rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten eines Pkws
Leitsatz (redaktionell)
Im Streitfall wurden zum Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung keine objektiv nachprüfbaren Unterlagen, wie z. B. ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, vorgelegt.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 1b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger im Rahmen seines Unternehmens Vorsteuern aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb eines Fahrzeugs geltend machen kann.
Der Kläger betreibt die Montage und Wartung regeltechnischer Anlagen. Für seine Tätigkeit nutzte er im Streitjahr Fahrzeuge des Typs Ford Mondeo (Anschaffung 1. Januar 2001) und Audi Avant (Anschaffung 20. Juni 2001).
Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer ließ das Finanzamt (FA) die dem Kläger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus der Anschaffung und dem Betrieb der Fahrzeuge jeweils nur zur Hälfte zum Abzug zu. Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 wurde die Umsatzsteuer 2001 mit 20.259,43 EUR festgesetzt.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 1. Juli 2005 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass ihm das FA zu Unrecht nur den hälftigen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und dem Betrieb des Audi Avant gewährt habe. Anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs habe er die ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs im Einzelnen nachgewiesen. Da die Fahrten zwischen Wohnung und Büro nur 4 Kilometer betrügen, würde auch keinesfalls die Geringfügigkeitsgrenze von 5 % überschritten werden, selbst wenn man diese Fahrten nicht der unternehmerischen Nutzung zuordnen würde.
Entgegen der Ansicht des FA handle es sich bei der Fahrt zu Feinkost X nicht um eine private Fahrt, da dort Kundengeschenke gekauft worden seien. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier der Firma Y sei ebenfalls beruflich veranlasst, da diese Firma zu seinen Kunden zähle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Umsatzsteuerbescheid vom 3. Juni 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als hierin Vorsteuern für die Anschaffung und den Betrieb des Audi Avant nicht anerkannt werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass das vom Kläger eingereichte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei. Trotz mehrmaliger Aufforderungen habe der Kläger keine Unterlagen eingereicht, die eine Überprüfung der Angaben ermöglicht hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –)
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht nur 50 % der Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und dem Betrieb des Audi Avant anerkannt.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nur zu 50 % abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder den Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden (§ 15 Abs. 1 b UStG).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Anscheinsbeweis gilt, dass ein Fahrzeug typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird (vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801; vom 30. November 2007 V B 205/06, BFH/NV 2008, 415). Es ist daher Sache des Klägers, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu entkräften. Dies ist möglich, indem ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Zum Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung bedarf es objektiv nachprüfbarer Unterlagen, wie z. B. eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801 und vom 30. November 2007 V B 205/06 BFH/NV 2008, 415).
Im Streitfall hat der Kläger sein Fahrzeug nicht ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das vom Kläger vorgelegte Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzuerkennen ist. Denn es bestehen bereits Zweifel, ob insoweit die mit dem hier streitgegenständlic...