis wird bestätigt durch Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG vom 17.5.1977 (ABl.EG 1977, S. 1, mit spät. Änd.), wonach der Steuerpflichtige befugt ist, von der von ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, wobei die Richtlinie die Begriffe „Umsatzsteuer” und „Mehrwertsteuer” synonym verwendet.
Daraus folgt ebenfalls, dass der Kläger die deutsche V...