Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsverbot für Wertberichtigungen auf Forderungen aus Darlehen und aus Lieferungen und Leistungen sowie aus einer Garantieübernahme bezüglich einer Beteiligung an einer Ltd. britischen Rechts
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die Anwendung der erstmals für den VZ 2008 anzuwendenden § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG kommt es nicht auf die Hingabe des Darlehens oder der Sicherheit an, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Gewinnminderung.
2) § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG sind verfassungsgemäß.
3) Die objektive Feststellungslast für den Nachweis der Fremdüblichkeit nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG trägt der Steuerpflichtige.
4) Ob Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Eine feste zeitliche Grenze - etwa mind. 3 Monate - ist nicht erforderlich.
5) Art 9 Abs. 1 OECD-MA bzw. der wortgleiche Art. IV des DBA GBR (Grundsatz des "dealing at arm's length") entfaltet keine Sperrwirkung für § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG.
Normenkette
OECD-MA Art. 9 Abs. 1; DBA GBR Art. IV; KStG § 8b Abs. 3
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob Gewinnminderungen zu Recht nach § 8b Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt worden sind.
Mit notariellem Vertrag vom 28.11.2007 gründete die Klägerin die A GmbH (im Folgenden: A). Gegenstand der A, deren Alleingesellschafterin die Klägerin ist, ist die Herstellung und der Vertrieb von Metallwaren aller Art sowie das Halten von Unternehmensbeteiligungen. Die A wurde am ….2007 ins Handelsregister beim Amtsgericht B (HRB xxxx) eingetragen.
In der Folge gründete die A die A C Ltd. (im Folgenden: C) mit Sitz in D, Großbritannien. Die Eintragung der C ins Register des Companies House, Cardiff Großbritannien erfolgte am ….2007 (Company Number yyyy). Alleingesellschafterin der C ist die A.
Am 20.12.2007 schloss die C mit der E Ltd., einem Unternehmen der F Ltd., mit Wirkung zum 01.01.2008 einen Vertrag zur Übernahme des operativen Geschäftes sowie des Anlage- und Umlaufvermögens der E Ltd. für 6 Mio. GBP im Wege des Asset Deals. Da das Grundvermögen bei der E Ltd. verblieb, mietete die C das Betriebsgrundstück von der E Ltd. an, wobei die Klägerin ein Garantieversprechen in Bezug auf die Mietzinsverpflichtungen abgab. Auf den Mietvertrag vom 23.01.2008 wird verwiesen. Sämtliche Mitarbeiter der E Ltd. wurden von der C übernommen. Der Gesamtkaufpreis entfiel mit 2,4 Mio. GBP auf das Geschäft, den Firmenwert und das Anlagevermögen sowie mit 3,6 Mio. GBP auf die Forderungen, die Vorräte, die geistigen Eigentumsrechte, die Unterlagen und die Verträge. Im Rahmen des Asset Deals traten die Klägerin als Garantiegeberin für die C und die F Ltd. als Garantiegeberin für die E Ltd. auf. Die Klägerin verpflichtete sich, für sämtliche Verbindlichkeiten der C gegenüber der E Ltd. und der F Ltd. einzustehen. Insoweit wird auf die Teilübersetzung des Asset Deals vom 20.12.2007 Bezug genommen.
Einen Teil der Kaufpreisforderung, und zwar 2,4 Mio. GBP, finanzierte die C über ein Darlehen der F Ltd. Das Darlehen war ab Januar 2009 in fünf Raten à 480.000 GBP zurückzuzahlen und mit 6,5 % zu verzinsen. Zur Absicherung war das Darlehen in die mit dem Asset Deal verbundene Garantieübernahme der Klägerin einbezogen. Da die C in der Folge zur Darlehensrückzahlung nicht in der Lage war, zahlte die Klägerin aufgrund ihrer Garantieübernahme das Darlehen in Höhe von umgerechnet 2.322.447,18 € zuzüglich 464.710,75 € Zinsen beginnend ab Januar 2009 an die F Ltd. zurück.
Den anderen Teil des Kaufpreises, und zwar 3,6 Mio. GBP, finanzierte die C über ein Darlehen der G (im Folgenden: G Bank). Die G Bank hatte der C einen Kredit über insgesamt 7 Mio. GBP angeboten, der über das Anlagevermögen der C sowie eine Garantieübernahme der Klägerin besichert wurde. Auf den „Offer Letter” der C Bank wird Bezug genommen. Der Aufsichtsrat der Klägerin hatte am 22.01.2008 zugestimmt, wegen des Darlehens der C bei der G Bank eine Garantieverpflichtung gegenüber der G Bank in Höhe von 7 Mio. GBP zu übernehmen.
Am 24.01.2008 nahm die C ihre Geschäftstätigkeit auf und betrieb am Standort D seitdem ein Press- und Ziehwerk mit versorgender Gießerei. Mit zwei der drei eingesetzten Strangpressen war die C dort im Kerngeschäft der Klägerin, d.h. im Bereich nahtloser Rohre, tätig. Ferner war die Technik im Weiterverarbeitungsbereich sowie in der Gießerei am Standort D mit der Technik im Werk der Klägerin vergleichbar.
Die Klägerin verfolgte mit der Übernahme der E Ltd. durch die C das Ziel, ihre eigenen Aufträge besser abwickeln und die Nachfrage ihrer Kunden besser befriedigen zu können. Die Firma E Ltd. war der Hauptkonkurrent der Klägerin, die der Nachfrage ihrer Kunden aufgrund voller Auftragsbüche...