rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz (redaktionell)
Eine gesonderte Feststellung nach §1 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 1977 ist durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Als bloße verfahrensrechtliche Vorschrift kommt § 1 Abs. 2 V zu § 180 AO 1977 nicht zur Anwendung, wenn dies mit dem materiellen Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht in Einklang steht.
Normenkette
AO 1977 § 180 Abs. 2; V zu § 180 Abs. 2 AO § 1; V zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 2; UStG §§ 15, 15 Abs. 1, 1 Nr. 1; AO 1977 § 180
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 10. Dezember 1991 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Gesellschafter sind eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, und ein nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) pauschal versteuernder Landwirt.
Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die gemeinsame Errichtung und Nutzung einer Kartoffellagerhalle. Die Nutzung beschränkt sich auf die Lagerung von Kartoffeln, die in den landwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter erzeugt werden. Nach § 4 tragen die Gesellschafter alle mit der Planung und der Errichtung der Kartoffellagerhalle sowie der Anschaffung von Maschinen verbundenen Kosten zu gleichen Teilen. Gleiches gilt für die Deckung der laufenden Kosten. Nach § 8 wird der Gewinn bzw. Verlust zu gleichen Anteilen auf die Gesellschafter aufgeteilt.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1992 machte die Klägerin Vorsteuer aus der Errichtung der Halle in Höhe von 86.508,43 DM geltend. Das beklagte Finanzamt (-FA-) ging davon aus, dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, weil sie keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringe. Aus § 4 des Gesellschaftsvertrages folge, dass die Zahlungen der Gesellschafter nur als Beitrag für die Errichtung und den Betrieb der Kartoffelhalle anzusehen seien. Es setzte die Ausgangsumsätze und Vorsteuern mit jeweils 0 DM an. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren sowie die anschließende finanzgerichtliche Klage blieben erfolglos. Die Revision der Klägerin wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. November 2002, V R 18/01 (BFHE 200, 440, BFH/NV 2003, 730) als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH führte dabei aus, mangels entgeltlicher Leistung sei die Klägerin nicht Unternehmerin, es komme aber u.U. ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in Betracht. Er verwies hierzu auf das BFH-Urteil vom 01.10.1998, V R 31/98 (BFHE 187, 78, BFH/NV 1999, 575).
Den Antrag der Klägerin auf einheitliche und gesonderte Feststellung der Vorsteuerbeträge für 1992 gemäß § 180 der Abgabenordnung (AO 1977) lehnte das FA mit Bescheid vom 30. November 1999 mit der Begründung ab, grundsätzlich stehe der Vorsteuerabzug der Klägerin selbst als Leistungsempfängerin zu; mangels Unternehmereigenschaft könne diese den Vorsteuerabzug aber nicht in Anspruch nehmen. Die Gesellschafter seien umsatzsteuerrechtlich nicht Leistungsempfänger und deshalb nicht vorsteuerberechtigt.
Hiergegen richtet sich die Sprungklage der Klägerin vom 22. Dezember 1999, welcher das FA am 17. Januar 2000 zugestimmt hat. Die Klägerin meint, die Tatsache, dass ihr der Vorsteuerabzug mangels Unternehmereigenschaft versagt worden sei bewirke, dass ihre Gesellschafter umsatzsteuerlich als Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu behandeln seien, denn beide seien als Betreiber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unternehmerisch tätig. Zur weiteren Begründung verweist sie auf die BFH-Urteile vom 01. Oktober 1998 und vom 28. November 2002 (a.a.O.). Nach § 39 Abs. 2 AO 1977 würden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Berechtigten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. November 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1992 zu verurteilen, Vorsteuerabzüge, die auf die Errichtung einer Kartoffellagerhalle entfallen, für 1992 in Höhe von 86.508,43 DM gesondert und einheitlich festzustellen,
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren vor dem Finanzgericht Münster Az: 5 K 44/98 U, dessen Gerichtsakte beigezogen worden ist, sowie im Ablehnungsbescheid vom 30. November 1999. Das von der Klägerin heran gezogene BFH-Urteil vom 01. Oktober 1998 widerspreche der Verwaltungsauffassung und sei daher nicht allgemein anzuwenden. Darüber hinaus sei die Anwendung der in den Gründen dieses Urteils dargelegten Rechtsgrundsätze schon deshalb zweifelhaft, weil es sich im Streitfall nicht wie im Urteilsfall um eine Bruchteilsgemei...