Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsvermögensfreibetrag und Bewertungsabschlag des § 13a ErbStG gehen auch durch Konkurs verloren
Leitsatz (redaktionell)
Das Gericht hat schon im rechtskräftigen Urt. v. 19.7.2001 - 3 K 2387/98 Erb, EFG 2001, 1511 festgestellt, dass der Abschluss des kurz nach dem Erbfall eröffneten Konkursverfahrens zur Annahme der "Aufgabe des Gewerbebetriebs" innerhalb von 5 Jahren führt und deshalb der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag wegen § 13a Abs. 5 ErbStG nicht gewährt werden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 1-2, 5
Tatbestand
Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides.
Die Antragstellerin ist die Tochter und Alleinerbin ihres am 19.04.1998 verstorbenen Vaters. Zum Vermögen des Erblassers gehörte u. a. eine Beteiligung an der G. GmbH & Co KG (G. KG), über deren Vermögen am 01.09.1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Außerdem war der Erblasser Gesellschafter der S. GbR (S. GbR), die ihren Grundbesitz an die G. KG verpachtet hatte.
Durch unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 29.04.1999 setzte das Finanzamt (FA) die Erbschaftsteuer auf 448.896 DM fest. Die Besteuerungsgrundlagen hatte das FA geschätzt. In der Folgezeit erließ das FA verschiedene Änderungsbescheide. Im letzten Änderungsbescheid vom 16.12.2002 setzte das FA die Erbschaftsteuer auf 435.594 DM fest. Gegen den Bescheid legte die Astin. Einspruch ein. In der den Einspruch zurück weisenden Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.10.2003 setzte das FA die Erbschaftsteuer aus hier nicht streitigen Gründen neu auf 401.852 DM (205.463 Euro) fest. Die Streichung des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes begründete das FA mit der Vorschrift des § 13 a Abs. 5 ErbStG. Die Übertragung von Betriebsvermögen sei hier durch Erwerb von Todes wegen am 19.04.1998 erfolgt. Die in 1998 eingetretene Insolvenz der G. KG und die Überführung des Grundstücks in einen anderen Gewerbebetrieb sei ein Verstoß gegen die Behaltensregelung des § 13 a Abs. 5 ErbStG.
Gegen die EE hat die Astin. Klage eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das im Eigentum der S. GbR stehende und an die G. KG verpachtete Grundstück X. sei mit Gründungsvertrag vom 25.06.1998 in die H. GmbH & Co. KG (H. KG) eingebracht worden. Nach der Konkurseröffnung habe zunächst noch der Konkursverwalter das Grundstück genutzt. Danach sei es an verschiedene Unternehmen vermietet worden. Die Vorschrift des § 13 a Abs. 5 ErbStG diene dazu, Mißbrauchsfälle zu verhindern. Der hier erfolgte Konkurs falle nicht darunter. Auch sei das Betriebsvermögen der G. KG und das Betriebsvermögen der H. KG getrennt zu beurteilen. Bei dem Grundstück der H. KG handele es sich ertragsteuerlich aus jetziger Sicht um eine eigenständige Mitunternehmerschaft und nicht um Sonderbetriebsvermögen. Bei Stattgabe der Klage sei die Erbschaftsteuer auf 144.203,74 Euro festzusetzen.
Neben dem Klageverfahren hat die Astin. Aussetzung der Vollziehung beantragt. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Klageverfahren.
Die Astin. beantragt sinngemäß,
die Erbschaftsteuerfestsetzung in Höhe von 61.259 Euro von der Vollziehung auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Steuer sei mit dem Tode des Erblassers entstanden. Die Steuerentstehung richte sich nach den am Todestag bestehenden Verhältnissen. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Mitunternehmeranteil mit Sonderbetriebsvermögen auf die Astin. übergegangen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung seien nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist nicht begründet.
Gem. § 69 Abs. 3 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ist AdV zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen nach Auffassung des Senats keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides. Das FA hat bei seiner Steuerfestsetzung zu Recht den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nach § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG
nicht gewährt. Bei dem von der Astin. geerbten Betriebsvermögen handelt es sich um den Kommanditanteil des Erblassers an der G. KG. Außerdem war der Erblasser Gesellschafter der S. GbR, die ihren Grundbesitz an die G. KG verpachtet hatte, so dass ertragsteuerlich Sonderbetriebsvermögen der G. KG vorlag. Zum Steuerentstehungszeitpunkt 19.04.1998 ist daher durch den Erbfall ein Mitunternehmeranteil mit Sonderbetriebsvermögen auf die Astin. übergegangen. Durch die im...